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   OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14   

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OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14 (https://dejure.org/2016,20045)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.06.2016 - 6 U 101/14 (https://dejure.org/2016,20045)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Juni 2016 - 6 U 101/14 (https://dejure.org/2016,20045)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz

    Schenkungswiderruf von Kommandit- und Geschäftsanteilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung des Beschenkten zur Herausgabe überlassener Kommandit- und Geschäftsanteile nach Widerruf der Schenkung

  • rechtsportal.de

    BGB § 530 Abs. 1
    Verpflichtung des Beschenkten zur Herausgabe überlassener Kommandit- und Geschäftsanteile nach Widerruf der Schenkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 18.10.2011 - X ZR 45/10

    Schenkung: Begriff der gemischten Schenkung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14
    a) Eine Schenkung setzt gemäß § 516 BGB voraus, dass der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, diesen damit bereichert und beide sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (BGH, Urt. v. 18.12.2011 - X ZR 45/19, NJW 2012, 605 Rn 13 zitiert nach juris).

    Hierfür reicht, auch bei Vorliegen einer oder mehrerer Gegenleistungen, eine  bloße Wertdifferenz zugunsten des Beschenkten aus (BGH, Urt. v. 18.12.2011 - X UR 45/19, NJW 2012, 605 Rn 14 zitiert nach juris).

    Die Vertragsparteien müssen sich einer Wertdifferenz zwischen den beiden Leistungsseiten bewusst gewesen und sich darüber einig geworden sein, jedenfalls den überschießenden Leistungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden, so dass die Gegenleistung nicht lediglich ein gewollt günstiger Preis sein sollte (BGHZ 59, 132; BGH, Urt. v. 18.05.1990 - V ZR 304/88, WM 1990, 1790; Urt. v. 18.12.2011 - X ZR 45/19, NJW 2012, 605 Rn. 17 zitiert nach juris).

    Soweit es sich - wegen der von dem Beklagten zu 1) eingegangenen Verpflichtung zur Übernahme der Darlehensverbindlichkeit - um eine gemischte Schenkung handeln sollte, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung, ob der übertragene Gegenstand herauszugehoben oder lediglich der die Gegenleistung überwiegende Mehrwert zu erstatten ist, darauf abzustellen, ob der unentgeltliche oder der entgeltliche Charakter des Vertrages überwiegt (BGH, Urt. v. 02.07.1990 - II ZR 243/89, NJW 1990, 2616 Rn. 36 zit. nach juris; , Urt. v. 18.10.2011 - X ZR 456/10, NJW 2012, 605 Rn. 15 zit. nach juris).

    Eine Herausgabe des vollständigen Geschenks in Natur kann der Schenker nur verlangen, wenn der unentgeltliche Charakter des Vertrags überwiegt, die Zuwendung des Schenkers also den doppelten Wert im Vergleich zur Gegenleistung aufweist (BGH, Urt. v. 18.10.2011 - X ZR 45/10, NJW 2012, 605  Rn. 15 zit. nach juris).

  • BGH, 02.07.1990 - II ZR 243/89

    Schenkung eines Kommanditanteils; Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14
    Gleichwohl kann ein solches gesellschaftsrechtlich zulässiges Verhalten im Kontext der zuvor erfolgten Schenkung als grober Undank zu werten sein und den Widerruf der Schenkung rechtfertigen (BGHZ 112, 40 Rn. 35 zit. nach juris).

    Soweit es sich - wegen der von dem Beklagten zu 1) eingegangenen Verpflichtung zur Übernahme der Darlehensverbindlichkeit - um eine gemischte Schenkung handeln sollte, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung, ob der übertragene Gegenstand herauszugehoben oder lediglich der die Gegenleistung überwiegende Mehrwert zu erstatten ist, darauf abzustellen, ob der unentgeltliche oder der entgeltliche Charakter des Vertrages überwiegt (BGH, Urt. v. 02.07.1990 - II ZR 243/89, NJW 1990, 2616 Rn. 36 zit. nach juris; , Urt. v. 18.10.2011 - X ZR 456/10, NJW 2012, 605 Rn. 15 zit. nach juris).

    Die rechtliche Möglichkeit des Widerrufs einer Schenkung, die einen Gesellschaftsanteil betrifft, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. BGH Urt. v. 2.7.1990 - II ZR 243/89, NJW 1990, 2616).

  • BGH, 25.03.2014 - X ZR 94/12

    Zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14
    Dieses die grundsätzliche Unwiderruflichkeit eines Schenkungsversprechens durchbrechende Recht knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten kann (BGH, Urt. v. 24.03.2014 - X ZR 94/12, MDR 2014, 578  Rn. 17 zit. nach juris; BGHZ 87, 145, 148).

    Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 539 Abs. 1 BGB setzt daher objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen erheblichen Mangel an Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann (BGH, Urt. v. 25.03.2014 - X ZR 94/12, MDR 2014, 578 Rn. 18 zit. nach juris; BGHZ 145, 35, 38; Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183 Rn. 12 zit. nach juris).

    Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten darf, können sich dabei nicht nur aus dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung sowie dem Motiv hierfür ergeben, sondern auch aus der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem (BGH, Urt. v. 25.03.2014 - X ZR 84/12, MDR 2014, 578 Rn. 18 zit. nach juris).

