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   OLG Brandenburg, 22.03.2022 - 10 UF 95/21   

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OLG Brandenburg, 22.03.2022 - 10 UF 95/21 (https://dejure.org/2022,7972)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.03.2022 - 10 UF 95/21 (https://dejure.org/2022,7972)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. März 2022 - 10 UF 95/21 (https://dejure.org/2022,7972)
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    Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes; Zuwiderhandlung gegen einen im Inland zu vollstreckenden Titel nach dem HKÜ; Zurückführung eines Kindes nach Polen; Begriff der Rückkehr

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 14.08.2008 - 2 UF 4/08

    Erfüllung der Verpflichtung zur Rückführung eines entführten Kindes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2022 - 10 UF 95/21
    Durch die Rückführung soll der status quo vor der Entführung hergestellt werden, das Kind also auf Dauer bzw. bis zu einer neuen Entscheidung wieder in dem Staat leben, aus dem es entführt worden ist (OLG München, Beschluss vom 30.09.2004 - 12 UF 1381/04, NJW-RR 2005, 158; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, HKÜ Art. 12 Rn. 17; BeckOGK/Markwardt, 01.12.2021, HKÜ Art. 12 Rn. 18).Angesichts des insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 HKÜ abgeleiteten Ziels, das ursprüngliche Sorgerechtsverhältnis und die Rechtsprechungsgewalt des Herkunftsstaats wieder herzustellen, besteht grundsätzlich die Verpflichtung, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes wieder im Herkunftsstaat zu begründen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2008 - 2 UF 4/08, NJW-RR 2008, 1682).

    Angesichts des genannten Ziels, das ursprüngliche Sorgerechtsverhältnis und die Rechtsprechungsgewalt des Herkunftsstaats wieder herzustellen, besteht grundsätzlich die Verpflichtung, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes wieder im Herkunftsstaat zu begründen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2008 - 2 UF 4/08, NJW-RR 2008, 1682).

    Der "gewöhnliche Aufenthalt" einer Person ist der Ort des tatsächlichen Mittelpunkts der Lebensführung, d.h. derjenige Ort, an dem eine Person in beruflicher, familiärer und gesellschaftlicher Hinsicht den Schwerpunkt ihrer Bindungen hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2008 - 2 UF 4/08, NJW-RR 2008, 1682 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 05.06.2002 - XII ZB 74/00, NJW 2002, 2955).

    Ob im Allgemeinen vom Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts erst ausgegangen werden kann, wenn der Aufenthalt sechs Monate angedauert hat oder von vornherein auf Dauer angelegt ist ( so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2008 - 2 UF 4/08, NJW-RR 2008, 1682 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 29.10.1980 - IVb ZB 586/80, NJW 1981, 520) oder die Verpflichtung zur Rückgabe des Kindes nach Art. 12 HKÜ schon dann erfüllt ist, wenn sich das Kind so lange im Heimatstaat aufgehalten hat, dass der rückfordernde Elternteil eine den Verbleib sichernde Anordnung hätte erwirken können (so OLG Schleswig, Beschluss vom 28.6. 2013 - 12 UF 4/12, NJW-RR 2014, 7; BeckOGK/Markwardt, 01.12.2021, HKÜ Art. 12 Rn. 18; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, HKÜ Art. 12; MüKoFamFG/Botthof, 3. Aufl. 2019, HKÜ Art. 12 Rn. 13), bedarf hier keiner Entscheidung.

  • OLG München, 30.09.2004 - 12 UF 1381/04

    Erledigung der Hauptsache durch Rückführung eines Kindes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2022 - 10 UF 95/21
    Jedenfalls ist die Rückkehr nicht mit einer Herausgabe des Kindes gleichzusetzen, sondern von ihr - genauso wie von einer Sorgerechtsübertragung - streng zu unterscheiden (BeckOGK/Markwardt, 01.12.2021, HKÜ Art. 1 Rn. 36, s.a. OLG München, Beschluss vom 30.09.2004 - 12 UF 1381/04, NJW-RR 2005, 158).

