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   OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 9 UF 178/20   

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OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 9 UF 178/20 (https://dejure.org/2020,52951)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.10.2020 - 9 UF 178/20 (https://dejure.org/2020,52951)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2020 - 9 UF 178/20 (https://dejure.org/2020,52951)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Besteht ein Unterhaltsanspruch des Kindes einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft?

Besprechungen u.ä.

  • ftcam-ra.de PDF, S. 2 (Entscheidungsbesprechung)

    Unterhaltsanspruch des durch Samenspende gezeugten Kindes zweier Lebenspartnerinnen

Verfahrensgang

  • AG Bernau - 6 F 609/18
  • OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 9 UF 178/20

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1889
  • FamRZ 2021, 1196
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.09.2015 - XII ZR 99/14

    In die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 9 UF 178/20
    Diese die ehelich geborenen Kinder betreffende Rechtsprechung des BGHs ist auf die von nicht verheirateten Wunscheltern vereinbarte Zeugung eines Kindes durch heterologe Insemination zu übertragen (BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 21).

    Dass dann, wenn der konsentierende nicht verheiratete Wunschvater später die Vaterschaft nicht anerkennt und der Schutz des nichtehelichen Kindes gegenüber dem ehelichen, für das eine Vaterschaft des Ehemanns nur in seltenen Ausnahmefällen scheitern dürfte, demzufolge unvollkommen bleibt, zeigt allenfalls eine Unvollständigkeit der bestehenden Gesetzeslage auf (vgl. auch Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 Rn. 71, 75 m.w.N.), gibt indessen keinen Grund, das nichteheliche Kind im Hinblick auf den Unterhalt schlechter zu behandeln als das eheliche (BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 21).

    Die Einwilligung richtet sich - wenigstens mittelbar - auf die Begründung einer der Mutter-/Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und ist eine Willenserklärung (BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 11; vgl. auch BGH FamRZ 1995, 861; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1150; OLG Oldenburg FamRZ 2015, 67; Roth DNotZ 2003, 805, 809 f.).

    Die bloße Kenntnis von der heterologen Insemination stellt dagegen noch keine Willenserklärung dar und kann als solche keine Rechtsfolgen auslösen (BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 12).

    Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt zudem die Abgabe der Erklärung gegenüber der (ebenfalls einwilligenden) Mutter voraus (BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 123.

    Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch dem noch nicht erzeugten Kind für den Fall seiner Lebendgeburt Rechte zugewendet werden können, insbesondere auch durch einen Vertrag zugunsten Dritter (BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 19; BGH FamRZ 1995, 861, 863).

    Eine solche Vereinbarung kann aber, wie der BGH ausdrücklich ausgeführt hat, auch formlos geschlossen werden (BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 14 ff.).

    Der hieraus entstehende Unterhaltsanspruch des Kindes bestimmt sich dann hinsichtlich der grundlegenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und Anspruchshöhe) entsprechend der gesetzlichen Regelung zum Verwandtenunterhalt (insbesondere §§ 1602, 1603, 1610, 1612 a, 1612 b BGB; vgl. auch BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 23).

    Nach der Befruchtung kann dagegen weder durch eine einseitige Erklärung noch durch eine Vereinbarung mit der Mutter die dem Kind gegenüber übernommenen Verpflichtungen aufgelöst werden (BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 20; BGH FamRZ 1995, 861, 863 f. BGH FamRZ 1995, 1272, 1273 f.).

    Nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. § 313 BGB), die auch für eine vertragliche Vereinbarung wie die vorliegende Anwendung finden (vgl. allg. dazu BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 20 a.E.), kommt eine gänzliche oder teilweise Freistellung der Antragsgegnerin von der vertraglichen Unterhaltsverpflichtung nicht - jedenfalls derzeit nicht - in Betracht.

  • BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94

    Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen Eheleuten über eine heterologe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 9 UF 178/20
    Nach der zur (Schein-)Vaterschaft des Ehemanns ergangenen Rechtsprechung des BGHs enthält eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt, regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehemann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen (BGH FamRZ 1995, 861, 862).

    Anders als bei der Adoption handelt es sich allerdings nicht um die Übernahme der Elternschaft für ein bereits gezeugtes oder geborenes Kind, durch den Willensakt soll vielmehr die Entstehung des Kindes erst ermöglicht werden (BGH FamRZ 1995, 861, 862; vgl. auch BGH FamRZ 2013, 1209; Coester-Waltjen NJW 1983, 2059).

    Das Verhalten des Ehemanns kann aus der Sicht seiner Ehefrau nur dahin interpretiert werden, dass er eine Unterhaltspflicht unabhängig davon übernehmen will, ob die gesetzliche Unterhaltspflicht, deren Voraussetzungen an sich nicht gegeben sind, (fort-)besteht (BGH FamRZ 1995, 861, 862).

