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   OLG Brandenburg, 24.03.2020 - 15 UF 68/17   

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https://dejure.org/2020,21626
OLG Brandenburg, 24.03.2020 - 15 UF 68/17 (https://dejure.org/2020,21626)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.03.2020 - 15 UF 68/17 (https://dejure.org/2020,21626)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. März 2020 - 15 UF 68/17 (https://dejure.org/2020,21626)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1655
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2020 - 15 UF 68/17
    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (BGH, FamRZ 2008, 592).
  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10

    Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2020 - 15 UF 68/17
    FamRZ 2011, 796; FamRZ 2010, 1060).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2020 - 15 UF 68/17
    Einer solchen Regelung stünde bereits entgegen, dass sich elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lässt (grundlegend BGH, NJW 2000, 203, 204; ebenso BVerfG, FamRZ 2004, 354).
  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2020 - 15 UF 68/17
    Einer solchen Regelung stünde bereits entgegen, dass sich elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lässt (grundlegend BGH, NJW 2000, 203, 204; ebenso BVerfG, FamRZ 2004, 354).
  • BGH, 27.11.2019 - XII ZB 511/18

    Rechtfertigung der Abänderung einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2020 - 15 UF 68/17
    bb) Bei der Frage, welchem Elternteil das Sorgerecht bzw. Teile davon zu übertragen sind, ist eine Abwägung nachfolgender Gesichtspunkte vorzunehmen, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt (vgl. BGH, MDR 2020, 103, m. w. N.):.
  • OLG Frankfurt, 07.02.2018 - 4 UF 226/17

    Auflösung der gemeinsamen Sorge bei Dissens über Durchführung des Wechselmodells

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2020 - 15 UF 68/17
    Gerade in dem Fall, dass ein Elternteil das Wechselmodell ablehnt, ist es aus Sicht des Senates aber geboten, dann, wenn das Wechselmodell dem Kindeswohl am besten entspricht, dem Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, der die Gewähr für dessen Umsetzung bietet (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.02.2018 - 4 UF 226/17, juris).
  • BGH, 27.11.2019 - XII ZB 512/18

    Anordnung des paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kooperations- und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2020 - 15 UF 68/17
    Nach der gesetzlichen Systematik handelt es sich bei Sorge- und Umgangsrecht um eigenständige Verfahrensgegenstände, sodass die im Verfahren über einen Verfahrensgegenstand erlassene Entscheidung keine übergreifende Bindungswirkung auch für den anderen Verfahrensgegenstand entfaltet (vgl. BGH, FamRZ 2020, 255).
  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2020 - 15 UF 68/17
    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15 - (= FamRZ 2017, 532 ff.) kann grundsätzlich auch gegen den Willen eines Elternteils das Wechselmodell angeordnet werden.
  • OLG Dresden, 19.02.2021 - 21 UF 32/21

    Abänderung eines Wechselmodells in Umgangsverfahren

    Dieser Weg wird für die Einrichtung des Wechselmodells teilweise bejaht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2020 - 15 UF 68/17 -, FamRZ 2020, 1655 ff., juris Rn. 23; krit. MüKo/BGB-Hennemann, a.a.O., Rn. 32) und wurde auch schon zur Beendigung eines untitulierten praktizierten Wechselmodells beschritten (so im Ergebnis durch Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2020 - 20 UF 56/20 -, zitiert nach juris, bei Umzugsabsicht eines Elternteils).
  • OLG Frankfurt, 19.12.2022 - 6 UF 208/22

    Wechselmodell - Zuordnung zum Umgangs- oder Sorgerecht

    Des Weiteren hat er ausgeführt, dass es im Hinblick auf das Wechselmodell denkbar sei, einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht dann zu übertragen, wenn dieser eine zuverlässige Durchführung eines Wechselmodells eher gewährleiste als der andere Elternteil (dieser Argumentation folgend Senat 9.2.2021 - 6 UF 172/20, FamRZ 2021, 1120; OLG Brandenburg 24.3.2020 - 15 UF 68/17, FamRZ 2020, 1655).
  • OLG Frankfurt, 09.02.2021 - 6 UF 172/20

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil zur Fortführung

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann ein Wechselmodell nicht nur umgangsrechtlich (BGH FamRZ 2017, 532) begründet werden, sondern jedenfalls in der Weise auch sorgerechtlich angeordnet werden, dass demjenigen Elternteil, der das Wechselmodell durchsetzen möchte, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugewiesen wird, wenn eine paritätische Betreuung dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH FamRZ 2020, 255 Rz. 16; OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 1655; OLG Frankfurt/Main, FamRZ 2019, 976).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 20 UF 56/20

    Prüfung der Voraussetzungen eines Wechselmodells im Rahmen eines

    Stellt sich damit eine geteilte Betreuung beider Elternteile nicht als dem Kindeswohl am besten entsprechend dar, kann das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht beibehalten werden, weil die Eltern sich über den künftigen Lebensmittelpunkt ihres Sohnes nicht einig sind (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2020 - 15 UF 68/17 -, juris, Rn. 20; OLG Bremen, Beschluss vom 16.08.2018 - 4 UF 57/18 -, NJOZ 2019, 1331; vgl. auch Hennemann, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1671 Rn. 31).
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