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   OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 6 W 30/23   

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https://dejure.org/2023,10593
OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 6 W 30/23 (https://dejure.org/2023,10593)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.04.2023 - 6 W 30/23 (https://dejure.org/2023,10593)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. April 2023 - 6 W 30/23 (https://dejure.org/2023,10593)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten; Festsetzung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten; Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren trotz Vorhandensein einer Rechtsabteilung bei der Prozesspartei; Festsetzbarkeit von Rechtsanwaltsgebühren bei ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sachverhalt einfach: Mandantengespräch entbehrlich!

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Festsetzung von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten; Festsetzung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten; Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren trotz Vorhandensein einer Rechtsabteilung bei der Prozesspartei; Festsetzbarkeit von Rechtsanwaltsgebühren bei ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt IV

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 6 W 30/23
    Dies ist bei einer ebenfalls nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Partei dann der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 901; Beschluss vom 10.04.2003 - I ZB 36/02 - Auswärtiger Rechtsanwalt II, GRUR 2003, 725f.; Beschluss vom 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496).

    Ein solches Mandantengespräch kann entbehrlich sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung oder über Mitarbeiter verfügt, die die Sache bearbeitet haben und in der Lage waren, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren und wenn der Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (BGH, WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV m.w.N.; Beschluss vom 25.03.2004 - I ZB 289/03 - Unterbevollmächtigter, juris).

  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 6 W 30/23
    Dies ist bei einer ebenfalls nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Partei dann der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 901; Beschluss vom 10.04.2003 - I ZB 36/02 - Auswärtiger Rechtsanwalt II, GRUR 2003, 725f.; Beschluss vom 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 47/09

    Rechtsanwalt an einem dritten Ort

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 6 W 30/23
    Erstattungsfähig sind dann, wenn der Prozessbevollmächtigte eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und er selbst weder am Gerichtsort noch am Unternehmenssitz der Partei ansässig ist, regelmäßig die Kosten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort (BGH, Beschluss vom 23.01.2007 - I ZB 42/06, Rn 13; Beschluss vom 21.11.2011 - I ZB 47/09, Rn. 9 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort; jeweils zit. nach juris).
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 6 W 30/23
    Dies ist bei einer ebenfalls nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Partei dann der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 901; Beschluss vom 10.04.2003 - I ZB 36/02 - Auswärtiger Rechtsanwalt II, GRUR 2003, 725f.; Beschluss vom 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496).
  • BGH, 13.05.2004 - I ZB 3/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 6 W 30/23
    Da ist nicht der Fall, sofern ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt hätte beauftragt werden müssen (BGH, Beschluss vom 13.05.2004 - I ZB 3/04, NJW-RR 2004, 1212, 1213).
  • BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 6 W 30/23
    Erstattungsfähig sind dann, wenn der Prozessbevollmächtigte eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und er selbst weder am Gerichtsort noch am Unternehmenssitz der Partei ansässig ist, regelmäßig die Kosten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort (BGH, Beschluss vom 23.01.2007 - I ZB 42/06, Rn 13; Beschluss vom 21.11.2011 - I ZB 47/09, Rn. 9 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort; jeweils zit. nach juris).
  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 6 W 30/23
    Der Prozessgegner hat deshalb die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen, während etwa die Kosten einer Rechtsabteilung bzw. besonders qualifizierter Fachabteilungen nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05, juris, Rn. 11 m.w.N.).
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