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   OLG Brandenburg, 22.01.2020 - (1) 53 Ss 158/19 (93/19)   

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OLG Brandenburg, 22.01.2020 - (1) 53 Ss 158/19 (93/19) (https://dejure.org/2020,1755)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.01.2020 - (1) 53 Ss 158/19 (93/19) (https://dejure.org/2020,1755)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - (1) 53 Ss 158/19 (93/19) (https://dejure.org/2020,1755)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Karlsruhe, 17.12.1996 - 2 Ws 214/96
    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2020 - 53 Ss 158/19
    Die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags erfordert deshalb eine genaue Darlegung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage des Verschuldens von Bedeutung sind (vgl. statt vieler: BGH NStZ-RR 2017, 285; KG NZV 2002, 47, 51; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 157).
  • OLG Braunschweig, 08.01.2014 - 1 Ws 380/13

    Begründungspflichten des Betroffenen bei Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2020 - 53 Ss 158/19
    Beruft sich ein Antragsteller auf eine Fristversäumung wegen Erkrankung, sind deren Art sowie der Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen konkret darzulegen (vgl. OLG Braunschweig, NStZ 2014, 289 f.; OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2018, 2 Ws 613/09, zit. n. juris; KG, Beschluss vom 6. Februar 2007, 2 Ws 99/07, zit. n. juris; KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13

    Revision des Nebenklägers (Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch anderen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2020 - 53 Ss 158/19
    Es wird dem Grunde nach verkannt, dass der Nebenkläger Revisionsanträge und Revisionsbegründung nach §§ 397, 401, 390 Abs. 2 (analog) StPO (vgl. 345 Abs. 2 StPO für den Angeklagten) nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen kann (BGH NJW 1992, 1398), denn die durch ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 397 Abs. 1 StPO durch das Gesetz vom 18. Dezember 1986 entstandene Gesetzeslücke ist durch die entsprechende Anwendung des § 390 Abs. 2 StPO zu schließen (vgl. BGH aaO.; BGHSt 59, 284 = NJW 2014, 3320; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. § 401 Rn. 2).
  • BGH, 27.06.2017 - 2 StR 129/17

    Zustellungsverfahren (Doppelzustellung nach Fristablauf); Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2020 - 53 Ss 158/19
    Die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags erfordert deshalb eine genaue Darlegung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage des Verschuldens von Bedeutung sind (vgl. statt vieler: BGH NStZ-RR 2017, 285; KG NZV 2002, 47, 51; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 157).
  • KG, 03.09.2001 - 3 Ws 431/01

    Versäumung von Fristen wegen Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2020 - 53 Ss 158/19
    Die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags erfordert deshalb eine genaue Darlegung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage des Verschuldens von Bedeutung sind (vgl. statt vieler: BGH NStZ-RR 2017, 285; KG NZV 2002, 47, 51; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 157).
  • KG, 06.02.2007 - 2 Ws 99/07

    Wiedereinsetzungsantrag nach Berufungsverwerfung wegen Nichterscheinens des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2020 - 53 Ss 158/19
    Beruft sich ein Antragsteller auf eine Fristversäumung wegen Erkrankung, sind deren Art sowie der Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen konkret darzulegen (vgl. OLG Braunschweig, NStZ 2014, 289 f.; OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2018, 2 Ws 613/09, zit. n. juris; KG, Beschluss vom 6. Februar 2007, 2 Ws 99/07, zit. n. juris; KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 7 m.w.N.).
  • OLG Köln, 06.01.2010 - 2 Ws 613/09

    Voraussetzungen des Verfalls der Sicherheit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2020 - 53 Ss 158/19
    Beruft sich ein Antragsteller auf eine Fristversäumung wegen Erkrankung, sind deren Art sowie der Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen konkret darzulegen (vgl. OLG Braunschweig, NStZ 2014, 289 f.; OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2018, 2 Ws 613/09, zit. n. juris; KG, Beschluss vom 6. Februar 2007, 2 Ws 99/07, zit. n. juris; KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 14.02.1992 - 3 StR 433/91

    Revisionsanträge und Begründung des Nebenklägers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.01.2020 - 53 Ss 158/19
    Es wird dem Grunde nach verkannt, dass der Nebenkläger Revisionsanträge und Revisionsbegründung nach §§ 397, 401, 390 Abs. 2 (analog) StPO (vgl. 345 Abs. 2 StPO für den Angeklagten) nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen kann (BGH NJW 1992, 1398), denn die durch ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 397 Abs. 1 StPO durch das Gesetz vom 18. Dezember 1986 entstandene Gesetzeslücke ist durch die entsprechende Anwendung des § 390 Abs. 2 StPO zu schließen (vgl. BGH aaO.; BGHSt 59, 284 = NJW 2014, 3320; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. § 401 Rn. 2).
  • OLG Stuttgart, 12.07.2022 - 4 Rb 25 Ss 786/21

    Befreiung von Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung; Nachforschungen bei

    Während dort verlangt wird, dass das ärztliche Attest Angaben zu Art, Schwere und Dauer der Erkrankung enthält und die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder die nicht näher begründete Feststellung von Verhandlungsunfähigkeit nicht akzeptiert wird (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 53 Ss 158/19; OLG Karlsruhe a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 45, Rn. 6), hat der Verordnungsgeber im Rahmen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO die Anforderungen bewusst niedriger angesetzt.
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