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   OLG Brandenburg, 24.07.2008 - 9 UF 132/07   

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OLG Brandenburg, 24.07.2008 - 9 UF 132/07 (https://dejure.org/2008,18259)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.07.2008 - 9 UF 132/07 (https://dejure.org/2008,18259)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. Juli 2008 - 9 UF 132/07 (https://dejure.org/2008,18259)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirkung des statischen Unterhaltstitels bei Vollendung des 18. Lebensjahres des unterhaltsberechtigten Kindes; Anspruch auf Rückzahlung von Zalungen aus einer Zwangsvollstreckung; Anforderungen an einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen die Hinweispflicht; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1601; ZPO § 323; ZPO § 798a
    Abänderung eines vor Volljährigkeit des Kindes abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 886
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 49/87

    Neubemessung des Unterhaltsbedarfs nach Eintritt der Volljährigkeit -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.07.2008 - 9 UF 132/07
    Diese Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjährigenunterhalt hat zur Folge, dass Unterhaltsurteile und Vergleiche, die aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammen, über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres des Unterhaltsberechtigten hinaus weiter Geltung beanspruchen und - durch beide am Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligte - nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO nach Eintritt der Volljährigkeit abgeändert werden können (ständ. Rspr. des BGH, vgl. nur FamRZ 2006, 99 ; 1994, 696 ; 1988, 1039; 1984, 682; 1983, 582; Wendl/Staudigl-Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 339).
  • OLG Hamm, 18.07.2007 - 7 WF 140/07

    Prozesskostenhilfe für neuen Unterhaltstitel nach Erreichen der Volljährigkeit?

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.07.2008 - 9 UF 132/07
    Der auf die Entscheidungen des 9. Senates für Familiensachen des OLG Hamm vom 31. Mai 2005 (abgedruckt in FamRZ 2006, 48 ) und des 3. Senates für Familiensachen des Brandenburgischen OLG vom 19. Februar 2004 (abgedruckt in FamRZ 2004, 1888) gestützten Auffassung des Klägers, ein wie im vorliegenden Fall statischer Unterhaltstitel wirke nicht über die Vollendung des 18. Lebensjahres des unterhaltsberechtigten Kindes hinaus, so dass der inzwischen volljährige Beklagte aus dem zu seinen Gunsten errichteten Unterhaltstitel die Zwangsvollstreckung nicht mehr betreiben dürfe, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen (vgl. schon Götsche, juris-PR-FamR 4/2007; ebenso Stollenwerk in seiner ablehnenden Anmerkung zur Entscheidung des 9. Familiensenats des OLG Hamm, FamRZ 2006, 873; OLG Hamm - 7. Familiensenat, FamRZ 2008, 291 ; OLG Hamm - 2. Familiensenat, FamRZ 2007, 654 ; OLG Saarbrücken, FamRZ 2007, 1829 ; AG Halberstadt, FamRZ 2006, 1049).
  • OLG Brandenburg, 19.02.2004 - 15 WF 198/02

    Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel nach Eintritt der Volljährigkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.07.2008 - 9 UF 132/07
    Der auf die Entscheidungen des 9. Senates für Familiensachen des OLG Hamm vom 31. Mai 2005 (abgedruckt in FamRZ 2006, 48 ) und des 3. Senates für Familiensachen des Brandenburgischen OLG vom 19. Februar 2004 (abgedruckt in FamRZ 2004, 1888) gestützten Auffassung des Klägers, ein wie im vorliegenden Fall statischer Unterhaltstitel wirke nicht über die Vollendung des 18. Lebensjahres des unterhaltsberechtigten Kindes hinaus, so dass der inzwischen volljährige Beklagte aus dem zu seinen Gunsten errichteten Unterhaltstitel die Zwangsvollstreckung nicht mehr betreiben dürfe, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen (vgl. schon Götsche, juris-PR-FamR 4/2007; ebenso Stollenwerk in seiner ablehnenden Anmerkung zur Entscheidung des 9. Familiensenats des OLG Hamm, FamRZ 2006, 873; OLG Hamm - 7. Familiensenat, FamRZ 2008, 291 ; OLG Hamm - 2. Familiensenat, FamRZ 2007, 654 ; OLG Saarbrücken, FamRZ 2007, 1829 ; AG Halberstadt, FamRZ 2006, 1049).
  • AG Halberstadt, 03.04.2006 - 9 F 82/06

