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   OLG Brandenburg, 24.08.2011 - 13 U 56/10   

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OLG Brandenburg, 24.08.2011 - 13 U 56/10 (https://dejure.org/2011,23201)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.08.2011 - 13 U 56/10 (https://dejure.org/2011,23201)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. August 2011 - 13 U 56/10 (https://dejure.org/2011,23201)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien zur Beurteilung einer Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung i.R.d. Kündigung eines Mietverhältnisses über ein Nachlassgrundstück durch Erben

  • erbrechtsiegen.de

    Girovertragskündigung/Sparvertragskündigung durch Mitglieder einer Erbengemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse innerhalb einer Erbengemeinschaft bei Kündigung von Verträgen mit einer Bank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kündigung von Verträgen mit einer Bank durch Mehrheitsentscheidung von Miterben ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Erbengemeinschaft, Gesellschaftsrecht, Kündigung, Mehrheitsklausel

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung und Neuanlage von Sparvermögen durch Mehrheitsentscheidung von Miterben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 336
  • MDR 2011, 1425
  • FamRZ 2012, 821
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05

    Wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.08.2011 - 13 U 56/10
    Die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung des anderen treffen (vgl. BGH, Urteil v. 11.11.2009, XII ZR 210/05 = BGHZ 183, 131 ).

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 183, 131 ) folgt - jedenfalls für den Fall der Kündigung eines Mietverhältnisses über ein Nachlassgrundstück - der Auffassung, dass die Erben ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen können, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt.

    Zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten (BGHZ 164, 181 ; 183, 131; Palandt/Weidlich, BGB , 70. Aufl., § 2038 Rn. 3).

    Insbesondere weicht der Senat nicht von den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 11.11.2009 - (BGHZ 183, 131 ) ab.

  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04

    Pflicht zur Mitwirkung an der Umstrukturierung des Nachlasses

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.08.2011 - 13 U 56/10
    Zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten (BGHZ 164, 181 ; 183, 131; Palandt/Weidlich, BGB , 70. Aufl., § 2038 Rn. 3).

    Entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (BGHZ 164, 181 ; Palandt/Weidlich, aaO.; § 2038 Rn. 6).

  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 255/68

    Mehrheitsbeschluß in der Erbengemeinschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.08.2011 - 13 U 56/10
    Zur Begründung ist ausgeführt worden, § 2038 BGB i. V. m. § 745 Abs. 1 BGB ermögliche den Erben, auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses wirksam Verpflichtungsgeschäfte zum Zwecke ordnungsgemäßer Verwaltung abzuschließen (s. dazu auch BGHZ 56, 47).

    Die Nachlassverwaltung umfasst sowohl Geschäftsführung wie Vertretung, betrifft also sowohl das Innen- wie das Außenverhältnis (vgl. BGHZ 56, 47; 283, 131 ).

  • BGH, 28.04.2006 - LwZR 10/05

    Verfügung über einen Nachlassgegenstand durch Kündigung eines Pachtvertrages über

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.08.2011 - 13 U 56/10
    Denn der allgemeine Verfügungsbegriff, nach welchem Verfügungen Rechtsgeschäfte sind, durch die bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert werden (siehe nur BGHZ 101, 24 ), gilt auch für diese Vorschrift (vgl. BGH FamRZ 2006, 1026 ).

    Deshalb ist u. a. die Ausübung von Gestaltungsrechten wie die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (BGH FamRZ 2006, 1026 ) eine Verfügung.

  • RG, 10.12.1906 - IV 94/06

    Können Miterben eine Nachlaßforderung nur gemeinschaftlich kündigen? Steht das

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.08.2011 - 13 U 56/10
    Keine Ansprüche i. S. v. § 2039 BGB sind dagegen Gestaltungsrechte wie die Kündigung (RGZ 65, 5; Palandt/Weidlich, aaO., § 2039 Rn. 2 m. w. N.).

    Dies gilt auch für die Kündigung einer Forderung (Palandt/Weidlich, aaO., § 240 Rn. 2; speziell für die Kündigung einer Darlehensforderung aus dem Nachlass bejaht durch RGZ 65, 5), da Verfügungen auch solche Erklärungen sind, die ein Schuldverhältnis umgestalten.

  • BGH, 11.01.1966 - V ZR 160/65

    Mißbrauch der Prozeßführungbefugnis

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.08.2011 - 13 U 56/10
    Diese Vorschrift berechtigt, in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft - und nicht etwa in Vertretung der übrigen Miterben - zum Nachlass gehörende Ansprüche ohne deren Mitwirkung auch klageweise geltend zu machen (einhellige Auffassung, vgl. siehe etwa BGHZ 44, 367; BGH NJW NJW 2006, 1969 ; Palandt/Weidlich, BGB , 70. Aufl., § 2039 Rn. 1 m. w. N.).
  • BGH, 11.07.1985 - VII ZR 52/83

    Minderungsanspruch: Abtretbarkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.08.2011 - 13 U 56/10
    Die Kündigung ist ein, bezogen auf das Schuldverhältnis unselbständiges, akzessorisches Gestaltungsrecht (vgl. BGHZ 95, 250 ).
  • BGH, 04.05.1987 - II ZR 211/86

    Ordnungsgemäße Verwaltung durch Verfügung über Eigentumsrechte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.08.2011 - 13 U 56/10
    Denn der allgemeine Verfügungsbegriff, nach welchem Verfügungen Rechtsgeschäfte sind, durch die bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert werden (siehe nur BGHZ 101, 24 ), gilt auch für diese Vorschrift (vgl. BGH FamRZ 2006, 1026 ).
  • BGH, 12.06.1989 - II ZR 246/88

