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   OLG Brandenburg, 20.09.2021 - 1 AR 21/21 (S)   

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https://dejure.org/2021,43596
OLG Brandenburg, 20.09.2021 - 1 AR 21/21 (S) (https://dejure.org/2021,43596)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.09.2021 - 1 AR 21/21 (S) (https://dejure.org/2021,43596)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. September 2021 - 1 AR 21/21 (S) (https://dejure.org/2021,43596)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Köln, 31.08.2009 - 6 AuslA 41/09

    Bewilligung der Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.09.2021 - 1 AR 21/21
    Maßgeblich für diese Entscheidung ist es, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH NJW 2011, 285, 286; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 108 und Beschluss vom 07. Dezember 2010, 1 AK 50/10, zitiert nach Juris; OLG Köln, Beschluss vom 31. August 2009, 6 AuslA 41/09, zitiert nach Juris).

    Dabei ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung im Herkunftsstaat von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 31. August 2009, 6 AuslA 41/09, zitiert nach Juris; OLG Karlsruhe a. a. O.).

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.09.2021 - 1 AR 21/21
    Maßgeblich für diese Entscheidung ist es, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH NJW 2011, 285, 286; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 108 und Beschluss vom 07. Dezember 2010, 1 AK 50/10, zitiert nach Juris; OLG Köln, Beschluss vom 31. August 2009, 6 AuslA 41/09, zitiert nach Juris).

    Überdies setzte eine merkliche Erhöhung der Resozialisierungschancen insbesondere voraus, dass der hiesige Strafvollzug seiner Aufgabe gerecht werden könnte, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen, wofür unabdingbare Grundlage ist, dass sich der Verfolgte in deutscher Sprache in einem Maße verständigen kann, das eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Straftaten etwa im Gespräch mit den im Strafvollzug behandelnden Personen ermöglicht (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107; OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2012, 1 Ausl 26/12, zitiert nach Juris).

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 1 AK 50/10

    Auslieferung eines - vergleichbar nach § 63 StGB Unterzubringenden - bei Bestehen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.09.2021 - 1 AR 21/21
    Maßgeblich für diese Entscheidung ist es, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH NJW 2011, 285, 286; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 108 und Beschluss vom 07. Dezember 2010, 1 AK 50/10, zitiert nach Juris; OLG Köln, Beschluss vom 31. August 2009, 6 AuslA 41/09, zitiert nach Juris).
  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.09.2021 - 1 AR 21/21
    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 24. November 2020 (Az.: C-510/19) entschieden, dass die Staatsanwaltschaften in der Bundesrepublik Deutschland, die gemäß §§ 146, 147 GVG nicht weisungsfrei sind, keine "vollstreckende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/583/JI seien.
  • KG, 23.03.2010 - AuslA 1252/09

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls; Ausländer mit mehrjährigem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.09.2021 - 1 AR 21/21
    Hierbei ist zu bedenken, dass bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland - wie hier - die Bindungen an Deutschland besonderer Ausprägung bedürfen, um ein Bewilligungshindernis zu begründen (vgl. KG, Beschluss vom 23. Februar 2012, (4) AuslA 1252/09 [38/10], zitiert nach Juris).
  • OLG Celle, 10.09.2012 - 1 Ausl 26/12

    Anforderungen an die Bewilligungsentscheidung zur Auslieferung eines polnischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.09.2021 - 1 AR 21/21
    Überdies setzte eine merkliche Erhöhung der Resozialisierungschancen insbesondere voraus, dass der hiesige Strafvollzug seiner Aufgabe gerecht werden könnte, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen, wofür unabdingbare Grundlage ist, dass sich der Verfolgte in deutscher Sprache in einem Maße verständigen kann, das eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Straftaten etwa im Gespräch mit den im Strafvollzug behandelnden Personen ermöglicht (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107; OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2012, 1 Ausl 26/12, zitiert nach Juris).
  • EuGH, 21.10.2010 - C-306/09

    B. - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.09.2021 - 1 AR 21/21
    Maßgeblich für diese Entscheidung ist es, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH NJW 2011, 285, 286; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 108 und Beschluss vom 07. Dezember 2010, 1 AK 50/10, zitiert nach Juris; OLG Köln, Beschluss vom 31. August 2009, 6 AuslA 41/09, zitiert nach Juris).
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2007 - 1 AK 3/07

    D (A), Auslieferung, Niederlande, Ermessen, Generalstaatsanwaltschaft,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.09.2021 - 1 AR 21/21
    Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus - auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2007, 2567, 2569) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK - von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten in Deutschland verfestigt sind.
  • KAG Münster, 20.01.2011 - 38/10

    Einstweiligen Verfügungsverfahren über die Inkrafttretung einer neuen Parkordnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.09.2021 - 1 AR 21/21
    Hierbei ist zu bedenken, dass bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland - wie hier - die Bindungen an Deutschland besonderer Ausprägung bedürfen, um ein Bewilligungshindernis zu begründen (vgl. KG, Beschluss vom 23. Februar 2012, (4) AuslA 1252/09 [38/10], zitiert nach Juris).
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