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OLG Brandenburg, 21.04.2022 - 13 WF 51/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Ausfalls eines begleiteten Umgangs; Umgangsanordnung aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses als gesetzliche Sonderverbindung familienrechtlicher Art; Höhe eines Ordnungsmittels
Verfahrensgang
- AG Bad Liebenwerda, 21.02.2022 - 21 F 179/21
- OLG Brandenburg, 21.04.2022 - 13 WF 51/22
- AG Bad Liebenwerda, 12.10.2022 - 21 F 179/21
- OLG Brandenburg, 25.11.2022 - 13 WF 191/22
Papierfundstellen
- FamRZ 2022, 1551
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Saarbrücken, 08.10.2012 - 6 WF 381/12
Ordnungsmittel: Pflichten des Obhutselternteils im Zusammenhang mit einem …
Auszug aus OLG Brandenburg, 21.04.2022 - 13 WF 51/22
Das Vertretenmüssen einer Pflichtverletzung durch denjenigen, der gegen die Umgangsregelung verstößt, wird dabei vermutet (OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 863; FamRZ 2013, 476). - OLG Hamm, 13.07.2010 - 2 UF 277/09
Verhältnismäßigkeit des Teilentzugs der elterlichen Sorge; Gerichtliche Regelung …
Auszug aus OLG Brandenburg, 21.04.2022 - 13 WF 51/22
Die gerichtliche Anordnung, das Kind zum Ort des Umgangs zu bringen und von dort wieder abzuholen, ist Teil der Umgangsregelung (vgl. OLG Hamm BeckRS 2010, 20165). - OLG Brandenburg, 05.06.2020 - 13 WF 100/20
Ordnungsmittel wegen Verstoßes gegen Umgangsvereinbarung unter Berufung auf die …
Auszug aus OLG Brandenburg, 21.04.2022 - 13 WF 51/22
Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgelds oder der Dauer der Ordnungshaft sind neben der Art, dem Umfang und der Dauer des Verstoßes, dem Verschuldensgrad, der Intensität des Verstoßes und dessen Auswirkungen, dem Vorteil des Verpflichteten aus der Verletzungshandlung, der Eingriffstiefe der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen und gegebenenfalls des Verhaltens des Verpflichteten nach dem Verstoß, die individuelle Ordnungsmittelempfindlichkeit des Adressaten, also seine persönliche und wirtschaftliche Lage und die Auswirkung des Ordnungsmittels hierauf, sowie spezialpräventive Aspekte zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2017, 308; NJW 2004, 506; Senat, FamRZ 2020, 1673; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 863;… Rake a. a. O. Rn. 17). - BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02
Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt
Auszug aus OLG Brandenburg, 21.04.2022 - 13 WF 51/22
Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgelds oder der Dauer der Ordnungshaft sind neben der Art, dem Umfang und der Dauer des Verstoßes, dem Verschuldensgrad, der Intensität des Verstoßes und dessen Auswirkungen, dem Vorteil des Verpflichteten aus der Verletzungshandlung, der Eingriffstiefe der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen und gegebenenfalls des Verhaltens des Verpflichteten nach dem Verstoß, die individuelle Ordnungsmittelempfindlichkeit des Adressaten, also seine persönliche und wirtschaftliche Lage und die Auswirkung des Ordnungsmittels hierauf, sowie spezialpräventive Aspekte zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2017, 308; NJW 2004, 506; Senat, FamRZ 2020, 1673; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 863;… Rake a. a. O. Rn. 17). - BGH, 10.01.2017 - VI ZR 562/15
Zur Ermittlung des Aussagegehalts von Äußerungen in einer Satiresendung
Auszug aus OLG Brandenburg, 21.04.2022 - 13 WF 51/22
Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgelds oder der Dauer der Ordnungshaft sind neben der Art, dem Umfang und der Dauer des Verstoßes, dem Verschuldensgrad, der Intensität des Verstoßes und dessen Auswirkungen, dem Vorteil des Verpflichteten aus der Verletzungshandlung, der Eingriffstiefe der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen und gegebenenfalls des Verhaltens des Verpflichteten nach dem Verstoß, die individuelle Ordnungsmittelempfindlichkeit des Adressaten, also seine persönliche und wirtschaftliche Lage und die Auswirkung des Ordnungsmittels hierauf, sowie spezialpräventive Aspekte zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2017, 308; NJW 2004, 506; Senat, FamRZ 2020, 1673; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 863;… Rake a. a. O. Rn. 17).
- OLG Brandenburg, 25.11.2022 - 13 WF 191/22
Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes; Verstoß gegen …
Das Vertretenmüssen einer Pflichtverletzung durch denjenigen, der gegen die Umgangsregelung verstößt, wird dabei vermutet (Senat, Beschluss v. 21.04.2022, 13 WF 51/22, juris; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 863; FamRZ 2013, 476).Der Entlastungsbeweis (§ 89 Abs. 4 FamFG) kann nur dadurch geführt werden, dass der zur Umgangsgewährung Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat, indem er konkrete Umstände für das Scheitern des Umgangs vorträgt (Senat, Beschluss vom 21.04.2022, 13 WF 51/22, juris; OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 863).
Auch genügt ein Hinweis auf eine kinderärztliche Empfehlung, dass der Säugling möglichst wenig bewegt werden solle, da sein Magenverschluss nicht funktioniere, nicht zur Entschuldigung für den Umgangsausfall (vgl. Senat, Beschluss v. 21.04.2022, 13 WF 51/22, juris).
Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgelds sind neben der Art, dem Umfang und der Dauer des Verstoßes, dem Verschuldensgrad, der Intensität des Verstoßes und dessen Auswirkungen, dem Vorteil des Verpflichteten aus der Verletzungshandlung, der Eingriffstiefe der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen und gegebenenfalls des Verhaltens des Verpflichteten nach dem Verstoß, die individuelle Ordnungsmittelempfindlichkeit des Adressaten, also seine persönliche und wirtschaftliche Lage und die Auswirkung des Ordnungsmittels hierauf, sowie spezialpräventive Aspekte zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2017, 308; NJW 2004, 506; Senat, Beschluss v. 21.04.2021, 13 WF 51/22, juris; FamRZ 2020, 1673; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 863;… Rake a. a. O. Rn. 17).
Vorliegend handelt es sich um den dritten Verstoß seit dem Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit der Umgangsregelung, dem zwei durch Beschluss des Amtsgerichts vom 21.02.2022 (21 F 179/21), bestätigt durch Beschluss des Senats vom 21.04.2022 (13 WF 51/22), sanktionierte, gleichgelagerte Umgangsverstöße vom 13.01.2022 und 27.01.2022 vorausgegangen sind, für die ein einheitliches Ordnungsgeld in Höhe von 300 EUR festgesetzt worden ist.