    Entlastung von Gesellschaftsorganen; Mitwirkung an der Abstimmung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.08.2011 - 13 U 56/10
    Nur ausnahmsweise kann ein einzelner Miterbe Gestaltungsrechte unter den Voraussetzungen des § 2038 Abs. 1 Satz 2 HS 2 BGB (Notgeschäftsführung) allein ausüben (BGHZ 108, 21 ).
  • BGH, 06.11.1996 - XII ZR 60/95

    Auslegung einer Räumungsklage als (erneute) Kündigung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.08.2011 - 13 U 56/10
    Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen ist, die Klageschrift solle neben der reinen Prozesshandlung auch eine materiell-rechtliche Willenserklärung darstellen und nicht lediglich der Durchsetzung einer bereits außerprozessual erklärten Kündigung dienen (BGH NJW-RR 1997, 203 ).
  • BGH, 05.04.2006 - IV ZR 139/05

    Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Miterben bei Zwangsvollstreckung in ein

  • KG, 08.05.2018 - 4 U 24/17

    Sparbuch als einziger Nachlassgegenstand: Kündigung des Sparguthabens durch

    Dies gilt entsprechend für die Kündigung von Girokonto und Sparkonto (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 24. August 2011 - 13 U 56/10, MDR 2011, 1425, Rn. 45 nach juris).

    Es mag zwar die Kündigung einer sicheren Einlage ordnungsmäßig sein, wenn sie erfolgt, um die Erzielung eines höheren Habenzinses zu ermöglichen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 24. August 2011 - 13 U 56/10, MDR 2011, 1425, Rn. 47 nach juris; hiergegen Stützel, aaO., S. 3546).

  • OLG Schleswig, 18.09.2014 - 3 U 82/13

    Darlehensvertrag zwischen dem Erblasser und einem Miterben: Darlehenskündigung

    Die Verfügung sei dann rückabzuwickeln, zudem bestünden Schadensersatzansprüche gegen die Mehrheitserben (BGH NJW 2010, 765, 767 Rn. 26 - 31; bestätigend BGH NJW 2011, 61; ebenso OLG Brandenburg NJW-RR 2012, 336; zur Entwicklung der Rechtsprechung s. Bamberger/Roth/Lohmann, § 2040 Rn. 2).

    Das OLG Brandenburg hat diese Rechtsprechung auf die Kündigung von Verträgen über ein Giro- und ein Sparkonto ausgedehnt (NJW-RR 2012, 336) und das OLG Frankfurt in der im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidung auf die Kündigung eines Darlehens (FamRZ 2012, 247).

  • OLG Brandenburg, 12.12.2023 - 3 U 202/22

    Auszahlung der Guthaben aus den Lebensversicherungsverträgen der Erblasserin nach

    Es sei vielmehr rechtlich zulässig, dass eine Kündigung durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft namens sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft erklärt werde (OLG Brandenburg, Urteil vom 24.8.2011 - 13 U 56/10 -).
  • KG, 29.03.2018 - 4 U 24/17
    Dies gilt entsprechend für die Kündigung von Girokonto und Sparkonto (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 24. August 2011 - 13 U 56/10, MDR 2011, 1425 , Rn. 45 nach juris).

    Es mag zwar die Kündigung einer sicheren Einlage ordnungsmäßig sein, wenn sie erfolgt, um die Erzielung eines höheren Habenzinses zu ermöglichen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 24. August 2011 - 13 U 56/10, MDR 2011, 1425 , Rn. 47 nach juris; hiergegen Stützel, aaO., S. 3546).

  • OLG München, 09.03.2015 - 34 Wx 39/14

    Eigentumsrechtliche Zuordnung ehemaliger Gewässergrundstücke

    a) Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich auch auf die Eintragungen im Bestandsverzeichnis, aus denen sich in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Katasterkarte ersehen lässt, auf welchen Teil der Erdoberfläche sich das Eigentum bezieht (BGH NJW-RR 2012, 336; 2013, 789).
  • OLG Brandenburg, 16.08.2011 - 6 U 53/10

    Arzneimittelhaftung: Verjährung eines Auskunftsanspruchs

    Umgekehrt kann - eben wegen des unterschiedlichen Streitgegenstandes - nichts anderes gelten (vgl. OLG München, Urteil v. 25.11.2009, a.a.O.; sowie sich anschließend, jeweils unveröffentlicht, von der Beklagten eingereicht, OLG Dresden, Urteil v. 06.08.2010, 4 U 1086/09; OLG Stuttgart, Urteil v. 03.08.2010, 1 U 12/10; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 23.02.2011, 7 U 167/09; OLG Hamm, Beschluss v. 09.05.2011, I - 3 U 199/10; OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.05.2011, 13 U 56/10; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 24.05.2011, 5 U 2/11).
  • LG Offenburg, 18.10.2019 - 2 O 390/18

    Bestimmtheit eines Antrags auf Herstellung des Zustands vor Bankkontoauflösung

    Die schlichte Mehrheitsentscheidung der anderen Miterben reicht nicht aus, da weder ein Fall der Notgeschäftsführung i.S.v. § 2038 Abs. 1 BGB vorlag noch die vorgenannten Verfügungen eine ausnahmsweise mit Mehrheitsentscheidung zulässige sog. ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme darstellten, da es dem Beklagten insbesondere nicht um die anderweitige Erlangung einer höheren Verzinsung des Kontoguthabens ging (vgl. den Fall des OLG Brandenburg, Urt. v. 24.08.2011 - 13 U 56/10, ZEV 2012, 261 m. krit. Anm. von Stützel in NJW 2013, 3543, 3546).
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