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   OLG Brandenburg, 23.07.2014 - 7 U 75/13   

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https://dejure.org/2014,23404
OLG Brandenburg, 23.07.2014 - 7 U 75/13 (https://dejure.org/2014,23404)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.07.2014 - 7 U 75/13 (https://dejure.org/2014,23404)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Juli 2014 - 7 U 75/13 (https://dejure.org/2014,23404)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückabwicklung einer Beteiligung als stiller Gesellschafter

  • rechtsportal.de

    BGB § 705
    Rückabwicklung einer Beteiligung als stiller Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Stiller Gesellschafter ist über bestimmte Innenprovisionen aufzuklären

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Stiller Gesellschafter ist über bestimmte Innenprovisionen aufzuklären

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 320/12

    Zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer sogenannten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2014 - 7 U 75/13
    Das gilt auch für die atypische wie typische stille Gesellschaft und den Schadensersatzanspruch, mit dem der Gesellschafter so gestellt werden will, als habe er sich nicht als stiller Gesellschafter beteiligt (vgl. BGH BeckRS 2013, 20423, Rn. 8, 13, 22 f.).

    Die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages der Beklagten mit des atypischen stillen Gesellschaftern spricht für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft (vgl. zu den Kriterien: BGH, Urteile vom 19.11.2013 - II ZR 320/12 und II ZR 383/12):.

    In der Erklärung eines Gesellschafters, seinen Beitritt mit rückwirkender Kraft beseitigen zu wollen, kommt in der Regel sein Wille zum Ausdruck, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beenden (vgl. BGH BeckRS 2013, 20423, Rn. 29; BGH vom 11.02.2014, II ZR 223/13, Rn. 12), so auch hier.

    Allenfalls die Beklagte könnte einem weitergehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin entgegenhalten, dass unter Berücksichtigung der hypothetischen Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter kein Vermögen der Gesellschaft verbleibt, aus dem der weitergehende Schadensersatzanspruch befriedigt werden könnte (vgl. BGH BeckRS 2013, 20423, Rn. 27, 33).

  • BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung eines Beratungsvertrages im Rahmen des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2014 - 7 U 75/13
    Dies ist der Fall, wenn mit der Drittwiderklage die Feststellung begehrt wird, dass dem Zedenten keine Ansprüche zustehen (vgl. BGH Entscheidungen vom 30.09.2010, Xa ARZ 191/10, Juris Rn. 7; 13.06.2008, V ZR 114/07, Juris Rn. 24 ff.).

    Nur so kann die Gesellschaft sicher sein, dass er keine Ansprüche mehr geltend macht, wenn z.B. die Abtretung von vornherein nichtig war oder auf Grund einer späteren Anfechtung durch den Zedenten rückwirkend wirksam wird (vgl. BGH Urteil vom 3.06.2008, V ZR 114/07, Juris Rn. 31 ff.).

  • BGH, 14.05.2012 - II ZR 69/12

    Kapitalanlagegeschäft: Haftung des Gründungsgesellschafters einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2014 - 7 U 75/13
    Wird dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen (BGH vom 21.03.2005, II ZR 140/03, Juris Rn. 36, 39vom 14.05.2012, II ZR 69/12, Rn. 10).

    Wenn das anstelle des Gründungsgesellschafters mit den Beitrittsverhandlungen und der Aufklärung beauftragte Vertriebsunternehmen weitere Untervermittler zugezogen hat, führt dies zur Haftung der Gründungsgesellschafter nach § 278 BGB für ein Verschulden der Untervermittler, wenn mit ihrem Einsatz gerechnet werden musste (vgl. BGH vom 14.05.2012, II ZR 69/12, Rn. 11 ff.).

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 140/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2014 - 7 U 75/13
    Wird dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen (BGH vom 21.03.2005, II ZR 140/03, Juris Rn. 36, 39vom 14.05.2012, II ZR 69/12, Rn. 10).

    Der Anleger muss ferner darüber aufgeklärt werden, dass Entnahmen der gezahlten Einlagen schon ab dem Jahr nach dem Vertragsschluss zu einer Verringerung des für die Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führen und sie in hohem Maße die Gefahr einer späteren Nachschusspflicht begründen (vgl. BGH vom 21.03.2005, II ZR 140/03, Juris Rn. 36).

  • OLG Hamm, 24.05.2006 - 8 U 201/05

    Anspruch auf Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen einer durch Ausscheiden eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2014 - 7 U 75/13
    An dem Verfahren, in dem die Höhe der Abfindungsforderung ermittelt wird, ist der Zessionar dieser Forderung nicht beteiligt, selbst dann nicht, wenn der Zedent ausgeschieden war (vgl. BGH WM 1981, 648, 649, Juris Rn. 12; OLG Hamm NZG 2006, 823).
  • OLG Celle, 24.08.2009 - 11 W 34/09
    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2014 - 7 U 75/13
    Die Regelung des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG gilt auch für die Drittwiderklage (vgl. OLG Celle BeckRS 2010, 63; OLG München NZM 2011, 175).
  • BGH, 11.02.2014 - II ZR 273/12

    Prospekthaftung im weiteren Sinne: Tatsächliche Vermutung der Kausalität einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2014 - 7 U 75/13
    Bei einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die mangelhafte Prospektdarstellung oder die an ihre Stelle getretene Aufklärung der Vermittlerin entsprechend dem Emissionsprospekt für die Anlageentscheidung ursächlich war, da eine unzutreffende oder unvollständige Information in das Recht des Anlegers eingreift, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht (vgl. BGH vom 11.02.2014, II ZR 273/12, Rn. 10).
  • OLG München, 18.05.2010 - 32 W 1288/10

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2014 - 7 U 75/13
    Die Regelung des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG gilt auch für die Drittwiderklage (vgl. OLG Celle BeckRS 2010, 63; OLG München NZM 2011, 175).
  • BGH, 23.02.1981 - II ZR 123/80

    Statthaftigkeit der Drittwiderspruchsklage - Abtretung von Gesellschafteranteilen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2014 - 7 U 75/13
    An dem Verfahren, in dem die Höhe der Abfindungsforderung ermittelt wird, ist der Zessionar dieser Forderung nicht beteiligt, selbst dann nicht, wenn der Zedent ausgeschieden war (vgl. BGH WM 1981, 648, 649, Juris Rn. 12; OLG Hamm NZG 2006, 823).
  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10

    Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: Entsprechende Anwendung auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2014 - 7 U 75/13
    Dies ist der Fall, wenn mit der Drittwiderklage die Feststellung begehrt wird, dass dem Zedenten keine Ansprüche zustehen (vgl. BGH Entscheidungen vom 30.09.2010, Xa ARZ 191/10, Juris Rn. 7; 13.06.2008, V ZR 114/07, Juris Rn. 24 ff.).
  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 223/13

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

  • BGH, 11.02.2014 - II ZR 223/13

    Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung einer atypisch stillen Beteiligung

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