Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 23.08.2016 - 13 WF 205/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,27717
OLG Brandenburg, 23.08.2016 - 13 WF 205/16 (https://dejure.org/2016,27717)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.08.2016 - 13 WF 205/16 (https://dejure.org/2016,27717)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. August 2016 - 13 WF 205/16 (https://dejure.org/2016,27717)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,27717) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Adressierung von Zustellungen im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens an den beigeordneten Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 38/09

    Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Zustellung an den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.08.2016 - 13 WF 205/16
    Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren (§§ 120 Abs. 4, 124 ZPO aF) gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den beigeordneten Rechtsanwalt zu erfolgen, wenn dieser den Beteiligten auch im Verfahrenskostenhilfeverfahren vertreten hat (vgl. BGH FamRZ 2011, 463).

    Hier war in erster Linie zum Tätigwerden die beigeordnete Rechtsanwältin bevollmächtigt (vgl. 26), und an sie haben auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Zustellungen im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren (§§ 120 Abs. 4, 124 ZPO aF) gemäß § 172 Abs. 1 ZPO zu erfolgen (vgl. BGH FamRZ 2011, 463).

  • OLG Bamberg, 10.05.2017 - 2 WF 140/17

    Einkommensanrechnung des Ehegatten des VKH-Antragstellers im

    Nachdem der VKH-Antrag vor dem 01.01.2014 gestellt wurde, sind auf das Überprüfungsverfahren auch die §§ 114 ff. ZPO in der vor dem 01.01.2014 maßgeblichen Fassung anzuwenden (§ 40 Satz 1 EGZPO; OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2016, 13 WF 205/16).
  • BayObLG, 19.05.2020 - 1 AR 28/20

    Fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses mangels Zustellung an den

    Dies gilt auch für formlose Mitteilungen (vgl. RG, Urt. v. 1. November 1935, VI 453/34, RGZ 149, 157 [162 f.]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2010, 13 WF 205/16, juris Rn. 8; Schultzky in Zöller, § 172 Rn. 2; Dörndorfer in BeckOK ZPO, 36. Ed. Stand: 1. März 2020, § 172 Rn. 1).
  • OLG Brandenburg, 06.02.2017 - 13 WF 19/17
    Hier dauerte das Hauptsacheverfahren bei Erlass der Aufhebung noch an und selbst nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren (§§ 120a, 124 ZPO) gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den beigeordneten Rechtsanwalt zu erfolgen, wenn dieser den Beteiligten auch im Verfahrenskostenhilfeverfahren vertreten hat (vgl. BGH FamRZ 2011, 463), wobei das Adressierungsgebot aus § 172 ZPO gleichermaßen für formlose Mitteilungen gilt (vgl. Stöber in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 172 ZPO, Rn. 2 m.w.N., BeckOK ZPO/Dörndorfer ZPO § 172 Rn. 1, Stand: 1. März 2016; Senat Beschl. v. 23.08.2016 -13 WF 205/16 - FuR 2017, 32).xx.
  • OLG Brandenburg, 22.08.2018 - 13 WF 147/18

    Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung in einer Umgangssache:

    Hierbei gilt das Adressierungsgebot aus § 172 ZPO gleichermaßen für formlose Mitteilungen (vgl Senat FuR 2017, 32 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht