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   OLG Brandenburg, 25.09.1996 - 3 U 57/95   

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https://dejure.org/1996,4824
OLG Brandenburg, 25.09.1996 - 3 U 57/95 (https://dejure.org/1996,4824)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.09.1996 - 3 U 57/95 (https://dejure.org/1996,4824)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. September 1996 - 3 U 57/95 (https://dejure.org/1996,4824)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens; Unwirksamkeit der Vertretung; Zurechnung schadensstiftenden Verhaltens des Organs der Gemeinde; Nichtentstehung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; Genehmigung der Zweckverbandsgründung; Formerfordernisse bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 1247 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 53/98

    Rückwirkende Heilung von Gründungsmängeln bei Abwasserzweckverbänden durch

    Zum einen dürfte die zivilrechtliche Lage bei unwirksamer bzw. unwirksam bleibender Verbandsgründung für die Gemeinden günstiger sein als im Falle einer (rückwirkenden) Heilung der Verbandsgründung, weil sich zivilrechtlich gegebenenfalls schwierige Zurechnungsfragen je nach den Umständen des Einzelfalls stellen und darüber hinaus eine Minderung des Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichts punkt des Mitverschuldens des Vertragspartners in Betracht kommt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.0. und LKV 1997, 426 f., wo jeweils ein überwiegendes Mitverschulden von 70 % angenommen wurde).

    Diese Betrachtungsweise hat sich aber letztlich nicht durchgesetzt (vgl. etwa BGH, NJW 1998, 3056 und DtZ 1997, 358 f .; Brandenburgisches OLG, LKV 1997, 426 f.; OLG Dresden, OLG-NL 1996, 267; OLG Rostock, OLG-NL 1995, 145; Reuter, DtZ 1997, 15 ff.; Vietmeier, LKV 1995, 178 ff.).

    Diese Auffassung wurde nicht nur in der Kommentarliteratur vertreten (s. etwa Schlemp, Kommunalverfassung, 1990, Teil II, B 1, § 61; Bretzinger/Büchner-Uhder, Kommunalverfassung, Handbuch für die kommunale Praxis in den neuen Bundesländern, 1990, § 61 DDR-KV, Rdn. 2, 3 und 6; s. auch die Nachweise bei Klügel, LKV 1998, 169 m.w.N.), sondern auch in der kommunalen Praxis (s. etwa die in Zusammenarbeit mit dem Bundesinnenministerium entstandene Arbeitshilfe der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zur Gründung von Zweckverbänden, 1991, S. 4), in der Rechtsprechung (s. zur Fortgeltung des RZwVerbG etwa OVG Sachsen, LKV 1997, 223; LKV 1997, 418 und LKV 1997, 420; Brandenburgisches OLG, LKV 1997, 426 f.; LG Potsdam, LKV 1997, 430 f.), nicht zuletzt auch von den Landesgesetzgebern in den neuen Bundesländern, wie sich etwa darin zeigt, dass mit der Einführung der Landesgesetze über die kommunale Gemeinschaftsarbeit das RZwVerbG jeweils aufgehoben wurde (s. für das Land Brandenburg § 32 Ziffer 1 GKG, für Mecklenburg-Vorpommern § 177 Abs. 3 Nr. 3 Kommunalverfassung MV).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 12.12.1997 - LVG 12/97

    Umwandlung der auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR bis zum

    Das Reichszweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (RGBl I 979) ergänzt die Regelungen des § 61 KommVfG nicht; denn es ist nicht Landesrecht von Sachsen-Anhalt geworden (LVfG-LSA, LKV 1997, 411; Wellmann LKV 1997, 402; a. A. OVG Bautzen, Beschl. v. 06.07.1995 - 3 S 156/94 -, LKV 1997, 425 und vom 07.05.1997 - 2 S 179/95 -, LKV 1997, 418; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.09.1996 - 3 U 57/95 -, LKV 1997, 426; LG Potsdam, Urt. v. 11.12.1996 - 4 O 427/95 -, LKV 1997, 430; Sommerschuh in Arbeitshilfe für die Praxis in den Kommunen der neuen Bundesländer der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zur Gründung von Zweckverbänden, S. 4).

    (1) Zum Teil wird die Auffassung vertreten, daß auf die nicht rechtsfähigen Zweckverbände nach § 61 KommVfG die Regelungen für die ebenfalls nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB entsprechend anzuwenden seien (so: Wellmann LKV 1997, 402; ähnlich OLG Brandenburg LKV 1997, 426).

    Unter Rückgriff auf diese Behandlung fehlerhafter privatrechtlicher Gesellschaftsgründungen wird die Ansicht vertreten, daß auch die Kommunen bei einem Fehlschlag der Gründung eines Zweckverbandes als Gesamtschuldnerinnen nach § 427 BGB Dritten gegenüber auf Erfüllung haften (so Wellmann LKV 1997, 402, 403; LG Potsdam LKV 1997, 430. Die Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz vom OLG Brandenburg LKV 1997, 426 aufgehoben. Das OLG Brandenburg verneint die Anwendbarkeit der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft).