    Durch die Rückführung soll der status quo vor der Entführung hergestellt werden, das Kind also auf Dauer bzw. bis zu einer neuen Entscheidung wieder in dem Staat leben, aus dem es entführt worden ist (OLG München, Beschluss vom 30.09.2004 - 12 UF 1381/04, NJW-RR 2005, 158; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, HKÜ Art. 12 Rn. 17; BeckOGK/Markwardt, 01.12.2021, HKÜ Art. 12 Rn. 18).Angesichts des insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 HKÜ abgeleiteten Ziels, das ursprüngliche Sorgerechtsverhältnis und die Rechtsprechungsgewalt des Herkunftsstaats wieder herzustellen, besteht grundsätzlich die Verpflichtung, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes wieder im Herkunftsstaat zu begründen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2008 - 2 UF 4/08, NJW-RR 2008, 1682).

  • BGH, 05.06.2002 - XII ZB 74/00

    Zuständigkeit der Heimatbehörden nach dem minderjährigen Schutzabkommen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2022 - 10 UF 95/21
    Der "gewöhnliche Aufenthalt" einer Person ist der Ort des tatsächlichen Mittelpunkts der Lebensführung, d.h. derjenige Ort, an dem eine Person in beruflicher, familiärer und gesellschaftlicher Hinsicht den Schwerpunkt ihrer Bindungen hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2008 - 2 UF 4/08, NJW-RR 2008, 1682 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 05.06.2002 - XII ZB 74/00, NJW 2002, 2955).
  • BGH, 29.10.1980 - IVb ZB 586/80

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2022 - 10 UF 95/21
    Ob im Allgemeinen vom Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts erst ausgegangen werden kann, wenn der Aufenthalt sechs Monate angedauert hat oder von vornherein auf Dauer angelegt ist ( so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2008 - 2 UF 4/08, NJW-RR 2008, 1682 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 29.10.1980 - IVb ZB 586/80, NJW 1981, 520) oder die Verpflichtung zur Rückgabe des Kindes nach Art. 12 HKÜ schon dann erfüllt ist, wenn sich das Kind so lange im Heimatstaat aufgehalten hat, dass der rückfordernde Elternteil eine den Verbleib sichernde Anordnung hätte erwirken können (so OLG Schleswig, Beschluss vom 28.6. 2013 - 12 UF 4/12, NJW-RR 2014, 7; BeckOGK/Markwardt, 01.12.2021, HKÜ Art. 12 Rn. 18; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, HKÜ Art. 12; MüKoFamFG/Botthof, 3. Aufl. 2019, HKÜ Art. 12 Rn. 13), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • OLG Schleswig, 28.06.2013 - 12 UF 4/12

    Rückführung eines Kindes: Voraussetzungen der Erfüllung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2022 - 10 UF 95/21
    Ob im Allgemeinen vom Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts erst ausgegangen werden kann, wenn der Aufenthalt sechs Monate angedauert hat oder von vornherein auf Dauer angelegt ist ( so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2008 - 2 UF 4/08, NJW-RR 2008, 1682 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 29.10.1980 - IVb ZB 586/80, NJW 1981, 520) oder die Verpflichtung zur Rückgabe des Kindes nach Art. 12 HKÜ schon dann erfüllt ist, wenn sich das Kind so lange im Heimatstaat aufgehalten hat, dass der rückfordernde Elternteil eine den Verbleib sichernde Anordnung hätte erwirken können (so OLG Schleswig, Beschluss vom 28.6. 2013 - 12 UF 4/12, NJW-RR 2014, 7; BeckOGK/Markwardt, 01.12.2021, HKÜ Art. 12 Rn. 18; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, HKÜ Art. 12; MüKoFamFG/Botthof, 3. Aufl. 2019, HKÜ Art. 12 Rn. 13), bedarf hier keiner Entscheidung.
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