Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 22.08.2018 - 4 U 217/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 18.11.2015 - 8 O 279/12
- OLG Brandenburg, 22.08.2018 - 4 U 217/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10
Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2018 - 4 U 217/15
Aufgrund eines Beratungsvertrages in Bezug auf ein Bank- oder Finanzgeschäft schuldet der Beratende - dies gilt sowohl bei einer Anlageberatung als auch für anderen Zwecken dienende Finanzprodukte - dem Kunden sowohl eine anleger- bzw. kundengerechte als auch eine anlage- bzw. produktgerechte Beratung(vgl. nur: BGH Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 - Rn. 20 unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93).Dies lässt sich vielmehr - insbesondere mit Blick auf die Problematik des negativen Marktwertes - ohne weiteres mit dem Stand der damaligen und erst im Verlaufe des vorliegenden Rechtsstreits durch höchstrichterliche Entscheidungen des BGH - insbesondere den Urteilen vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10) und vom 20.01.2015 (XI ZR 316/15) - geklärten Diskussion um Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Swapverträgen erklären.
- BGH, 19.12.2017 - XI ZR 152/17
Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines strukturierten Darlehens
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2018 - 4 U 217/15
Diese Pflicht soll nach ihrem Schutzzweck den Darlehensnehmer aber lediglich vor den durch die empfohlene ungünstige Finanzierung entstandenen Mehrkosten bewahren, nicht aber vor der Finanzierung als solcher (BGH Urteil vom 19.12.2017 - XI ZR 152/17 - Rn. 53).Der Anspruch entspricht, soweit der Zahlungsantrag in Rede steht, der Höhe nach denjenigen Zahlungen, die die Klägerin aufgrund des Swaps an die W... (bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen) erbracht hat, abzüglich der Zahlungen, die sie ihrerseits in den Jahren 2007 und 2008 in Höhe von insgesamt 30.739,13 EUR aus dem Swap erhalten hat und die sie sich unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 19.12.2017 - XI ZR 152/17 - Rn. 54) anrechnen lassen muss.
- BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07
Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2018 - 4 U 217/15
Die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf das die Verjährung nach § 37 a WpHG hindernde Vorsatzerfordernis trägt - dies war erstinstanzlich zwischen den Parteien streitig - nicht die Klägerin, sondern die Beklagte (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07 - Rn. 16 ff.).
- BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09
Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw. …
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2018 - 4 U 217/15
Ihn trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (so wörtlich: BGH Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09). - BGH, 27.11.2014 - III ZR 294/13
Bankenhaftung bei Anlageberatung: Anwendbarkeit der Sonderverjährungsvorschrift …
- BGH, 23.09.2004 - IX ZR 137/03
Zustandekommen eines Anwaltsvertrages im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Haftung …
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2018 - 4 U 217/15
Geht es - wie hier - um die Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit, so setzt der Freistellungsantrag die bestimmte Angabe von Grund und Höhe der Schuld voraus, von der freigestellt zu werden der Kläger begehrt (BGH Urteil vom 23.09.2004 - IX ZR 137/03 - Rn. 32). - BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93
Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2018 - 4 U 217/15
Aufgrund eines Beratungsvertrages in Bezug auf ein Bank- oder Finanzgeschäft schuldet der Beratende - dies gilt sowohl bei einer Anlageberatung als auch für anderen Zwecken dienende Finanzprodukte - dem Kunden sowohl eine anleger- bzw. kundengerechte als auch eine anlage- bzw. produktgerechte Beratung(vgl. nur: BGH Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 - Rn. 20 unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93). - BGH, 24.01.2006 - XI ZR 320/04
Banken müssen die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber …
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2018 - 4 U 217/15
Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Beweislast für eine Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auf Seiten desjenigen liegt, der eine entsprechende Pflichtverletzung behauptet (vgl. nur: BGH Urteil vom 24.01.2006 - XI ZR 320/04 - Rn. 15 ff.).