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   OLG Brandenburg, 21.12.2011 - 4 U 13/11   

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https://dejure.org/2011,5826
OLG Brandenburg, 21.12.2011 - 4 U 13/11 (https://dejure.org/2011,5826)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.12.2011 - 4 U 13/11 (https://dejure.org/2011,5826)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 4 U 13/11 (https://dejure.org/2011,5826)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines auf eine Grundschuld zahlenden Eigentümers gegen einen Gläubiger auf Abtretung der durch eine Zahlung auf die Grundschuld nicht erloschenen Forderung aus dem Sicherungsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Ablösung einer Grundschuld hinsichtlich der gesicherten Forderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.07.1988 - V ZR 308/86

    Rechtsfolgen der Zahlung des nicht persönlich schuldenden Sicherungsgebers;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2011 - 4 U 13/11
    32 Während Eickmann (MüKo, BGB, 5. Aufl., § 1191, Rn. 127) die Auffassung vertritt, bei einer Sicherungsgrundschuld sei § 1143 BGB im Falle der Leistung auf die Grundschuld anwendbar, wird insbesondere in der Rechtsprechung im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 14.07.1988 (- V ZR 308/86 - Rn. 14) die Auffassung vertreten, dass § 1143 BGB nicht anwendbar sei, der auf die Grundschuld zahlende Eigentümer vielmehr lediglich aus dem Sicherungsvertrag gegen den Gläubiger einen Anspruch auf Abtretung der durch eine Zahlung auf die Grundschuld nicht erloschenen Forderung habe (BGH Urteil vom 29.06.1989 - IX ZR 175/88 - Rn. 20; Urteil vom 19.11.1989 - IX ZR 284/97 - Rn. 14; OLG Celle Beschluss vom 14.02.2000 - 4 W 361/99 - Rn. 8).
  • BGH, 29.06.1989 - IX ZR 175/88

    Ausgleich zwischen mehreren auf gleicher Stufe stehenden Sicherungsgebern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2011 - 4 U 13/11
    32 Während Eickmann (MüKo, BGB, 5. Aufl., § 1191, Rn. 127) die Auffassung vertritt, bei einer Sicherungsgrundschuld sei § 1143 BGB im Falle der Leistung auf die Grundschuld anwendbar, wird insbesondere in der Rechtsprechung im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 14.07.1988 (- V ZR 308/86 - Rn. 14) die Auffassung vertreten, dass § 1143 BGB nicht anwendbar sei, der auf die Grundschuld zahlende Eigentümer vielmehr lediglich aus dem Sicherungsvertrag gegen den Gläubiger einen Anspruch auf Abtretung der durch eine Zahlung auf die Grundschuld nicht erloschenen Forderung habe (BGH Urteil vom 29.06.1989 - IX ZR 175/88 - Rn. 20; Urteil vom 19.11.1989 - IX ZR 284/97 - Rn. 14; OLG Celle Beschluss vom 14.02.2000 - 4 W 361/99 - Rn. 8).
  • OLG Celle, 14.02.2000 - 4 W 361/99

    Grundschuldbestellung zur Sicherung eines Fremdkredits: Ansprüche des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2011 - 4 U 13/11
    32 Während Eickmann (MüKo, BGB, 5. Aufl., § 1191, Rn. 127) die Auffassung vertritt, bei einer Sicherungsgrundschuld sei § 1143 BGB im Falle der Leistung auf die Grundschuld anwendbar, wird insbesondere in der Rechtsprechung im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 14.07.1988 (- V ZR 308/86 - Rn. 14) die Auffassung vertreten, dass § 1143 BGB nicht anwendbar sei, der auf die Grundschuld zahlende Eigentümer vielmehr lediglich aus dem Sicherungsvertrag gegen den Gläubiger einen Anspruch auf Abtretung der durch eine Zahlung auf die Grundschuld nicht erloschenen Forderung habe (BGH Urteil vom 29.06.1989 - IX ZR 175/88 - Rn. 20; Urteil vom 19.11.1989 - IX ZR 284/97 - Rn. 14; OLG Celle Beschluss vom 14.02.2000 - 4 W 361/99 - Rn. 8).
  • BGH, 19.11.1998 - IX ZR 284/97

    Verwertung eines gepfändeten Miterbenanteils an einem zum Nachlaß gehörenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2011 - 4 U 13/11
    32 Während Eickmann (MüKo, BGB, 5. Aufl., § 1191, Rn. 127) die Auffassung vertritt, bei einer Sicherungsgrundschuld sei § 1143 BGB im Falle der Leistung auf die Grundschuld anwendbar, wird insbesondere in der Rechtsprechung im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 14.07.1988 (- V ZR 308/86 - Rn. 14) die Auffassung vertreten, dass § 1143 BGB nicht anwendbar sei, der auf die Grundschuld zahlende Eigentümer vielmehr lediglich aus dem Sicherungsvertrag gegen den Gläubiger einen Anspruch auf Abtretung der durch eine Zahlung auf die Grundschuld nicht erloschenen Forderung habe (BGH Urteil vom 29.06.1989 - IX ZR 175/88 - Rn. 20; Urteil vom 19.11.1989 - IX ZR 284/97 - Rn. 14; OLG Celle Beschluss vom 14.02.2000 - 4 W 361/99 - Rn. 8).
  • BGH, 14.06.1994 - XI ZR 4/94

    Rechtsfolgen von Zahlungen des Konkursverwalters an einen Grundschuldgläubiger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2011 - 4 U 13/11
    Dies entspricht jedenfalls der überzeugenden Rechtsprechung des BGH zum früheren Konkursrecht, wonach eine Zahlung durch einen Insolvenzverwalter stets, das heißt selbst dann, wenn der Insolvenzschuldner zugleich Schuldner der gesicherten Forderung ist, auf die Grundschuld und nicht auf die Forderung anzurechnen ist, weil der Insolvenzverwalter nur das mit der Grundschuld verbundene Absonderungsrecht zu berücksichtigen hat (BGH Urteil vom 14.06.1994 - XI ZR 4/94 - Rn. 11).
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