    Die Gemeinden sind für diese Pflichtverletzung ihrer Bürgermeister nach §§ 31, 89 BGB in Verbindung mit § 276 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (OLG Brandenburg, LKV 1997, 426).

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 3/99

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Organisationshoheit;

    Zum einen dürfte die zivilrechtliche Lage bei unwirksamer bzw. unwirksam bleibender Verbandsgründung für die Gemeinden günstiger sein als im Falle einer (rückwirkenden) Heilung der Verbandsgründung, weil sich zivilrechtlich gegebenenfalls schwierige Zurechnungsfragen je nach den Umständen des Einzelfalls stellen und darüber hinaus eine Minderung des Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens des Vertragspartners in Betracht kommt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O. und LKV 1997, 426 f., wo jeweils ein überwiegendes Mitverschulden von 70 % angenommen wurde).

    Diese Betrachtungsweise hat sich aber letztlich nicht durchgesetzt (vgl. etwa BGH, NJW 1998, 3056 und DtZ 1997, 358 f.; Brandenburgisches OLG, LKV 1997, 426 f.; OLG Dresden, OLG-NL 1996, 267; OLG Rostock, OLG-NL 1995, 145; Reuter, DtZ 1997, 15 ff.; Vietmeier, LKV 1995, 178 ff.).

    Diese Auffassung wurde nicht nur in der Kommentarliteratur vertreten (s. etwa Schlemp, Kommunalverfassung, 1990, Teil II, B 1, § 61; Bretzinger/Büchner-Uhder, Kommunalverfassung, Handbuch für die kommunale Praxis in den neuen Bundesländern, 1990, § 61 DDR-KV, Rdn. 2, 3 und 6; s. auch die Nachweise bei Klügel, LKV 1998, 169 m.w.N.), sondern auch in der kommunalen Praxis (s. etwa die in Zusammenarbeit mit dem Bundesinnenministerium entstandene Arbeitshilfe der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zur Gründung von Zweckverbänden, 1991, S. 4), in der Rechtsprechung (s. zur Fortgeltung des RZwVerbG etwa OVG Sachsen, LKV 1997, 223; LKV 1997, 418 und LKV 1997, 420; Brandenburgisches OLG, LKV 1997, 426 f.; LG Potsdam, LKV 1997, 430 f.), nicht zuletzt auch von den Landesgesetzgebern in den neuen Bundesländern, wie sich etwa darin zeigt, daß mit der Einführung der Landesgesetze über die kommunale Gemeinschaftsarbeit das RZwVerbG jeweils aufgehoben wurde (s. für das Land Brandenburg § 32 Ziffer 1 GKG, für Mecklenburg-Vorpommern § 177 Abs. 3 Nr. 3 Kommunalverfassung MV).

  • OVG Sachsen, 09.09.1998 - 2 S 382/95

    Wirksamkeit einer Satzung für die öffentliche Abwasserbeseitigung; Errichtung

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  • OLG Brandenburg, 30.11.2006 - 5 U 120/04

    Mietzinserstattung: Vermietung einer Gemeinde auf ihrem Grundstück errichteter

    Zwar hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 25.09.1996 - Az.: 3 U 57/95 - festgestellt, dass der Gemeinschuldner "Zweckverband S..." als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht wirksam entstanden ist, da weder die nachträgliche Bestätigung der Gründung durch die Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden noch eine Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides des Landrates und der Zweckverbandssatzung erfolgten und somit nur eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstanden sei.
  • OLG Brandenburg, 29.10.1998 - 2 U 120/97

    Bestehen eines Darlehensrückzahlungsanspruchs; Anspruch auf Schadensersatz aus

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  • OLG Hamburg, 03.07.2003 - 3 U 194/02

    Unterlassungsanspruch auf Verwendung einer unter Verwechslungsgefahr bestehenden

    In einem weiteren Rechtsstreit wurde K P vom Landgericht Hamburg zur Zahlung von Schadensersatz an die Antragstellerin/Klägerin in Höhe von 150.443,03 DM verurteilt (Landgericht Hamburg 315 O 448/94, Anlage ASt 14), in der Berufungsinstanz haben sich die dortigen Parteien am 24. Oktober 1996 auf einen Zahlungsbetrag in Höhe von 95.000 DM verglichen (OLG Hamburg, 3 U 57/95, Anlage ASt 15).
  • VG Schleswig, 03.07.2018 - 9 A 216/16

    Anforderungen an die Gründung eines Schulverbandes sowie den Austritt aus

    Ein anderes Ergebnis ist dabei auch nicht für den Fall gerechtfertigt, dass man auch für die Gründung des Zweckverbandes den Abschluss eines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vertrages fordern wollte (vgl. hierzu OLG Brandenburg, U. v. 25.09.1996 - 3 U 57/95 -, juris, Rdnr. 25, allerdings ohne nähere Begründung), ging es dem Gesetzgeber bei Schaffung des SchUVG doch gerade darum, den Mitgliedsgemeinden bei der Bildung des Schulverbandes selbst eine weitreichende Entscheidungsfreiheit einzuräumen und im Vergleich zum ZVG weniger komplizierte und schwerfälliger Regelungen zu schaffen.
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