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   OLG Brandenburg, 20.11.2002 - 3 U 128/01   

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https://dejure.org/2002,11761
OLG Brandenburg, 20.11.2002 - 3 U 128/01 (https://dejure.org/2002,11761)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.11.2002 - 3 U 128/01 (https://dejure.org/2002,11761)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. November 2002 - 3 U 128/01 (https://dejure.org/2002,11761)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Räumung und Herausgabe von Grundstücken; Fristlose Kündigung des Pachtvertrages; Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei Tätlichkeiten gegenüber dem anderen Vertragspartner ; Übernahme der laufenden Unterhaltungskosten des Grundstücks und Tätigung von ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 117; ; BGB § ... 227; ; BGB § 242; ; BGB § 546 Abs. 1; ; BGB § 547; ; BGB § 556 Abs. 1 a.F.; ; BGB § 556 Abs. 2; ; BGB § 590 b; ; BGB § 591; ; BGB § 581; ; BGB § 581 Abs. 1 a.F.; ; BGB § 581 Abs. 2 a.F.; ; BGB §§ 585 ff.; ; BGB §§ 598 ff.; ; BGB § 626; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt.; ; BGB § 859 Abs. 1; ; BGB §§ 946 ff.; ; BGB § 951 Abs. 1; ; BGB § 994; ; EGZPO § 26 Nr. 5; ; ZPO § 3; ; ZPO § 5; ; ZPO § 8; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 530 Abs. 1 a.F.; ; ZPO § 543 Abs. 2 n.F.; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO 3 711 Satz 1; ; GKG § 16 Abs. 2; ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristlose Kündigung eines Pachtvertrages wegen Tätlichkeit gegenüber dem Verpächter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 299/86

    Ungewißheit über Person des Vertretenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.11.2002 - 3 U 128/01
    Hierbei sind außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen, insbesondere die in dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und typische Verhaltensweisen (vgl. BGH NJW-RR 1988, 475; MDR 1994, 579).
  • OLG Schleswig, 17.11.1992 - 4 REMiet 1/92

    Mietrecht: Ehewohnung; Rückgabe der Mietsache; Räumungsklage;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.11.2002 - 3 U 128/01
    Insbesondere wenn bei den Vertragsverhandlungen deutlich wird, dass beide Ehegatten Mieter werden sollen und die Ehefrau an den Vertragsverhandlungen beteiligt worden ist, kann ein Anschein dafür sprechen, dass sie ihren Ehemann, der den Mietvertrag allein unterzeichnet hat, zum Abschluss des Mietvertrages bevollmächtigt hat (OLG Schleswig, ZMR 1993, 69, 70; Bub/Treier/Heile, a.a.O., Rn. 11/758).
  • BGH, 27.11.1985 - VIII ZR 316/84

    Anfechtung der Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag über das

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.11.2002 - 3 U 128/01
    Die nur an einen von mehreren Mitmietern gerichtete Kündigung löst das Mietverhältnis nicht auf; eine nur gegen einen von mehreren Mitmietern wirkende Teilkündigung ist wegen der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses nicht möglich, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben (vgl. BGHZ 96, 302, 310 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 30.11.1988 - 15 W 22/88

    Gebühr für Erteilung einer Vertretungsbescheinigung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.11.2002 - 3 U 128/01
    Ist die Ehefrau im Rubrum eines Miet- oder Pachtvertrages als Mieterin bzw. Pächterin zusammen mit ihrem Ehemann erwähnt, hat jedoch lediglich der Ehemann den Mietvertrag unterzeichnet, kann es gerechtfertigt sein, den Inhalt der Urkunde dahingehend auszulegen, dass der Ehemann seine Ehefrau beim Abschluss des Vertrages vertreten und die Ehefrau ihn zur Vertretung bevollmächtigt hat (vgl. OLG Düsseldorf, WM 1989, 362, 363; OLG Oldenburg, MDR 3991, 968, 969).
  • BGH, 22.02.1994 - LwZR 4/93

    Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung zu einem Landpachtvertrag durch den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.11.2002 - 3 U 128/01
    Hierbei sind außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen, insbesondere die in dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und typische Verhaltensweisen (vgl. BGH NJW-RR 1988, 475; MDR 1994, 579).
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