    Vollstreckung in das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen für Zeiträume nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.07.2008 - 9 UF 132/07
    Der auf die Entscheidungen des 9. Senates für Familiensachen des OLG Hamm vom 31. Mai 2005 (abgedruckt in FamRZ 2006, 48 ) und des 3. Senates für Familiensachen des Brandenburgischen OLG vom 19. Februar 2004 (abgedruckt in FamRZ 2004, 1888) gestützten Auffassung des Klägers, ein wie im vorliegenden Fall statischer Unterhaltstitel wirke nicht über die Vollendung des 18. Lebensjahres des unterhaltsberechtigten Kindes hinaus, so dass der inzwischen volljährige Beklagte aus dem zu seinen Gunsten errichteten Unterhaltstitel die Zwangsvollstreckung nicht mehr betreiben dürfe, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen (vgl. schon Götsche, juris-PR-FamR 4/2007; ebenso Stollenwerk in seiner ablehnenden Anmerkung zur Entscheidung des 9. Familiensenats des OLG Hamm, FamRZ 2006, 873; OLG Hamm - 7. Familiensenat, FamRZ 2008, 291 ; OLG Hamm - 2. Familiensenat, FamRZ 2007, 654 ; OLG Saarbrücken, FamRZ 2007, 1829 ; AG Halberstadt, FamRZ 2006, 1049).
  • BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92

    Unterhaltsanspruch des noch in der Ausbildung befindlichen, volljährigen Kindes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.07.2008 - 9 UF 132/07
    Diese Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjährigenunterhalt hat zur Folge, dass Unterhaltsurteile und Vergleiche, die aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammen, über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres des Unterhaltsberechtigten hinaus weiter Geltung beanspruchen und - durch beide am Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligte - nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO nach Eintritt der Volljährigkeit abgeändert werden können (ständ. Rspr. des BGH, vgl. nur FamRZ 2006, 99 ; 1994, 696 ; 1988, 1039; 1984, 682; 1983, 582; Wendl/Staudigl-Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 339).
  • OLG Saarbrücken, 09.03.2007 - 9 WF 19/07

    Kindesunterhalt: Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach Eintritt der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.07.2008 - 9 UF 132/07
    Der auf die Entscheidungen des 9. Senates für Familiensachen des OLG Hamm vom 31. Mai 2005 (abgedruckt in FamRZ 2006, 48 ) und des 3. Senates für Familiensachen des Brandenburgischen OLG vom 19. Februar 2004 (abgedruckt in FamRZ 2004, 1888) gestützten Auffassung des Klägers, ein wie im vorliegenden Fall statischer Unterhaltstitel wirke nicht über die Vollendung des 18. Lebensjahres des unterhaltsberechtigten Kindes hinaus, so dass der inzwischen volljährige Beklagte aus dem zu seinen Gunsten errichteten Unterhaltstitel die Zwangsvollstreckung nicht mehr betreiben dürfe, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen (vgl. schon Götsche, juris-PR-FamR 4/2007; ebenso Stollenwerk in seiner ablehnenden Anmerkung zur Entscheidung des 9. Familiensenats des OLG Hamm, FamRZ 2006, 873; OLG Hamm - 7. Familiensenat, FamRZ 2008, 291 ; OLG Hamm - 2. Familiensenat, FamRZ 2007, 654 ; OLG Saarbrücken, FamRZ 2007, 1829 ; AG Halberstadt, FamRZ 2006, 1049).
  • OLG Hamm, 31.05.2005 - 9 WF 67/05

