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   OLG Brandenburg, 23.01.2006 - 1 Ws 186/05   

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https://dejure.org/2006,12738
OLG Brandenburg, 23.01.2006 - 1 Ws 186/05 (https://dejure.org/2006,12738)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.01.2006 - 1 Ws 186/05 (https://dejure.org/2006,12738)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Januar 2006 - 1 Ws 186/05 (https://dejure.org/2006,12738)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erkennung auf eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes nach DDR-Strafrecht; Zum Mordmerkmal der Tötung in besonders brutaler Weise ; Nachträgliche Feststellung der besonderen Schwere der Schuld

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    StGB-DDR § 112 Abs. 1; ; StGB-DDR § 112 Abs. 2 Nr. 3; ; StGB § 2 Abs. 2; ; StGB § ... 21; ; StGB § 49 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 57 a; ; StGB § 57 a Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 211; ; StGB § 211 Abs. 1; ; 4. StÄG-DDR § 112 Abs. 1; ; 4. StÄG-DDR § 112 2 Nr. 3; ; StPO § 454; ; StPO § 454 Abs. 2; ; StPO § 462 a; ; EGStGB § 315

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57a
    Strafaussetzung zur Bewährung: Keine Nachholung der Entscheidung über die Schwere der Schuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.2006 - 1 Ws 186/05
    Diese dem Tatgericht obliegende Feststellung kann durch die Strafvollstreckungskammer nicht nachgeholt werden, da ein sog. "Altfall" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 ( BVerfGE 86, 288 ff ) nicht vorliegt und eine entsprechende Anwendung der Grundsätze dieser Entscheidung auf das vorliegende Verfahren aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist.

    a) Mit der Einführung des § 57 a StGB hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Gebot entsprochen, in einem gesetzlich geregelten Verfahren dem rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance zu erhalten, seine Freiheit zu einem späteren Zeitpunkt wiederzugewinnen ( BVerfGE 45, 187, 276), und mit der Regelung des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB das Prinzip der Schuldangemessenheit der Strafe auch für die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe zur Grundlage gemacht ( BVerfGE 86, 288, 312 ).

    Mit seiner Entscheidung vom 03. Juni 1992 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 86, 288-369) allerdings klargestellt, dass die Zuständigkeits- und Verfahrensregeln der §§ 454, 462 a StPO - namentlich zur Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern - mit dem Grundgesetz nur dann vereinbar seien, wenn die für die Bewertung der Schuld gem. § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erheblichen Tatsachen im Erkenntnisverfahren vom Schwurgericht festgestellt und im Urteil dargestellt würden, wenn das Urteil darüber hinaus auf dieser Grundlage die Schuld - unter dem für die Aussetzungsentscheidung erheblichen Gesichtspunkt ihrer besonderen Schwere - gewichte und wenn das Vollstreckungsgericht daran gebunden sei.

  • OLG Brandenburg, 16.03.1995 - 2 Ws 166/94
    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.2006 - 1 Ws 186/05
    Danach findet § 57 a StGB Anwendung, da das Strafrecht der DDR nur eine Aussetzung zeitiger - nicht lebenslanger - Freiheitsstrafen vorsah (so auch Beschluss des 2. Strafsenats des Brandenburgischen OLG vom 16. März 1995 - 2 Ws 166/94 - insoweit nicht veröffentlicht ).

    Denn alle Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe - unabhängig davon, ob diese in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 03.Juni 1992 gem. § 211 StGB, durch Gerichte der ehemaligen DDR oder nach dem Beitritt vor dem 03. Juni 1992 durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet unter Anwendung der Vorschriften des materiellen Strafrechts der DDR verhängt worden sind, sind aus dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung durch die Vollstreckungsgerichte im Hinblick auf das Vorliegen des besonderen Schwere der Schuld zu überprüfen (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. März 1995, insoweit veröffentlicht in NStZ 1995, 547 f.).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.2006 - 1 Ws 186/05
    a) Mit der Einführung des § 57 a StGB hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Gebot entsprochen, in einem gesetzlich geregelten Verfahren dem rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance zu erhalten, seine Freiheit zu einem späteren Zeitpunkt wiederzugewinnen ( BVerfGE 45, 187, 276), und mit der Regelung des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB das Prinzip der Schuldangemessenheit der Strafe auch für die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe zur Grundlage gemacht ( BVerfGE 86, 288, 312 ).
  • BGH, 31.03.1993 - 3 StR 92/93

    Verwerfung der Revision - Schwere der Schuld

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.2006 - 1 Ws 186/05
    Mit Beschluss vom 31. März 1993 (NStZ 1993, 449) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei einer Revision nur des Angeklagten einer Zurückverweisung an den Tatrichter zur Nachholung der Entscheidung, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiege, das Verbot der Schlechterstellung entgegenstehe (§ 358 Abs. 2 StPO).
  • BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92

    Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Feststellung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.2006 - 1 Ws 186/05
    Der Bundesgerichtshof hat in Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 21. Januar 1993 (BGHSt 39, 121-127) klargestellt, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB im Urteilsspruch - d. h. im Tenor des Urteils - zu treffen sei.
  • BGH, 04.07.2018 - 5 StR 46/18

    Plauener Mordfall von 1987

    Zu beachtendes milderes Zwischenrecht (vgl. Dannecker aaO Rn. 116) galt insoweit nicht, so dass jedenfalls im Ergebnis § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anzuwenden war und ist (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 1 Ws 186/05, OLGNL 2006, 118; ferner BVerfG, NJ 1995, 198 m. Anm. Lemke).
  • OLG Jena, 10.05.2006 - 1 Ws 153/06

    PKH

    Darüber hinaus sind die für die formellen Voraussetzungen des Klageerzwingungsverfahrens maßgeblichen Tatsachen anzugeben, insbesondere die Zeitpunkte der Bekanntgabe des Einstellungsbescheides und der hiergegen gerichteten Beschwerdeeinlegung (vgl. Senatsbeschluss vom 26.07.2005, Az. 1 Ws 186/05).
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