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   OLG Brandenburg, 24.01.2022 - 1 Ws 108/21 (S)   

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OLG Brandenburg, 24.01.2022 - 1 Ws 108/21 (S) (https://dejure.org/2022,2200)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.01.2022 - 1 Ws 108/21 (S) (https://dejure.org/2022,2200)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. Januar 2022 - 1 Ws 108/21 (S) (https://dejure.org/2022,2200)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Adhäsionsverfahren, Gebühren des Wahlverteidigers, Erstattung Staatskasse, PKH

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Burhoff online

    Wahlverteidiger, Adhäsionsverfahren, Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung des Verteidigers im Adhäsionsverfahren ohne Beiordnung; Beiordnung im Adhäsionsverfahren bei notwendiger Pflichtverteidigung; Kein Gebührenanspruch nach § 45 RVG

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Lohn aus der Staatskasse für das Adhäsionsverfahren?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.07.2021 - 6 StR 307/21

    Umfang der Pflichtverteidigung (Pflichtverteidigung im Adhäsionsverfahren)

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.01.2022 - 1 Ws 108/21
    In diesem Fall erstreckt sich die Pflichtverteidigerbestellung auch auf das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021, 6 StR 307/21, in: NJW 2021, 2901 f.), was sich bereits aus der engen tatsächlichen und rechtlichen, in der Regel untrennbaren Verbindung zwischen Verteidigung gegen den Tatvorwurf und der Abwehr des aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs des Verletzten im Sinne von § 403 StPO ergibt (BGH a.a.O.; siehe auch BGH, Beschluss vom 30. März 2001, 3 StR 25/01, in: BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 4).
  • BGH, 30.03.2001 - 3 StR 25/01

    Beiordnung eines Rechtsanwalts zum Nebenkläger erstreckt sich nicht auf die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.01.2022 - 1 Ws 108/21
    In diesem Fall erstreckt sich die Pflichtverteidigerbestellung auch auf das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021, 6 StR 307/21, in: NJW 2021, 2901 f.), was sich bereits aus der engen tatsächlichen und rechtlichen, in der Regel untrennbaren Verbindung zwischen Verteidigung gegen den Tatvorwurf und der Abwehr des aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs des Verletzten im Sinne von § 403 StPO ergibt (BGH a.a.O.; siehe auch BGH, Beschluss vom 30. März 2001, 3 StR 25/01, in: BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 4).
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