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   OLG Brandenburg, 23.02.2021 - 7 W 17/21   

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https://dejure.org/2021,5983
OLG Brandenburg, 23.02.2021 - 7 W 17/21 (https://dejure.org/2021,5983)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.02.2021 - 7 W 17/21 (https://dejure.org/2021,5983)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Februar 2021 - 7 W 17/21 (https://dejure.org/2021,5983)
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  • OLG Düsseldorf, 12.11.2014 - 3 Wx 152/13

    Pflicht einer nicht mehr geschäftlich tätigen GmbH zur Anmeldung der Änderung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.02.2021 - 7 W 17/21
    Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die im Register geführte Geschäftsanschrift für die Gesellschaft von so weitreichender organisatorischer Bedeutung ist, daß ihre Anmeldung ein Grundlagengeschäft betrifft und daher nicht von einem Prokuristen erklärt (so OLG Karlsruhe, NJW-RR 2015, 94, Rdnr. 13) und erforderlichenfalls mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden kann (so OLG Düsseldorf, NJW-RR 2015, 421).
  • OLG Karlsruhe, 07.08.2014 - 11 Wx 17/14

    Handelsregistereintragung der GmbH: Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.02.2021 - 7 W 17/21
    Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die im Register geführte Geschäftsanschrift für die Gesellschaft von so weitreichender organisatorischer Bedeutung ist, daß ihre Anmeldung ein Grundlagengeschäft betrifft und daher nicht von einem Prokuristen erklärt (so OLG Karlsruhe, NJW-RR 2015, 94, Rdnr. 13) und erforderlichenfalls mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden kann (so OLG Düsseldorf, NJW-RR 2015, 421).
  • OLG München, 09.08.2016 - 31 Wx 94/16

    Gebühr für die Eintragung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.02.2021 - 7 W 17/21
    Diese Zweifel werden durch die Gesetzgebungsgeschichte behoben (ebenso i. Erg.: OLG Köln, FGPrax 2015, 281 f.; OLG München, NJW-RR 2016, 1438, Rdnr. 15, 18): Zur umfassenden Neuregelung des Kostenrechts ist nicht nur das Gerichts- und Notarkostengesetz eingeführt worden, sondern es ist durch förmliches Gesetz zugleich in die Handelsregistergebührenverordnung eingegriffen worden (Art. 4 2. KostRMoG).
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