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   OLG Brandenburg, 24.01.2019 - 12 U 132/18   

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https://dejure.org/2019,2802
OLG Brandenburg, 24.01.2019 - 12 U 132/18 (https://dejure.org/2019,2802)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.01.2019 - 12 U 132/18 (https://dejure.org/2019,2802)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 12 U 132/18 (https://dejure.org/2019,2802)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil

  • rechtsportal.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versäumnis eines früheren Prozessbevollmächtigten ist Partei nicht zuzurechnen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 102/84

    Kündigung eines Anwaltsmandats - Anzeige der Bestellung - Verschulden -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.01.2019 - 12 U 132/18
    Er war auch nicht verpflichtet, selbst tätig zu werden oder einen anderen Anwalt einzuschalten, damit dieser hätte klären können, ob bereits eine Zustellung an Rechtsanwalt ... erfolgt war (vgl. BGH NJW 1980, 999; BGH VersR 1985, 1185, juris Rn. 8).
  • BGH, 14.12.1979 - V ZR 146/78

    Prozeßbevollmächtigter - Mandatskündigung - Versäumnisurteil - Fristversäumung -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.01.2019 - 12 U 132/18
    Er war auch nicht verpflichtet, selbst tätig zu werden oder einen anderen Anwalt einzuschalten, damit dieser hätte klären können, ob bereits eine Zustellung an Rechtsanwalt ... erfolgt war (vgl. BGH NJW 1980, 999; BGH VersR 1985, 1185, juris Rn. 8).
  • OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 82/18

    Anforderungen an die Begründung einer Klage bei alternativer Klagehäufung

    Der Beklagte zu 2) schied auf der Grundlage eines vor dem Kammergericht (12 U 132/18) abgeschlossenen Vergleichs vom 27.06.2019 aus der GbR aus.
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