Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 12 U 90/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts; Todesfall bei einem Zugunglück auf dem Gebiet der ehemaligen DDR; Verjährungsunterbrechende Wirkung von geleisteten Zahlungen; Hypothetische Berufsunfähigkeit bzw. hypothetischer Tod des Unterhaltspflichtigen wegen einer ...
- OLG Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Beweislast bei Wegfall eines Schadensersatzanspruches wegen überholender Kausalität
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Auszüge)
Einzelheiten zur Berechnung der Fixkosten
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 04.05.2006 - 2 O 26/06
- OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 12 U 90/06
Wird zitiert von ...
- OLG Brandenburg, 10.09.2019 - 3 U 49/17
Voraussetzungen der Abänderung einer Unterhaltsrente
Das am 23.11.2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 12 U 90/06 - wird hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung einer monatlichen Geldrente - dahingehend abgeändert, dass die Klägerin an die Beklagte.Mit Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23.11.2006 (Az.: 12 U 90/06) wurde die Beklagte rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Geldrente von 1.093,63 EUR, befristet bis zum 22.08.2026, zu zahlen.
1.a) ihr Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welcher Höhe sie Einkünfte bezieht, die in dem am 23. November 2006 verkündeten Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 12 U 90/06 nicht berücksichtigt sind, insbesondere auch Einkünfte aus Rente wegen Erwerbsminderung und Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund und b) die Auskunft gemäß Ziffer 1 a) durch Vorlage von geeigneten Nachweisen zu belegen,.
das am 23. November 2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 12 U 90/06 hinsichtlich der von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Geldrente dahingehend abzuändern, dass die Klägerin an die Beklagte beginnend mit Rechtshängigkeit und endend mit dem 22. August 2026 eine monatliche Geldrente in der unter Berücksichtigung der in dem abzuändernden Urteil nicht berücksichtigten weiteren Einkünfte der Beklagte zu bestimmenden Höhe zu zahlen hat.
das am 23. November 2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 12 U 90/06 hinsichtlich der von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Geldrente dahingehend abzuändern, dass die Klägerin an die Beklagte beginnend mit Rechtshängigkeit und endend mit dem 22. August 2026 eine monatliche Geldrente unter Berücksichtigung der in dem abzuändernden Urteil nicht berücksichtigten weiteren Einkünfte der Beklagte zu bestimmenden Höhe zu zahlen hat.
Nachdem die Beklagte den Vergleich mit Schriftsatz vom 20.02.2017 widerrufen und weiter zur voraussichtlichen Verdienstentwicklung des Verstorbenen vorgetragen hat, hat das Landgericht am 14.03.2017 mit dem angefochtenen Urteil das am 23.11.2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 12 U 90/06 hinsichtlich der Verurteilung der Klägerin zur Zahlung einer monatlichen Geldrente an die Beklagte dahingehend abgeändert, dass die Klägerin an die Beklagte für den Zeitraum vom 16.10.2016 bis zum 31.10.2016 eine monatliche Geldrente in Höhe von 456, 00 EUR und ab dem 01.11.2016 endend mit dem 22.08.2026 eine monatliche Geldrente in Höhe von 419, 47 EUR zu zahlen hat.
das am 23. November 2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 12 U 90/06 - hinsichtlich der Verurteilung der Klägerin zur Zahlung einer monatlichen Geldrente an die Beklagte dahingehend abzuändern, dass die Klägerin an die Beklagte für den Zeitraum vom 16. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2016 eine monatliche Geldrente in Höhe von 456, 00 EUR, für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 31. August 2017 eine monatliche Geldrente von 419, 47 EUR und ab dem 1. September 2017 bis zum 22. August 2026 eine monatliche Geldrente in Höhe von 59, 26 EUR zu zahlen verpflichtet sei.