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   OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 U 15/18   

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https://dejure.org/2019,45274
OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 U 15/18 (https://dejure.org/2019,45274)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.03.2019 - 1 U 15/18 (https://dejure.org/2019,45274)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. März 2019 - 1 U 15/18 (https://dejure.org/2019,45274)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 1004 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1
    Unterlassung der Veröffentlichung einer Bewertung auf einem Ärztebewertungsportal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 U 15/18
    Dass dies in Form einer inhaltlichen-redaktionellen Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Fall ist, ist auch vom Kläger nicht behauptet worden (vgl. BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 18).

    Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 22; BGH, NJW 2012, 148 Rn. 22; BGH, MDR 2004, 1369, 1370; GRUR 2001, 1038, 1039).

    Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 23; BGH, NJW 2012, 148 Rn. 24, jeweils mwN).

    Da sich eine behauptete Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht stets ohne Weiteres feststellen lässt, da sie eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit erfordert, ist ein Provider allerdings erst dann gehalten, den gesamten Sachverhalt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen zu ermitteln und zu bewerten, wenn er mit einer Beanstandung des Betroffenen konfrontiert ist, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann (BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 24; BGH, NJW 2012, 148 Rn. 26).

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, so dass dem Werturteil jegliche Tatsachengrundlage fehle (BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 24).

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich im vorliegenden Fall nicht nur bei der Vergabe einzelner Noten (vgl. hierzu BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 34; BGH, NJW 2009, 2888 Rn. 31; OLG Hamm, Urteil vom 13. März 2018, Az.: 26 U 4/18, juris Rn. 34), sondern auch bei dem streitgegenständlichen Text insgesamt um eine Meinungsäußerung.

    Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - gegebenenfalls zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers (BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 38; BGH, NJW 2012, 148 Rn. 26).

    Da das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt (BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 40), darf der von der Beklagten zu erbringende Prüfungsaufwand dessen Betrieb weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren.

    Der Portalbetreiber muss daher ernsthaft versuchen, die Berechtigung der Beanstandung des betroffenen Arztes zu klären und sich hierzu die notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen (vgl. BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 40, 42).

    Hierzu gehört auch ein Behandlungszeitraum, den der Portalbetreiber allerdings mit einem größeren Zeitfenster angeben kann, wenn anderenfalls zu befürchten ist, dass der Arzt den Bewertenden aufgrund des mitgeteilten Behandlungszeitraums identifizieren kann (BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 43).

    Die sekundäre Darlegungslast umfasst daher diejenigen für einen Behandlungskontakt sprechenden Angaben, die der Beklagten ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 46 f.), und beinhaltet auch die Pflicht, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen.

    Eine solche Recherchepflicht ist zumutbar, da der Portalbetreiber aufgrund seiner materiellen Prüfpflicht ohnehin gehalten ist, vom Bewertenden zusätzliche Angaben und Belege zum angeblichen Behandlungskontakt zu fordern (BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 48).

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 U 15/18
    Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 22; BGH, NJW 2012, 148 Rn. 22; BGH, MDR 2004, 1369, 1370; GRUR 2001, 1038, 1039).

    Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 23; BGH, NJW 2012, 148 Rn. 24, jeweils mwN).

    Da sich eine behauptete Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht stets ohne Weiteres feststellen lässt, da sie eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit erfordert, ist ein Provider allerdings erst dann gehalten, den gesamten Sachverhalt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen zu ermitteln und zu bewerten, wenn er mit einer Beanstandung des Betroffenen konfrontiert ist, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann (BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 24; BGH, NJW 2012, 148 Rn. 26).

    Dabei hängt das Ausmaß des vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwands von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite (BGH, NJW 2012, 148 Rn. 26).

    Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - gegebenenfalls zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers (BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 38; BGH, NJW 2012, 148 Rn. 26).

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 U 15/18
    Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Dazu sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 17).

    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen bzw. gleichsam an den Pranger stellen soll (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 18).

  • LG München I, 03.03.2017 - 25 O 1870/15

    Negativbewertung eines Arztes auf Ärztebewertungsportal

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 U 15/18
    Dies umfasst nicht nur die E-Mail-Adresse, unter der die streitgegenständliche Bewertung abgegeben wurde, sondern der Portalbetreiber hat es auch zu vermeiden, einen Nutzer anhand der Antwort, die auf seine Nachfrage gegeben wurde, für den bewerteten Arzt erkennbar zu machen (LG München I, Urteil vom 3. März 2017, Az.: 25 O 1870/15, juris Rn. 65).

