Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14657
OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04 (https://dejure.org/2005,14657)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.05.2005 - 3 U 130/04 (https://dejure.org/2005,14657)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - 3 U 130/04 (https://dejure.org/2005,14657)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,14657) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Pfandrechtsbestellung; Verpfändung eines Wertpapierdepots durch die Ehefrau zur Sicherung eines Darlehens für die vom Ehemann betriebene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Möglichkeit des Widerrufs der Pfandrechtsbestellung; Geltung der ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 312; ; BGB § 312 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 312 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 355; ; BGB § 355 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haustürgeschäft - Schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines dinglichen Pfandrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.03.1998 - C-45/96

    UMWELT UND VERBRAUCHER

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04
    aa) Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 17.03.1998 - C-45/96, WM 1998, 649 = NJW 1998, 1295) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 139, 21) fällt ein Bürgschaftsvertrag, der von einer außerhalb des Rahmens einer Erwerbstätigkeit handelnden Personen geschlossen wird, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/577/EWG beziehungsweise des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, wenn er die Rückzahlung einer Schuld absichert, die der Hauptschuldner bei seiner Erwerbstätigkeit begründet hat (vgl. hierzu auch Mackenthun in Rösler/ Mackenthun/Pohl, Handbuch Kreditgeschäft, 6. Aufl., S. 755).

    Dass unter die Richtlinie 85/577/EWG lediglich eine Bürgschaft für eine Verbindlichkeit fallen kann, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für Waren und Dienstleistungen eingegangen ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aus dem Wortlaut der Richtlinie 85/577/EWG und aus dem akzessorischen Charakter dieses Sicherungsmittels geschlossen (EuGH, Urt. v. 17.03.1998 - C-45/96, WM 1998, 649 = NJW 1998, 1295, Tz 22; vgl. dazu Nobbe, Bankrecht - Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, Rdn. 879).

    Hier kommt es darauf an, ob die schuldrechtliche Verpflichtung, zur Absicherung eines Geschäftskredits ein dingliches Pfandrecht zu bestellen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 17.03.1998 - C-45/96, WM 1998, 649 = NJW 1998, 1295) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 139, 21) in den Anwendungsbereich des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt.

  • BGH, 14.05.1998 - IX ZR 56/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04
    aa) Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 17.03.1998 - C-45/96, WM 1998, 649 = NJW 1998, 1295) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 139, 21) fällt ein Bürgschaftsvertrag, der von einer außerhalb des Rahmens einer Erwerbstätigkeit handelnden Personen geschlossen wird, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/577/EWG beziehungsweise des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, wenn er die Rückzahlung einer Schuld absichert, die der Hauptschuldner bei seiner Erwerbstätigkeit begründet hat (vgl. hierzu auch Mackenthun in Rösler/ Mackenthun/Pohl, Handbuch Kreditgeschäft, 6. Aufl., S. 755).

    Die Frage, ob das deutsche Recht eine Regelung enthält, deren Schutzbereich über diejenige der Richtlinie 85/577/EWG hinausgeht, ist vom Bundesgerichtshof ebenfalls geprüft und verneint worden (vgl. BGHZ 139, 21, 25 f.).

    Hier kommt es darauf an, ob die schuldrechtliche Verpflichtung, zur Absicherung eines Geschäftskredits ein dingliches Pfandrecht zu bestellen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 17.03.1998 - C-45/96, WM 1998, 649 = NJW 1998, 1295) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 139, 21) in den Anwendungsbereich des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt.

  • BGH, 04.10.2001 - IX ZR 174/99

    Aufgabe von Sicherungsrechten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04
    In anderem Zusammenhang wurde von ihm allerdings ausgesprochen, dass das Schutzbedürfnis desjenigen, der eine Grundschuld bestellt oder Vermögenswerte verpfändet, geringer ist als das eines Bürgen, weil der dingliche Sicherungsgeber regelmäßig nur einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens einsetzt und - vor allem - weil er niemals sein künftiges Vermögen verlieren kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.1997 - XI ZR 288/96, WM 1997, 1615 = NJW 1997, 2677; Beschl. v. 04.10.2001 -IX ZR 174/99, WM 2002, 919 = WuB I F 2 Pfandrechte 2.03).
  • BGH, 19.06.2002 - IV ZR 168/01

    Sittenwidrigkeit einer Sicherungsgrundschuld unter Ehegatten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04
    Auch die zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft entwickelten Grundsätze sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld prinzipiell nicht übertragbar, weil die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB den Sicherungsgeber nicht davor bewahren will, einen Vermögensgegenstand als Sicherheit zur Verfügung zu stellen, selbst wenn er, was bezüglich der hier allein streitgegenständlichen Wertpapiere ohnehin nicht zutrifft, bei dessen Verwertung neben wirtschaftlichen Nachteilen persönliche - wie beispielsweise den Verlust des langjährig genutzten Eigenheimes - erleidet (vgl. BGHZ 152, 147, 150 f.).
  • BGH, 24.06.1997 - XI ZR 288/96

    Des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle künftigen Forderungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04
    In anderem Zusammenhang wurde von ihm allerdings ausgesprochen, dass das Schutzbedürfnis desjenigen, der eine Grundschuld bestellt oder Vermögenswerte verpfändet, geringer ist als das eines Bürgen, weil der dingliche Sicherungsgeber regelmäßig nur einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens einsetzt und - vor allem - weil er niemals sein künftiges Vermögen verlieren kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.1997 - XI ZR 288/96, WM 1997, 1615 = NJW 1997, 2677; Beschl. v. 04.10.2001 -IX ZR 174/99, WM 2002, 919 = WuB I F 2 Pfandrechte 2.03).
  • BGH, 26.09.1995 - XI ZR 199/94

    Bestellung einer Sicherungsgrundschuld als entgeltliche Leistung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04
    Die Entscheidung BGHZ 131, 1 ff. ist im Übrigen, wie der Senat im Termin der mündlichen Verhandlung mit beiden Seiten erörtert hat, vor dem oben zitierten EuGH-Urteil ergangen; nachfolgend hat sich der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - zur Geltung des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften für die Verpflichtung zur Bestellung einer Sicherungsgrundschuld betreffend Verbindlichkeiten, die der persönliche Schuldner im Rahmen von beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit eingegangen ist, noch nicht geäußert.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht