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   OLG Brandenburg, 21.03.2019 - 13 WF 67/19   

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https://dejure.org/2019,9043
OLG Brandenburg, 21.03.2019 - 13 WF 67/19 (https://dejure.org/2019,9043)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.03.2019 - 13 WF 67/19 (https://dejure.org/2019,9043)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. März 2019 - 13 WF 67/19 (https://dejure.org/2019,9043)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1155
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Brandenburg, 15.11.2018 - 13 WF 199/18

    Sofortige Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeverfahren - keine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2019 - 13 WF 67/19
    Im Verfahrenskostenhilfeverfahren ist das Ausgangsgericht regelmäßig an der Zulässigkeitsprüfung einer sofortigen Beschwerde mit deren Verwerfung gehindert und zur Begründetheitsprüfung verpflichtet, damit die gesetzliche Anordnung einer Selbstüberprüfung in § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht leerläuft (vgl. Senat, Beschluss vom 15. November 2018 - 13 WF 199/18 -, juris).

    So ist sichergestellt, dass die Begründetheit der Beschwerde überhaupt überprüft wird und das Abhilfeverfahren seine Funktion der Selbstkontrolle des erstinstanzlichen Gerichts entfalten kann (vgl. Senat, Beschluss vom 15. November 2018 - 13 WF 199/18 -, juris).

  • BGH, 16.12.2008 - VIII ZB 78/06

    Ablehnung eines wiederholten Antrags auf Prozesskostenhilfe bei Missbrauch des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2019 - 13 WF 67/19
    Beschlüsse, mit denen Verfahrenskostenhilfe versagt wird, erlangen keine materielle Rechtskraft (vgl. BGH NJW 2009, 857 Rn. 11; Gottschalk, in: Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 16. Aufl. Rn. 628 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 16.07.2020 - 13 WF 125/20

    Verfahrenskostenhilfe: Verwerfungskompetenz für unzulässige Beschwerden

    Zulässigkeitsprüfung und Verwerfungskompetenz für unzulässige Beschwerden liegen in diesen Fällen allein beim Rechtsmittelgericht (vgl. Senat FamRZ 2019, 619; FamRZ 2019, 1155, jew. m.w.N.).

    Zulässigkeitsprüfung und Verwerfungskompetenz für unzulässige Beschwerden liegen in diesen Fällen allein beim Rechtsmittelgericht (vgl. Senat FamRZ 2019, 619; FamRZ 2019, 1155, jew. m.w.N.).

    Der Senat wählt die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens in der Ausgangsinstanz (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 572 ZPO, Rn. 4), damit das Abhilfeverfahren seine Funktion der Selbstkontrolle des erstinstanzlichen Gerichts entfalten kann (vgl. Senat FamRZ 2019, 619; FamRZ 2019, 1155, jew. m.w.N.).

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