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   OLG Brandenburg, 22.04.2020 - 11 U 159/19   

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OLG Brandenburg, 22.04.2020 - 11 U 159/19 (https://dejure.org/2020,9672)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2020 - 11 U 159/19 (https://dejure.org/2020,9672)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. April 2020 - 11 U 159/19 (https://dejure.org/2020,9672)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • LG Potsdam - 1 O 206/17
  • OLG Brandenburg, 22.04.2020 - 11 U 159/19
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.10.1984 - VI ZB 25/83
    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.04.2020 - 11 U 159/19
    Nach der ganz herrschenden Meinung, die der Senat teilt, können selbst sogenannte Schein- und Nichturteile, die - rechtlich betrachtet - gar nicht existent geworden sind und dementsprechend als solche keinerlei Wirkungen zu erzeugen vermögen (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 16.10.1984, Az.: VI ZB 25/83, juris; Zöller-Vollkommer, ZPO, Vorbem. zu §§ 300 bis 305a, Rn. 13 f., m.w.N.), mit dem ordentlichen Rechtsmittel, das gegen ein rechtswirksam ergangenes Urteil zur Verfügung stünde, angefochten werden, um den von ihnen ausgehenden bloßen Anschein einer gerichtlichen Entscheidung, der die Interessen der nach ihrem Inhalt unterlegenen Seite gefährden kann und diese deshalb beschwert, zu beseitigen.

    Dabei kommt es auf das Vorhandensein der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des an sich statthaften Rechtsmittels, etwa auf dessen form- und fristgerechte Einlegung und Begründung, nicht an, weil selbst mit einer äußerlich ordnungsgemäß erfolgten Zustellung eines bloßen Schein- oder Nichturteiles keine Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt werden und weil vom Rechtsmittelgericht allein eine klarstellende Entscheidung betreffend die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils zu treffen ist (BGH, Beschluss vom 16.10.1984, Az.: VI ZB 25/83, juris).

  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 165/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mindestanforderungen an die förmliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.04.2020 - 11 U 159/19
    Denn ein Urteil wird mit allen seinen prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen erst durch seine - im Streitfall fehlende - förmliche Verlautbarung existent; zuvor ist bloß eine - maximal den Rechtsschein eines Urteils erzeugende - gerichtsinterne Entwurfsfassung vorhanden (BGH, Beschluss vom 08.02.2012, Az.: XII ZB 165/11, juris).
  • BGH, 29.10.1986 - IVa ZR 119/85

    Ablauf der 5-Monats-Frist

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.04.2020 - 11 U 159/19
    Denn bei richtiger Behandlung der Angelegenheit durch das Landgericht wären die Kosten des hier vorliegenden Berufungsrechtsstreites, in dem der Fortgang der Sache selbst nicht gefördert werden kann, sondern allein die gebotene Beseitigung des fehlerhaften Prozederes der Eingangsinstanz möglich ist, nicht angefallen (vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 29.10.1986, Az.: IVa ZR 119/85, juris).
  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 592/11

    Kindesunterhaltsverfahren: Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wegen einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.04.2020 - 11 U 159/19
    Wird ein derartiges Schein- oder Nichturteil wie hier mit der Berufung angefochten, so hat das Rechtsmittelgericht zwingend die rechtliche Nichtexistenz eines erstinstanzlichen Urteils durch die Aufhebung der den Parteien zugegangenen Entscheidung klarzustellen und die Sache an das Eingangsgericht zwecks Beendigung des - dort noch nicht abgeschlossenen - Verfahrens zurückzuverweisen (BGH, Beschluss vom 13.06.2012; Az.: XII ZB 592/11, juris).
  • BGH, 16.02.1989 - III ZB 38/88

    Verkündungsvermerk - Feststellung der Verkündung - Urkundsbeamte der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.04.2020 - 11 U 159/19
    Ein - unterzeichnetes (§ 163 ZPO) - gerichtliches Protokoll, mit dem sich allein die erforderliche Verkündung nachweisen ließe (§ 165 Satz 1 i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16.02.1989, Az.: III ZB 38/88, juris), existiert nicht.
  • OLG Brandenburg, 27.10.2021 - 11 U 12/21

