Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 21.03.2023 - 3 U 34/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- erbrechtsiegen.de
Formnichtige Schenkung von Todes wegen mittels postmortaler Vollmacht - Heilung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abgrenzung einer Schenkung unter Lebenden und erbrechtlichen Ansprüchen; Durchstreichung des gesamten Textes als Widerruf eines Vermächtnisses; Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments; Änderung des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten nach dem Tod des ...
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 14.02.2022 - 11 O 76/21
- OLG Brandenburg, 21.03.2023 - 3 U 34/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 08.05.2018 - XI ZR 538/17
Statthaftigkeit der Aufrechnung als neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel in …
Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2023 - 3 U 34/22
Denn ungeachtet des § 531 ZPO ist neues unstreitiges Vorbringen stets zuzulassen (BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - XI ZR 538/17, Rn. 25, juris;… Urteil vom 18.11.2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138-145, Rn. 11). - BGH, 16.04.1986 - IVa ZR 198/84
Geltendmachung eines Anspruchs der Alleinerben auf Rückzahlung eines Guthabens …
Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2023 - 3 U 34/22
Eine Abtretung liegt aber nicht zugleich in der Erteilung einer (unwiderruflichen, postmortalen) Vollmacht (BGH…, Urteil vom 23.02.1983 - Iva ZR 186/81, Rn. 19, 20, juris), sondern erfordert weitere Umstände wie etwa die Einrichtung eines Oder-Kontos (siehe BGH, FamRZ 1986, 982), wobei die Annahme eines Vermögensopfers zu Lebzeiten des Schenkers ohnehin problematisch ist, solange er selbst die volle Verfügungsbefugnis behält (…Erman/Kappler, BGB, 16. Aufl., § 2301 Rn. 8). - BGH, 18.05.1988 - IVa ZR 36/87
Heilung des Formmangels einer Schenkung von Todes wegen; Auslegung eines …
Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2023 - 3 U 34/22
Das hat zur Folge, dass eine nichtvollzogene Schenkung von Todes wegen ebensowenig wie eine formnichtige Verfügung von Todes wegen nach dem Erbfall durch Handlungen einer vom Erblasser bevollmächtigten Person in Kraft gesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 18.05.1988 - IVa ZR 36/87, Rn. 7, juris).
- OLG Bamberg, 06.11.2015 - 4 W 105/15
Erbscheinsverfahren: Berliner Testament - Wechselbezüglichkeit der beiderseitigen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2023 - 3 U 34/22
Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille der Ehegatten ist hierfür nicht Voraussetzung; vielmehr knüpft das Gesetz die Bindungswirkung allein an die von den Eheleuten gewollte gegenseitige Abhängigkeit der einen Verfügung von der anderen (OLG München, Beschluss vom 13.09.2010 - 31 Wx 119/10, BeckRS 2010, 22743; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.11.2015 - 4 W 105/15, ZEV 2016, 397 Rn. 15). - BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01
Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben
Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2023 - 3 U 34/22
Im Verhältnis zwischen einer Schlusserbeneinsetzung einerseits und der Einsetzung des jeweils anderen Ehegatten als einzigem Erben unter Ausschluss der gemeinsamen Abkömmlinge beim Tod des zuerst versterbenden Ehegatten andererseits ist regelmäßig Wechselbezüglichkeit schon wegen der Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB anzunehmen (BGH, NJW 2002, 1126). - OLG München, 13.09.2010 - 31 Wx 119/10
Ehegattentestament: Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung
Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2023 - 3 U 34/22
Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille der Ehegatten ist hierfür nicht Voraussetzung; vielmehr knüpft das Gesetz die Bindungswirkung allein an die von den Eheleuten gewollte gegenseitige Abhängigkeit der einen Verfügung von der anderen (OLG München, Beschluss vom 13.09.2010 - 31 Wx 119/10, BeckRS 2010, 22743; OLG Bamberg…, Beschluss vom 06.11.2015 - 4 W 105/15, ZEV 2016, 397 Rn. 15). - BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03
Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz
Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2023 - 3 U 34/22
Denn ungeachtet des § 531 ZPO ist neues unstreitiges Vorbringen stets zuzulassen (BGH…, Beschluss vom 08.05.2018 - XI ZR 538/17, Rn. 25, juris; Urteil vom 18.11.2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138-145, Rn. 11).