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   OLG Brandenburg, 24.06.2020 - 7 U 44/19   

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https://dejure.org/2020,17133
OLG Brandenburg, 24.06.2020 - 7 U 44/19 (https://dejure.org/2020,17133)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.06.2020 - 7 U 44/19 (https://dejure.org/2020,17133)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. Juni 2020 - 7 U 44/19 (https://dejure.org/2020,17133)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Firmenname wirkt sich auf Nachunternehmerhaftung aus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Haftung eines Unternehmensnachfolgers

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Haftung nach § 25 HGB aus Firmenfortführung auch bei Geschäftsbezeichnungen?

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Handelsrecht: Haftung nach § 25 HGB aus Firmenfortführung auch bei Geschäftsbezeichnungen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1412
  • MDR 2020, 1259
  • NZG 2020, 1153
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.12.2013 - II ZR 140/13

    Haftung bei Firmenfortführung: Fortführung einer Etablissement- oder

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.06.2020 - 7 U 44/19
    Der Rechtsverkehr versteht solche Namen regelmäßig als Bezeichnung eines bestimmten Geschäfts und nicht als Firma, die das Unternehmen kennzeichnet (BGH, ZIP 2014, 1329, Rdnr. 9).

    Ob auch bei Verwendung einer Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung eine Haftung gemäß § 25 I 1 HGB in Betracht kommen kann, wenn der Erwerber nicht allein die vom früheren Inhaber genutzte Geschäftsbezeichnung fortführt, sondern sie als Kern seiner eigenen, neuen Firma verwendet (vgl. Staub-Burgard, HGB, 5. Aufl. 2009, § 25 Rdnr. 64; Schodder, EWiR 2014, 407, 408), braucht nicht vertieft zu werden.

  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 324/01

    Fortführung eines Unternehmens unter der bisherigen Firma bei Fortführung mit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.06.2020 - 7 U 44/19
    Diese Unternehmenskontinuität tritt nach außen in Erscheinung durch die Fortführung der Firma (BGH, ZIP 2001, 567, 568; 2004, 1103, 1104).

    Die Unternehmenskontinuität wird schon ausreichend sichtbar, um die Haftung zu rechtfertigen, wenn der prägende Teil der alten in der neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma noch mit der alten identifizieren (BGH, ZIP 2004, 1103, 1104).

  • BGH, 12.02.2001 - II ZR 148/99

    Fortführung der bisherigen Firma

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.06.2020 - 7 U 44/19
    Diese Unternehmenskontinuität tritt nach außen in Erscheinung durch die Fortführung der Firma (BGH, ZIP 2001, 567, 568; 2004, 1103, 1104).

    Für die Sicht des maßgeblichen Verkehrs kommt es nicht auf die firmenrechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der alten oder der neuen oder beider Firmen an (BGH, ZIP 2001, 567, 568).

  • BGH, 05.07.2012 - III ZR 116/11

    Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Kapitalanlageberatung durch eine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.06.2020 - 7 U 44/19
    Selbst wenn es ausreichen sollte, den Rechtsschein gesetzt zu haben, mit dem früheren Unternehmensträger identisch oder dessen Rechtsnachfolger zu sein (BGH, ZIP 2012, 2007, Rdnr. 23), so läßt sich dies hier gerade nicht feststellen, weil in der geführten Firma oder firmenähnlichen Bezeichnung ein anderer bürgerlicher Name verwendet wird als vom bisherigen Unternehmensträger.
  • OLG Brandenburg, 27.05.1998 - 7 U 132/97

    Klage auf Erfüllung eines Kaufvertrags wegen Fortführung einer Firma; Haftung bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.06.2020 - 7 U 44/19
    Der Senat bleibt dabei, eine analoge Anwendung des § 25 I 1 HGB auf Geschäftsbezeichnungen abzulehnen (vgl. Senatsurt., NJW-RR 1999, 395 f. - Strandhotel Imperator).
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