    Die Einwilligung richtet sich - wenigstens mittelbar - auf die Begründung einer der Mutter-/Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und ist eine Willenserklärung (BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 11; vgl. auch BGH FamRZ 1995, 861; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1150; OLG Oldenburg FamRZ 2015, 67; Roth DNotZ 2003, 805, 809 f.).

    Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch dem noch nicht erzeugten Kind für den Fall seiner Lebendgeburt Rechte zugewendet werden können, insbesondere auch durch einen Vertrag zugunsten Dritter (BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 19; BGH FamRZ 1995, 861, 863).

    Nach der Befruchtung kann dagegen weder durch eine einseitige Erklärung noch durch eine Vereinbarung mit der Mutter die dem Kind gegenüber übernommenen Verpflichtungen aufgelöst werden (BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 20; BGH FamRZ 1995, 861, 863 f. BGH FamRZ 1995, 1272, 1273 f.).

    Ändert sich die Geschäftsgrundlage derart, dass das Festhalten an der vereinbarten Regelung der betroffenen Partei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, so kommt - gerade auch bei Unterhaltsverträgen - eine Anpassung der Vereinbarung an die veränderten Verhältnisse in Betracht (BGH FamRZ 1995, 861 - Rn. 29; BGH FamRZ 1986, 790, 791), die unter Umständen auch darin bestehen kann, dass die Unterhaltsverpflichtung ganz entfällt.

    Eine solche Entwicklung hätte genauso eintreten können, wenn die Antragsgegnerin die biologische Mutter der Antragstellerin wäre (vergleichbare Ausführungen zur Vaterschaft finden sich bei BGH FamRZ 1995, 861 - Rn. 30).

    Dies gilt auch für die eine vertragliche Vereinbarung wie die vorliegende (vgl. auch BGH FamRZ 1995, 861 - Rn. 33).

  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 30/85

    Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 9 UF 178/20
    Ändert sich die Geschäftsgrundlage derart, dass das Festhalten an der vereinbarten Regelung der betroffenen Partei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, so kommt - gerade auch bei Unterhaltsverträgen - eine Anpassung der Vereinbarung an die veränderten Verhältnisse in Betracht (BGH FamRZ 1995, 861 - Rn. 29; BGH FamRZ 1986, 790, 791), die unter Umständen auch darin bestehen kann, dass die Unterhaltsverpflichtung ganz entfällt.
  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 27/91

    Geschäftsgrundlage bei Herstellung einer mehrstündigen Fersehserie - Hemingway

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 9 UF 178/20
    Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse selbst (mit)bewirkt hat bzw. mitträgt, aus dem dadurch herbeigeführten Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Rechte herleiten (BGH NJW-RR 1993, 880, 881).
  • BGH, 12.07.1995 - XII ZR 128/94

    Verzicht auf Anfechtung der Ehelichkeit eines im Wege der heterologen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 9 UF 178/20
    Nach der Befruchtung kann dagegen weder durch eine einseitige Erklärung noch durch eine Vereinbarung mit der Mutter die dem Kind gegenüber übernommenen Verpflichtungen aufgelöst werden (BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 20; BGH FamRZ 1995, 861, 863 f. BGH FamRZ 1995, 1272, 1273 f.).
  • BGH, 15.05.2013 - XII ZR 49/11

    Anfechtung der Vaterschaft durch den sogenannten biologischen Vater auch im Fall

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 9 UF 178/20
    Anders als bei der Adoption handelt es sich allerdings nicht um die Übernahme der Elternschaft für ein bereits gezeugtes oder geborenes Kind, durch den Willensakt soll vielmehr die Entstehung des Kindes erst ermöglicht werden (BGH FamRZ 1995, 861, 862; vgl. auch BGH FamRZ 2013, 1209; Coester-Waltjen NJW 1983, 2059).
  • OLG Oldenburg, 30.06.2014 - 11 UF 179/13

    Anfechtungsausschluss bei Zeugung eines Kindes durch künstliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 9 UF 178/20
    Die Einwilligung richtet sich - wenigstens mittelbar - auf die Begründung einer der Mutter-/Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und ist eine Willenserklärung (BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 11; vgl. auch BGH FamRZ 1995, 861; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1150; OLG Oldenburg FamRZ 2015, 67; Roth DNotZ 2003, 805, 809 f.).
  • OLG Karlsruhe, 25.01.2012 - 18 UF 257/11

    Vaterschaftsanfechtung: Ausschlussgrund der Einwilligung in eine künstliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 9 UF 178/20
    Die Einwilligung richtet sich - wenigstens mittelbar - auf die Begründung einer der Mutter-/Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und ist eine Willenserklärung (BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 11; vgl. auch BGH FamRZ 1995, 861; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1150; OLG Oldenburg FamRZ 2015, 67; Roth DNotZ 2003, 805, 809 f.).
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