    Darüber hinaus ist es auch nicht erforderlich, den Bewertenden hierzu aufzufordern, sofern dieser im Übrigen ausführlich auf die Anfrage der Portalbetreiberin antwortet (LG München I, Urteil vom 3. März 2017, Az.: 25 O 1870/15, juris Rn. 63).

    Da die Meinungsfreiheit auch das Recht des sich Äußernden umfasst, die Modalitäten seiner Äußerung und damit das Verbreitungsmedium zu bestimmen, muss es auch ein Arzt grundsätzlich hinnehmen, wenn er in einem öffentlich zugänglichen Portal bewertet wird (LG München I, Urteil vom 3. März 2017, Az.: 25 O 1870/15, juris Rn. 79).

  • OLG Dresden, 06.03.2018 - 4 U 1403/17

    Ansprüche gegen den Betreiber eines Bewertungsportals

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 U 15/18
    In Fällen, in denen der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde liegt, überwiegt regelmäßig das von Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Bewerteten am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs-)Ehre, die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung; ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, seine Meinung über eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren, ist nicht ersichtlich (BGH, NJW 2016, 12106 Rn. 36; OLG Dresden, NJW-RR 2018, 675 Rn. 16).

    Grundsätzlich bleibt allerdings der Kläger im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs auch für das Fehlen eines Behandlungskontakts als unwahre Tatsachengrundlage für die streitgegenständliche Meinungsäußerung darlegungs- und beweisbelastet (OLG Dresden, NJW-RR 2018, 675 Rn. 16).

  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 226/02

    Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 U 15/18
    Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599).

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 U 15/18
    Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).

  • BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 U 15/18
    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).

    Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung geschützt, und zwar insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 U 15/18
    Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 22; BGH, NJW 2012, 148 Rn. 22; BGH, MDR 2004, 1369, 1370; GRUR 2001, 1038, 1039).
  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 U 15/18
    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich im vorliegenden Fall nicht nur bei der Vergabe einzelner Noten (vgl. hierzu BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 34; BGH, NJW 2009, 2888 Rn. 31; OLG Hamm, Urteil vom 13. März 2018, Az.: 26 U 4/18, juris Rn. 34), sondern auch bei dem streitgegenständlichen Text insgesamt um eine Meinungsäußerung.
  • OLG Hamm, 13.03.2018 - 26 U 4/18

    Arztbewertungsportal www.jameda.de

  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

  • BGH, 17.12.1991 - VI ZR 169/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

  • BGH, 08.01.2015 - I ZR 123/13

    Zur Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept

  • BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

  • OLG Brandenburg, 05.02.2020 - 1 U 80/19

    Unterlassung der Veröffentlichung einer Bewertung eines Zahnarztes im Internet

    Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 22; BGH, NJW 2012, 148 Rn. 22; BGH, MDR 2004, 1369, 1370; GRUR 2001, 1038, 1039; Senat, Urteil vom 11. März 2019, Az.: 1 U 15/18, juris Rn. 21).

    In Fällen, in denen der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde liegt, überwiegt regelmäßig das von Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Bewerteten am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs-)Ehre, die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung; ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, seine Meinung über eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren, ist nicht ersichtlich (BGH, NJW 2016, 12106 Rn. 36; OLG Dresden, NJW-RR 2018, 675 Rn. 16; Senat, Urteil vom 11. März 2019, Az.: 1 U 15/18, juris Rn. 27).

    Eine Umkehr der Beweislast kommt insoweit allerdings nicht in Betracht (Senat, Urteil vom 11. März 2019, Az.: 1 U 15/18, juris Rn. 32; OLG Dresden, a.a.O.).

    Da die Meinungsfreiheit auch das Recht des sich Äußernden umfasst, die Modalitäten seiner Äußerung und damit das Verbreitungsmedium zu bestimmen, muss es auch ein Arzt grundsätzlich hinnehmen, wenn er in einem öffentlich zugänglichen Portal bewertet wird (Senat, Urteil vom 11. März 2019, Az.: 1 U 15/18, juris Rn. 38; LG München I, Urteil vom 3. März 2017, Az.: 25 O 1870/15, juris Rn. 79).

  • OLG Brandenburg, 05.03.2020 - 1 U 80/19

    Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss

    Eine Umkehr der Beweislast findet in diesen Fällen nicht statt (Senat, Urteil vom 11. März 2019, Az.: 1 U 15/18, juris Rn. 32; OLG Dresden, a.a.O.).
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