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   OLG Brandenburg, 23.03.2022 - 11 EK 5/21   

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OLG Brandenburg, 23.03.2022 - 11 EK 5/21 (https://dejure.org/2022,7970)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.03.2022 - 11 EK 5/21 (https://dejure.org/2022,7970)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. März 2022 - 11 EK 5/21 (https://dejure.org/2022,7970)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Zeiten eines Verfahrensstillstands; Zuzubilligende Bearbeitungszeit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.02.2015 - III ZR 141/14

    Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer von Ausgangsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2022 - 11 EK 5/21
    Ein weiteres wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist die Verfahrensführung durch das Gericht, die zu den in § 198 Abs. 1 S. 2 GVG genannten Umständen in Bezug zu setzen ist (vgl. BGH, NZG 2015, 717).

    Die Verfahrensdauer ist vielmehr erst dann unangemessen i.S.v. § 198 Abs. 1 S. 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 S.2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ("Gesamtabwägung") ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist (BGH, NZG 2015, 717 Rn. 27).

  • BGH, 14.11.2013 - III ZR 376/12

    Unangemessene Verfahrensdauer - Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2022 - 11 EK 5/21
    Da der Rechtsuchende keinen Anspruch auf eine optimale Verfahrensförderung hat, begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (vgl. BGH, a.a.O.; NJW 2014, 220 Rn. 32 f.; NJW 2014, 789 Rn. 43 ff.; NJW 2014, 939 Rn. 39).
  • BGH, 10.04.2014 - III ZR 335/13

    Entschädigung für eine unangemessene Verfahrensdauer in einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2022 - 11 EK 5/21
    Eine solche geringfügige Verzögerung in einem einzelnen Verfahrensabschnitt, der gegenüber der Gesamtverfahrensdauer nicht entscheidend ins Gewicht fällt, ist grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (vgl. Zöller, ZPO, 34. A., Rn. 5 zu § 198 GVG; Kissel/Mayer, GVG, 10. A., Rn. 13 zu § 198; BGH, Urteil vom 10.4.2014, III ZR 335/13, LS 1 und Rn. 37).
  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2022 - 11 EK 5/21
    Da der Rechtsuchende keinen Anspruch auf eine optimale Verfahrensförderung hat, begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (vgl. BGH, a.a.O.; NJW 2014, 220 Rn. 32 f.; NJW 2014, 789 Rn. 43 ff.; NJW 2014, 939 Rn. 39).
  • BGH, 05.12.2013 - III ZR 73/13

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines selbständigen Beweisverfahrens und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2022 - 11 EK 5/21
    Da der Rechtsuchende keinen Anspruch auf eine optimale Verfahrensförderung hat, begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (vgl. BGH, a.a.O.; NJW 2014, 220 Rn. 32 f.; NJW 2014, 789 Rn. 43 ff.; NJW 2014, 939 Rn. 39).
  • OLG Brandenburg, 04.12.2013 - 11 EK 4/13

    Prozesskostenhilfe; Entschädigung wegen unangemessen langer Verfahrensdauer:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.03.2022 - 11 EK 5/21
    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist selbst bei einem unterdurchschnittlich geförderten Verfahren nicht ohne Weiteres eine nicht mehr vertretbare Verfahrensverzögerung anzunehmen (Senatsbeschluss v. 04.12.2013, 11 EK 4/13, Rn. 7, BeckRS 2013, 22386).
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