  • BGH, 21.05.1986 - IVa ZR 171/84

    Schenkung im Sinne von § 516 Bürgerliches Gesetzbuch als Voraussetzung für einen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14
    Mit der Bereicherung des Beschenkten wird ein objektiver Tatbestand vorausgesetzt, bei dem die Leistung des Schenkers den Wert etwaig versprochener Gegenleistung überwiegt (BGH, Urt. v. 21.05.1986 - IVa ZR 171/84, WM 1986, 977).

    Für die Bemessung der Höhe der Gegenleistung kommt es dabei darauf an, welchen Umfang die Leistung des Beklagten zu 1) nach den Vorstellungen der Parteien haben sollte (vgl. BGH, Urt. v. 21.05.1986 - IVa ZR 171/84, WM 1986, 977 Rn. 17 zit. nach juris).

  • BGH, 24.03.1983 - IX ZR 62/82

    Widerruf einer Schenkung unter Ehegatten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14
    Dieses die grundsätzliche Unwiderruflichkeit eines Schenkungsversprechens durchbrechende Recht knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten kann (BGH, Urt. v. 24.03.2014 - X ZR 94/12, MDR 2014, 578  Rn. 17 zit. nach juris; BGHZ 87, 145, 148).

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGHZ 87, 145, 149; BGHZ 91, 273, 278).

  • BGH, 07.04.1989 - V ZR 252/87

    Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks; Versorgung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14
    Zwar hat der Schenker nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Fall einer gemischten Schenkung mit seinem Klagebegehren dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er nur den Schenkungsanteil zurückfordern, den Zuwendungsgegenstand also nur gegen Rückerstattung der Gegenleistung zurückerhalten kann, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Beschenkte eine entsprechende Einrede erhebt (BGHZ 107, 156 zit. nach juris Rn. 15).
  • BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97

    Eheliche oder ehebedingte Verfehlungen als grober Undank eines beschenkten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14
    Entscheidend für die Annahme groben Undanks ist, ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat (BGH, Urt. v. 19.1.1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623).
  • BGH, 18.05.1990 - V ZR 304/88

    Gemischte Schenkung und Schenkungswiderruf nach Beendigung einer eheänlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14
    Die Vertragsparteien müssen sich einer Wertdifferenz zwischen den beiden Leistungsseiten bewusst gewesen und sich darüber einig geworden sein, jedenfalls den überschießenden Leistungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden, so dass die Gegenleistung nicht lediglich ein gewollt günstiger Preis sein sollte (BGHZ 59, 132; BGH, Urt. v. 18.05.1990 - V ZR 304/88, WM 1990, 1790; Urt. v. 18.12.2011 - X ZR 45/19, NJW 2012, 605 Rn. 17 zitiert nach juris).
  • BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen einer Patentverletzung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14
    Vielmehr stehen im Falle der schenkweisen Zuwendung von Gesellschaftsanteilen gesellschaftsrechtliche und schenkungsrechtliche Regelungen nebeneinander, ohne dass die Rechte aus dem Schenkungsvertrag durch die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen überlagert werden (BGHZ 112, 140 Rn. 18 u. 22 zit. nach juris).
  • BGH, 27.09.1991 - V ZR 55/90

    Feststellung schwerer Verfehlung des Beschenkten durch Revisionsgericht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2016 - 6 U 101/14
    Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 539 Abs. 1 BGB setzt daher objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen erheblichen Mangel an Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann (BGH, Urt. v. 25.03.2014 - X ZR 94/12, MDR 2014, 578 Rn. 18 zit. nach juris; BGHZ 145, 35, 38; Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183 Rn. 12 zit. nach juris).
  • BGH, 11.07.2000 - X ZR 89/98

    Grober Undank durch Nichterfüllung einer bestehenden Zahlungspflicht

  • BGH, 21.06.1972 - IV ZR 221/69

    Vermutete Schenkung des Erblassers

  • BGH, 23.05.1984 - IVa ZR 229/82

    Grober Undank bei Verfehlung eines Dritten - Verzeihung

  • BGH, 25.02.2014 - X ZR 84/12

    Patentfähigkeit der Verwendung von Bildschirmmenüs zum Einstellen der Bildanzeige

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2018 - L 2 BA 39/18

    Beitragshinterziehung; Beitragspflicht; dolus eventualis;

    Dies gilt etwa für den von den Klägerinnen herangezogenen Fall des Brandenburgischen Oberlandesgericht (vgl. dessen Urteil vom 21. Juni 2016 - 6 U 101/14), in dem zwischen dem Schenker eines "Millionenvermögens" und dem Beschenkten vor der Schenkung "kein affektiv geprägtes Verhältnis" bestanden und in dem der damalige Schenker (anders als die Klägerin zu 2. im vorliegenden Fall) sich durch spezifische Maßnahmen insbesondere in Form von Stimmrechtsvollmachten besondere Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft auch für den Zeitraum nach der Schenkung zu sichern versucht hatte und in dem die Abberufung des Schenkers als Geschäftsführers mit weiteren ihn beeinträchtigenden Maßnahmen bis hin zu einer räumlichen Verlagerung des Gesellschaftssitzes verbunden war und in dem aus Sicht des OLG im Ergebnis keine anerkennenswerten Gründe für das Verhalten auf Seiten des Beschenkten festzustellen waren.
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