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OLG Brandenburg, 22.12.2021 - 2 U 55/18 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Anspruch auf Schadensersatz wegen Meldung einer Kindeswohlgefährdung Unverhältnismäßiger Eingriff in das Elterngrundrecht (vorliegend verneint) Vertretbarer Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge Inobhutnahme eines Kindes durch ein Jugendamt
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch auf Schadensersatz wegen Meldung einer Kindeswohlgefährdung; Unverhältnismäßiger Eingriff in das Elterngrundrecht (vorliegend verneint); Vertretbarer Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge; Inobhutnahme eines Kindes durch ein Jugendamt
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Koblenz, 15.01.2018 - 9 WF 12/18
Sorgerechtsverfahren: Anspruch einer Großmutter auf Gewährung von …
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.12.2021 - 2 U 55/18
Soweit die Berufung eine Amtspflichtverletzung darin begründet sieht, dass seitens des Beklagten der Antrag vom 05.07.2013 nicht bereits im September 2013, sondern erst in der mündlichen Verhandlung am 02.04.2014 zurück genommen worden ist, wird unberücksichtigt gelassen, dass das Verfahren nach § 1666 BGB von Amts wegen einzuleiten ist, sodass darauf gerichtete Anträge lediglich die Funktion einer Anregung nach § 24 Abs. 1 FamFG haben (s. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 15.01.2018 - 9 WF 12/18 - FamRZ 2018, 1012). - VG Köln, 26.05.2017 - 26 L 2299/17
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.12.2021 - 2 U 55/18
Eine Verpflichtung des Jugendamtes zur Inobhutnahme besteht vielmehr bereits dann, wenn die Bitte des Kindes oder Jugendlichen um Obhut ernst gemeint ist, freiwillig geäußert wird und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt (s. etwa VG Köln, Beschluss vom 26.05.2017 - 26 L 2299/17 - BeckRS 2017, 119105). - BGH, 23.07.2020 - III ZR 66/19
Erfolglose Klage der Trägerin eines Pflegeheims gegen den beklagten Freistaat auf …
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.12.2021 - 2 U 55/18
Es entspricht zwar gefestigter Rechtsprechung, dass die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO gebunden sind (s. etwa BGH, Urteil vom 23.07.2020 - III ZR 66/19 - NVwZ-RR 2021, 66 m.w.N.); entsprechendes giltfür rechtskräftige Entscheidungen eines Zivil- oder Strafsenats in Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG, für Beschwerdeentscheidungen nach §§ 23, 31 BadWürttPolG und für rechtskräftige Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern in Verfahren nach Art. 109 StVollzG (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2019 - III ZR 67/18 - NJW 2019, 2400 m.w.N.). - BGH, 18.04.2019 - III ZR 67/18
Entschädigung wegen Abschiebehaft
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.12.2021 - 2 U 55/18
Es entspricht zwar gefestigter Rechtsprechung, dass die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO gebunden sind (s. etwa BGH, Urteil vom 23.07.2020 - III ZR 66/19 - NVwZ-RR 2021, 66 m.w.N.); entsprechendes giltfür rechtskräftige Entscheidungen eines Zivil- oder Strafsenats in Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG, für Beschwerdeentscheidungen nach §§ 23, 31 BadWürttPolG und für rechtskräftige Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern in Verfahren nach Art. 109 StVollzG (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2019 - III ZR 67/18 - NJW 2019, 2400 m.w.N.). - BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine gerichtliche …
Auszug aus OLG Brandenburg, 22.12.2021 - 2 U 55/18
Denn da die Auslegung der Vorschrift des § 8a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht nur dem Elternrecht, sondern auch dem Recht des Kindes auf staatlichen Schutz nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG Rechnung zu tragen hat (s. etwa BVerfG, Beschluss vom 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20 - BeckRS 2021, 3376), war es bei dem hier gegebenen Sachstand nicht zu beanstanden, dass das Jugendamt eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Klägerin zu 3) durch Selbstverletzungen annahm und im Hinblick hierauf ein Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich hielt.