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   OLG Brandenburg, 22.06.2021 - 2 U 6/21   

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https://dejure.org/2021,21668
OLG Brandenburg, 22.06.2021 - 2 U 6/21 (https://dejure.org/2021,21668)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.06.2021 - 2 U 6/21 (https://dejure.org/2021,21668)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. Juni 2021 - 2 U 6/21 (https://dejure.org/2021,21668)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 05.04.2018 - III ZR 211/17

    Amtshaftung: Drittgerichtetheit der Überprüfungspflicht der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.06.2021 - 2 U 6/21
    Allenfalls mag den Klägern insofern ein Anspruch gegen eine möglicherweise unterhaltene Rechtsschutzversicherung zustehen, der jedoch nicht unter § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB fällt (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2018 - III ZR 211/17 - NJW 2018, 2264).
  • BGH, 24.09.2015 - IX ZR 206/14

    Rechtsanwaltshaftung wegen verspäteter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.06.2021 - 2 U 6/21
    Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Gebühren kann lediglich entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer anwaltlichen Vertragsverletzung resultierenden Schadens ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2010 - IX ZR 18/09 - BGHZ 184, 209), insbesondere, wenn der Anwalt schuldhaft einen möglichen prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Auftraggebers gegen die Gegenpartei vereitelt hat (BGH, Urteil vom 24.09.2015 - IX ZR 206/14 - NJW 2015, 3519).
  • BGH, 21.02.2019 - III ZR 115/18

    Fehlerhafte Zustellung einer im Beschlusswege erwirkten einstweiligen Verfügung:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.06.2021 - 2 U 6/21
    Zu den Rechtsmitteln im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB sind nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung hat, vielmehr auch formlose Rechtsbehelfe wie Gegenvorstellungen, Erinnerungen an die Erledigung eines Antrages, Dienstaufsichtsbeschwerden und Fachaufsichtsbeschwerden zu rechnen (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 21.02.2019 - III ZR 115/18 - NJW 2019, 1374; Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 201/12 - BGHZ 197, 375 jeweils m.w.N.; speziell zum Erfordernis der Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen verzögerter Erteilung des Negativattestes s. Köster, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2019, § 28 BauGB, Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 201/12

    Amtshaftung des Sozialversicherungsträgers: Sozialrechtlicher

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.06.2021 - 2 U 6/21
    Zu den Rechtsmitteln im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB sind nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung hat, vielmehr auch formlose Rechtsbehelfe wie Gegenvorstellungen, Erinnerungen an die Erledigung eines Antrages, Dienstaufsichtsbeschwerden und Fachaufsichtsbeschwerden zu rechnen (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 21.02.2019 - III ZR 115/18 - NJW 2019, 1374; Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 201/12 - BGHZ 197, 375 jeweils m.w.N.; speziell zum Erfordernis der Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen verzögerter Erteilung des Negativattestes s. Köster, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2019, § 28 BauGB, Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09

    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.06.2021 - 2 U 6/21
    Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Gebühren kann lediglich entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer anwaltlichen Vertragsverletzung resultierenden Schadens ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2010 - IX ZR 18/09 - BGHZ 184, 209), insbesondere, wenn der Anwalt schuldhaft einen möglichen prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Auftraggebers gegen die Gegenpartei vereitelt hat (BGH, Urteil vom 24.09.2015 - IX ZR 206/14 - NJW 2015, 3519).
  • BGH, 05.02.1987 - III ZR 16/86

    Zulässigkeit der Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.06.2021 - 2 U 6/21
    Darauf, welche Entscheidung diese Stelle (mutmaßlich) tatsächlich getroffen hätte, kommt es im Falle formloser Rechtsbehelfe nur an, wenn die Feststellung möglich ist, dass die zuständige Behörde durch den Rechtsbehelf nicht veranlasst worden wäre, das Fehlverhalten der ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde zuzugeben und zu korrigieren (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1987 - III ZR 16/86 - BeckRS 2010, 21193).
  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 256/03

    Rechte des Mandanten bei unzureichender oder pflichtwidriger Leistung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.06.2021 - 2 U 6/21
    Da das Dienstvertragsrecht grundsätzlich keine Gewährleistung kennt, wird der durch einen Anwaltsdienstvertrag nach §§ 611, 675 BGB begründete Vergütungsanspruch durch eine mangelhafte Dienstleistung nicht beeinträchtigt, sodass auch im Fall der Schlechtleistung der Rechtsanwalt die gesamte Vergütung fordern kann und dem Auftraggeber kein Recht zur Minderung der Vergütung zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2004 - IX ZR 256/03 - NJW 2004, 2817).
  • BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61

    Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.06.2021 - 2 U 6/21
    Die Drittschadensliquidation setzt voraus, dass der Gläubiger aus einer Sonderverbindung oder aus Delikt nicht unmittelbar geschädigt ist, sondern der Schaden bei einem Dritten eingetreten ist, der entweder nicht selbst Partner der Sonderverbindung ist oder (noch) nicht Inhaber des verletzten Rechtsgutes war; erforderlich ist mithin, dass der aus einer Sonderverbindung Berechtigte und der Träger des durch diese Verbindung geschützten Interesses verschiedene Personen sind und der durch eine Verletzung der Pflichten aus der Sonderverbindung verursachte Schaden deshalb nicht bei dem Berechtigten aus dieser Verbindung, sondern bei dem Dritten eintritt (vgl. bereits BGH, Urteil vom 10.07.1963 - VIII ZR 204/61 - BGHZ 40, 91).
  • BGH, 18.10.1990 - III ZR 260/88

    Amtspflichtverletzungen durch Amtsträger einer übergeordneten, weisungsbefugten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.06.2021 - 2 U 6/21
    Der Bürger braucht deshalb, solange er nicht hinreichenden Anlass zu Zweifeln hat, nicht anzunehmen, dass die Behörden falsch handeln (BGH, Urteil vom 18.10.1990 - III ZR 260/88 - NVwZ-RR 1991, 171).
  • BGH, 13.10.2016 - IX ZR 149/15

    Wohnraummiete: Einstweilige Verfügung auf Antrag des Mieters auf Einstellung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.06.2021 - 2 U 6/21
    Anderes gilt, wenn die selbstschädigende Handlung durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde oder für sie ein rechtfertigender Anlass im Sinne einer nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen zu bewertenden Entschließung bestand und der Geschädigte nicht selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt (BGH, Urteil vom 13.10.2016 - IX ZR 149/15 - NJW 2017, 1600 m.w.N.).
  • BGH, 23.09.1993 - III ZR 54/92

    Verletzung der Pflicht eines Beamten zur Entscheidung in angemessener

  • BGH, 19.01.2006 - III ZR 82/05

    Amtshaftung wegen des Erlasses von Gebührenbescheiden aufgrund einer unwirksamen

  • BGH, 18.07.2013 - III ZR 323/12

    Amtshaftungsanspruch eines Vor-Zweckverbandes wegen nicht sachgemäßer Ausübung

  • OLG Brandenburg, 01.03.2023 - 2 U 2/23

    Schadensersatzansprüche nach Rücknahme eines Bescheids auf Zahlung von

    Auch Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der primären Rechtsverletzung sind Teil des nach § 1 Abs. 1 StHG zu ersetzenden Schadens (Senat, Urteil vom 22. Juni 2021 - 2 U 6/21 -, Rdnr. 30; BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 82/05 -, BGHZ 166, 22 = NJ 2006, 216).
  • OLG Brandenburg, 22.12.2021 - 2 U 54/21

    Hinweisbeschluss zu OLG Brandenburg 2 U 54/21 v. 18.01.2022

    Die Vorschrift enthält damit eine § 839 Abs. 3 BGB vergleichbare Sanktion und begründet damit prinzipiell dieselben Obliegenheiten zur Schadensabwendung auch durch das Ergreifen von Primärrechtsschutz (Senat, Urteil vom 22. Juni 2021 - 2 U 6/21 -, Rdnr. 54 bei juris, unter Hinweis auf Dörr a. a. O., § 839 BGB, Rdnr. 966).
  • OLG Brandenburg, 23.11.2021 - 2 U 53/21

    Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung oder Staatshaftung Verfassungswidrigkeit

    Die Vorschrift enthält damit eine § 839 Abs. 3 BGB vergleichbare Sanktion und begründet damit prinzipiell dieselben Obliegenheiten zur Schadensabwendung auch durch das Ergreifen von Primärrechtsschutz (Senat, Urteil vom 22. Juni 2021 - 2 U 6/21 -, Rdnr. 54 bei juris, unter Hinweis auf Dörr a. a. O., § 839 BGB, Rdnr. 966).
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