Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 21.12.2017 - 5 U 64/17 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zum Widerruf eines Prozessvergleichs; Beweiskraft des OK-Vermerks des zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes benutzten Faxgeräts
- rabüro.de
"OK"-Vermerk auf Sendeberichtbelegt keine erfolgreiche Übermittlung an Empfangsgerät
- Anwaltsblatt
§ 538 ZPO
Prozessvergleich widerrufen - Anwaltsfax bei Gericht unauffindbar - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
ZPO § 233
Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zum Widerruf eines Prozessvergleichs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
§ 538 ZPO
Prozessvergleich widerrufen - Anwaltsfax bei Gericht unauffindbar
Besprechungen u.ä.
- Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
§ 538 ZPO
Prozessvergleich widerrufen - Anwaltsfax bei Gericht unauffindbar
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 28.04.2017 - 11 O 316/15
- OLG Brandenburg, 21.12.2017 - 5 U 64/17
Papierfundstellen
- MDR 2018, 762
- AnwBl 2018, 363
- AnwBl Online 2018, 537
Wird zitiert von ...
- ArbG Köln, 23.06.2021 - 3 Ca 5309/20 Der "O. k.-Vermerk" auf einem Sendebericht belegt nach ganz überwiegender Meinung nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät des Gerichts (vgl. u.a. OLG Brandenburg - Urteil vom 21.12.2017 - 5 U 64/17 - juris; KG Berlin - Urteil vom 14.12.2000 - 20 U 3119/00; LAG Düsseldorf- Urteil vom 24.02.2004 - 8 Sa 1806/03 - juris mit weiteren Ausführungen).
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO ist nicht statthaft, weil es sich bei der Vergleichswiderrufsfrist nicht um eine Notfrist handelt, weswegen nach herrschender Meinung eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Vergleichswiderrufsfrist nicht in Betracht kommt (vergleiche BAG-Urteil vom 22.01.1998 - 2 AZR 367/97 - juris; OLG Brandenburg - Urteil vom 21.12.2017 - a.a.O).