    Zur Durchsetzbarkeit des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach Erreichen der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.07.2008 - 9 UF 132/07
    Der auf die Entscheidungen des 9. Senates für Familiensachen des OLG Hamm vom 31. Mai 2005 (abgedruckt in FamRZ 2006, 48 ) und des 3. Senates für Familiensachen des Brandenburgischen OLG vom 19. Februar 2004 (abgedruckt in FamRZ 2004, 1888) gestützten Auffassung des Klägers, ein wie im vorliegenden Fall statischer Unterhaltstitel wirke nicht über die Vollendung des 18. Lebensjahres des unterhaltsberechtigten Kindes hinaus, so dass der inzwischen volljährige Beklagte aus dem zu seinen Gunsten errichteten Unterhaltstitel die Zwangsvollstreckung nicht mehr betreiben dürfe, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen (vgl. schon Götsche, juris-PR-FamR 4/2007; ebenso Stollenwerk in seiner ablehnenden Anmerkung zur Entscheidung des 9. Familiensenats des OLG Hamm, FamRZ 2006, 873; OLG Hamm - 7. Familiensenat, FamRZ 2008, 291 ; OLG Hamm - 2. Familiensenat, FamRZ 2007, 654 ; OLG Saarbrücken, FamRZ 2007, 1829 ; AG Halberstadt, FamRZ 2006, 1049).
  • BGH, 26.10.2005 - XII ZR 34/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.07.2008 - 9 UF 132/07
    Diese Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjährigenunterhalt hat zur Folge, dass Unterhaltsurteile und Vergleiche, die aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammen, über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres des Unterhaltsberechtigten hinaus weiter Geltung beanspruchen und - durch beide am Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligte - nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO nach Eintritt der Volljährigkeit abgeändert werden können (ständ. Rspr. des BGH, vgl. nur FamRZ 2006, 99 ; 1994, 696 ; 1988, 1039; 1984, 682; 1983, 582; Wendl/Staudigl-Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 339).
  • OLG Hamm, 07.11.2006 - 2 WF 204/06

    Zulässigkeit der Vollstreckung aus Unterhaltstiteln nach Eintritt der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.07.2008 - 9 UF 132/07
    Der auf die Entscheidungen des 9. Senates für Familiensachen des OLG Hamm vom 31. Mai 2005 (abgedruckt in FamRZ 2006, 48 ) und des 3. Senates für Familiensachen des Brandenburgischen OLG vom 19. Februar 2004 (abgedruckt in FamRZ 2004, 1888) gestützten Auffassung des Klägers, ein wie im vorliegenden Fall statischer Unterhaltstitel wirke nicht über die Vollendung des 18. Lebensjahres des unterhaltsberechtigten Kindes hinaus, so dass der inzwischen volljährige Beklagte aus dem zu seinen Gunsten errichteten Unterhaltstitel die Zwangsvollstreckung nicht mehr betreiben dürfe, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen (vgl. schon Götsche, juris-PR-FamR 4/2007; ebenso Stollenwerk in seiner ablehnenden Anmerkung zur Entscheidung des 9. Familiensenats des OLG Hamm, FamRZ 2006, 873; OLG Hamm - 7. Familiensenat, FamRZ 2008, 291 ; OLG Hamm - 2. Familiensenat, FamRZ 2007, 654 ; OLG Saarbrücken, FamRZ 2007, 1829 ; AG Halberstadt, FamRZ 2006, 1049).
  • BGH, 21.03.1984 - IVb ZR 72/82

    Abänderungsklage des volljährig gewordenen Kindes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.07.2008 - 9 UF 132/07
    Diese Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjährigenunterhalt hat zur Folge, dass Unterhaltsurteile und Vergleiche, die aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammen, über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres des Unterhaltsberechtigten hinaus weiter Geltung beanspruchen und - durch beide am Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligte - nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO nach Eintritt der Volljährigkeit abgeändert werden können (ständ. Rspr. des BGH, vgl. nur FamRZ 2006, 99 ; 1994, 696 ; 1988, 1039; 1984, 682; 1983, 582; Wendl/Staudigl-Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 339).
  • BGH, 14.03.1979 - IV ZR 80/78

    Sachdienlichkeit einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung;

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