    Anspruch auf Schadensersatz aus einer laufenden

    Laut ganz herrschender Auffassung, die der Senat in gefestigter Rechtsprechung teilt (vgl. OLG Brandenburg a.d.H., Urt. v. 03.05.2017 - 11 U 77/16, n.v.; Urt. v. 22.04.2020 - 11 U 159/19, juris = BeckRS 2020, 7599), können selbst sogenannte Schein- und Nichturteile, die - rechtlich betrachtet - gar nicht existent geworden sind und dementsprechend als solche keinerlei Wirkungen zu zeitigen vermögen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 16.10.1984 - VI ZB 25/83, LS und Rdn. 10, juris = BeckRS 1984, 01382; ferner Hk-ZPO/Saenger, 9. Aufl., Vorbem. zu §§ 300 bis 329 Rdn. 8 f.; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., Vorbem. zu §§ 300 bis 305a Rdn. 13 f., jeweils m. w.N.), mit dem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden, das gegen ein rechtswirksam ergangenes Urteil zur Verfügung stünde, um den von ihnen ausgehenden bloßen Anschein einer gerichtlichen Entscheidung, der die Interessen der nach ihrem Inhalt unterlegenen Seite gefährden kann und diese deswegen beschwert, zu beseitigen (vgl. BGH aaO; BGH, Urt. v. 17.04.1996 - VIII ZR 108/95, Rdn. 14, juris = BeckRS 9998, 55400; ferner Hk-ZPO/Saenger aaO Rdn. 10; Zöller/Feskorn aaO Rdn. 14; differenzierend Pfeiffer in Natter/Gross, ArbGG, 2. Aufl., § 64 Rdn. 13; jeweils m.w.N.).

    Wird ein derartiges Schein- oder Nichturteil wie hier mit der Berufung angefochten, so hat das Rechtsmittelgericht zwingend die rechtliche Nichtexistenz eines erstinstanzlichen Urteils mittels Aufhebung der den Prozessparteien zugegangenen Entscheidung klarzustellen und die Sache an das Eingangsgericht zwecks Beendigung des - dort noch nicht abgeschlossenen - Verfahrens zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.06.2012 - XII ZB 592/11, Rdn. 18, juris = BeckRS 2012, 15089; Beschl. v. 03.11.1994 - LwZB 5/94, Rdn. 5, juris = BeckRS 9998, 95029; OLG Brandenburg a.d.H., Urt. v. 10.02.1999 - 1 U 44/98, Rdn. 31, juris; Urt. v. 22.04.2020 - 11 U 159/19, Rdn. 4, juris = BeckRS 2020, 7599; OLG München, Urt. v. 21.01.2011 - 10 U 3446/10, Rdn. 17, juris = BeckRS 2011, 01860; ferner BeckOK-ZPO/Elzer, 42. Ed., § 310 Rdn. 70; Hk-ZPO/Saenger, 9. Aufl., Vorbem. zu §§ 300 bis 329 Rdn. 10).

    Ob die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO gegeben sind, insbesondere der Zurückverweisungsantrag einer Partei vorliegt, spielt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Rolle, weil dieser Vorschrift offensichtlich zugrunde liegt, dass die erste Instanz durch die angegriffene Entscheidung - insgesamt oder wenigstens partiell - beendet wurde und die Sache selbst bei dem Berufungsgericht zur Entscheidung angefallen ist, woran es allerdings in Konstellationen der streitgegenständlichen Art gerade fehlt; für das Prozedere bei Schein- oder Nichturteilen enthält die Zivilprozessordnung keinerlei Regelungen (so bereits OLG Brandenburg a.d.H. [11 U 159/19] aaO).

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2024 - 8 LB 104/23

    Begründetheit; Berufungsverfahren; Feuerstättenschau; Nichturteil;

    Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2020 (- 11 U 159/19 -, juris) betrifft einen anderen Fall, nämlich den eines - gegenüber allen Parteien - unverkündet gebliebenen Entscheidungsentwurfs.
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