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   OLG Brandenburg, 23.09.2016 - 11 U 2/15   

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https://dejure.org/2016,39128
OLG Brandenburg, 23.09.2016 - 11 U 2/15 (https://dejure.org/2016,39128)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.09.2016 - 11 U 2/15 (https://dejure.org/2016,39128)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. September 2016 - 11 U 2/15 (https://dejure.org/2016,39128)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Klage in Baulandsachen nach Versterben des Klägers; Antragsbefugnis des Pächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks gegenüber einer Enteignungsverfügung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.05.1976 - III ZR 137/74

    Inzidentprüfung von Bebauungsplänen durch Baulandgerichte bezüglich der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.09.2016 - 11 U 2/15
    Nach § 42 Abs. 2 VwGO , der im Baulandverfahren entsprechend heranzuziehen ist (Kalb, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 111. Lfg. Sept. 2013, § 217 Rn. 49), ist in Verfahren nach § 217ff. BauGB antragsbefugt, wer geltend machen kann, durch einen Verwaltungsakt im Sinne des § 217 Abs. 1 BauGB , durch seine Ablehnung oder Unterlassung oder durch die Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde im Rahmen der von Absatz 1 erfassten Verfahren in seinen Rechten verletzt zu sein (BGHZ 66, 322, zit. nach juris Rn. 6).
  • BGH, 05.04.2006 - IV ZR 139/05

    Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Miterben bei Zwangsvollstreckung in ein

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.09.2016 - 11 U 2/15
    Denn nach § 2039 BGB ist, solange die Erbengemeinschaft - wie vorliegend - ungeteilt fortbesteht, jeder Erbe in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft berechtigt, zum Nachlass gehörende Ansprüche auch ohne Mitwirkung der übrigen Miterben klageweise geltend zu machen ( BGH, Urt. v. 05.04.2006 - IV ZR 139/05 , NJW 2006, 1969f.).
  • BGH, 14.10.1963 - III ZR 213/62

    Bausperrenentschädigung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.09.2016 - 11 U 2/15
    Auch ein nichtiger Verwaltungsakt kann Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 Abs. 1 S. 1 BauGB sein ( BGHZ 40, 148 Rn 30 ).
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