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OLG Brandenburg, 23.02.2021 - 7 W 17/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Gerichtsgebühr für die Eintragung einer veränderten Geschäftsanschrift
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Düsseldorf, 12.11.2014 - 3 Wx 152/13
Pflicht einer nicht mehr geschäftlich tätigen GmbH zur Anmeldung der Änderung der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.02.2021 - 7 W 17/21
Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die im Register geführte Geschäftsanschrift für die Gesellschaft von so weitreichender organisatorischer Bedeutung ist, daß ihre Anmeldung ein Grundlagengeschäft betrifft und daher nicht von einem Prokuristen erklärt (…so OLG Karlsruhe, NJW-RR 2015, 94, Rdnr. 13) und erforderlichenfalls mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden kann (so OLG Düsseldorf, NJW-RR 2015, 421). - OLG Karlsruhe, 07.08.2014 - 11 Wx 17/14
Handelsregistereintragung der GmbH: Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift …
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.02.2021 - 7 W 17/21
Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die im Register geführte Geschäftsanschrift für die Gesellschaft von so weitreichender organisatorischer Bedeutung ist, daß ihre Anmeldung ein Grundlagengeschäft betrifft und daher nicht von einem Prokuristen erklärt (so OLG Karlsruhe, NJW-RR 2015, 94, Rdnr. 13) und erforderlichenfalls mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden kann (so OLG Düsseldorf, NJW-RR 2015, 421). - OLG München, 09.08.2016 - 31 Wx 94/16
Gebühr für die Eintragung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.02.2021 - 7 W 17/21
Diese Zweifel werden durch die Gesetzgebungsgeschichte behoben (ebenso i. Erg.: OLG Köln, FGPrax 2015, 281 f.; OLG München, NJW-RR 2016, 1438, Rdnr. 15, 18): Zur umfassenden Neuregelung des Kostenrechts ist nicht nur das Gerichts- und Notarkostengesetz eingeführt worden, sondern es ist durch förmliches Gesetz zugleich in die Handelsregistergebührenverordnung eingegriffen worden (Art. 4 2. KostRMoG).