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   OLG Brandenburg, 24.04.2018 - 13 WF 73/18   

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https://dejure.org/2018,41298
OLG Brandenburg, 24.04.2018 - 13 WF 73/18 (https://dejure.org/2018,41298)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.04.2018 - 13 WF 73/18 (https://dejure.org/2018,41298)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. April 2018 - 13 WF 73/18 (https://dejure.org/2018,41298)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 49
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 22.01.1999 - 13 WF 32/99
    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.04.2018 - 13 WF 73/18
    Bei einer Entscheidung über die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe sind die subjektiven Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe auch dann nochmals zu prüfen, wenn die Bewilligungsentscheidung formell rechtskräftig geworden ist, weil der Antragsteller versäumt hat, Beschwerde einzulegen (vgl. OLG Brandenburg, Senat, MDR 2015, 420; OLG Koblenz, FuR 1999, 441; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 124 Rdnr. 9; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 124 Rdnr. 18; BeckOK-ZPO/Kratz, Stand: März 2018, § 124 Rdnr. 25, alle m. w. Nachw.).
  • OLG Köln, 18.11.2021 - 10 WF 168/21

    Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf von Verfahrenskostenhilfe Nichtzahlung

    Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erwächst weder in ihren begünstigenden noch in ihren belastenden Bestandteilen.in materielle Rechtskraft, so dass - während der Rücknahme der Begünstigung der Vertrauensschutz entgegensteht - die Belastung durch Ratenanordnung ohne diese Beschränkung überprüfbar bleibt (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 22.12.2014 - 20 WF 1354/14, FamRZ 2015, 948; OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.04.2018 - 13 WF 73/18, FamRZ 2019, 49).
  • OLG Brandenburg, 25.11.2021 - 9 WF 235/21

    Sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe; Überprüfung

    Bei einer Entscheidung über die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe sind die subjektiven Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe auch dann nochmals zu prüfen, wenn die Bewilligungsentscheidung formell rechtskräftig geworden ist, weil der Antragsteller versäumt hat, Beschwerde einzulegen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Familiensenat, Beschluss vom 24.04.2018 - 13 WF 73/18, FamRZ 2019, 49 m.w.N.).
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