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   OLG Brandenburg, 25.11.2010 - 11 Bauland W 1/10   

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OLG Brandenburg, 25.11.2010 - 11 Bauland W 1/10 (https://dejure.org/2010,11561)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.2010 - 11 Bauland W 1/10 (https://dejure.org/2010,11561)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. November 2010 - 11 Bauland W 1/10 (https://dejure.org/2010,11561)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 13; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; FStrG § 18f
    Rechtsweg für einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Besitzeinweisungsbeschluss der Enteignungsbehörde auf der Grundlage eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Eilverfahren gegen Besitzeinweisungsbeschlüsse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 639
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07

    Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2010 - 11 Bauland W 1/10
    Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986- GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312, 313 f.; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 -" BVerwGE 129, 9 f., Rn. 4; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - XII ZB 166/08 - NVwZ 2009, 1054, 1055).

    Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (GmS-OGB, Beschluss vom 10. April 1986 a.a.O. S. 314; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007, a.a.O.).

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2010 - 11 Bauland W 1/10
    Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986- GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312, 313 f.; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 -" BVerwGE 129, 9 f., Rn. 4; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - XII ZB 166/08 - NVwZ 2009, 1054, 1055).

    Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (GmS-OGB, Beschluss vom 10. April 1986 a.a.O. S. 314; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007, a.a.O.).

  • BGH, 14.01.1997 - VI ZR 30/96

    Wirksamkeit der Einwilligung in eine Uterusentfernung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2010 - 11 Bauland W 1/10
    Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96, NJW 1997, 1637) davon aus, dass der Beschwerdewert bei Rechtswegverweisungen einem Viertel des Hauptsachewertes entspricht.
  • BGH, 20.05.2009 - XII ZB 166/08

    Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten bei öffentlichrechtlichem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2010 - 11 Bauland W 1/10
    Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986- GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312, 313 f.; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 -" BVerwGE 129, 9 f., Rn. 4; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - XII ZB 166/08 - NVwZ 2009, 1054, 1055).
  • BVerwG, 01.04.1999 - 4 B 26.99

    Besitzeinweisungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung, Zuständigkeit,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2010 - 11 Bauland W 1/10
    Da es sich bei dem gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen der Enteignungsbehörde über die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18 f FStrG mithin um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt, bleibt es beim Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, soweit die Streitigkeit nicht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1999-4 B 26-99 -" NVwZ-RR 1999, 485 f.).
  • BGH, 30.01.1997 - III ZB 110/96

    Rechtsweg für Ansprüche eines Krankenhausträgers gegen eine gesetzliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2010 - 11 Bauland W 1/10
    Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96, NJW 1997, 1637) davon aus, dass der Beschwerdewert bei Rechtswegverweisungen einem Viertel des Hauptsachewertes entspricht.
  • BVerwG, 08.05.2014 - 9 B 3.14

    Anwaltskosten; Enteignung; Rechtsweg; vorläufige Besitzeinweisung;

    Nach der Systematik des entsprechend anwendbaren § 121 Abs. 2 BauGB steht der Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten nicht im Zusammenhang mit der Besitzeinweisungsentschädigung; eine besondere Sachnähe besteht vielmehr zu dem Rechtsbehelf gegen die vorzeitige Besitzeinweisung als solche, für den § 18f Abs. 6a FStrG die Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung und mithin die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte voraussetzt (s. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2010 - 11 Bauland W 1/10 - NVwZ 2011, 639).
  • OLG Bremen, 16.03.2022 - 1 W 3/22

    Vorzeitige Besitzeinweisung durch eine Enteignungsbehörde auf

    Mangels Eingreifen dieser abdrängenden Sonderzuweisung verbleibt es daher bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 11; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 08.05.2014 - 9 B 3/14, juris Rn. 8, NVwZ-RR 2014, 622; Beschluss vom 08.05.2014 - 9 B 4/14, juris Rn. 8; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2010 - 11 Bauland W 1/10, juris Rn. 6, NVwZ 2011, 639; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2014 - 1 S 282.13, juris Rn.5; VG Berlin, Beschluss vom 10.12.2013 - 1 L 309.13, juris Rn. 23; VG Kassel, Beschluss vom 17.02.2021 - 4 L 193/21.KS, juris Rn. 31).

    Eine abdrängende Sonderzuweisung ergibt sich auch nicht aus einer direkten Anwendung der landesrechtlichen Regelung des § 8 S. 2 Enteignungsgesetz Bremen i.V.m. der Verweisung auf die Normen des Bundesbaugesetzes a.F. In § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO wird eine Sonderzuweisung durch Bundesgesetz vorausgesetzt (so zur parallelen Regelung des § 50 Abs. 1 S. 2 Enteignungsgesetz Brandenburg OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2010 - 11 Bauland W 1/10, juris Rn. 6, NVwZ 2011, 639).

  • BVerwG, 08.05.2014 - 9 B 4.14

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten eines Beteiligten i.R.e.

    Nach der Systematik des entsprechend anwendbaren § 121 Abs. 2 BauGB steht der Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten nicht im Zusammenhang mit der Besitzeinweisungsentschädigung; eine besondere Sachnähe besteht vielmehr zu dem Rechtsbehelf gegen die vorzeitige Besitzeinweisung als solche, für den § 18f Abs. 6a FStrG die Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung und mithin die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte voraussetzt (s. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2010 - 11 Bauland W 1/10 - NVwZ 2011, 639).
  • VG Berlin, 10.12.2013 - 1 L 314.13

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen vorzeitige Besitzeinweisung

    Diese Rechtsprechung ist jedoch mittlerweile überholt, denn die Geltungsdauer des VerkPBG ist nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 zum 16. Dezember 2006 abgelaufen (vgl. hierzu auch Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 25. November 2010 - 11 Bauland W 1/10 -, NVwZ 2011, 639 f.).
  • VG Berlin, 10.12.2013 - 1 L 309.13

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen vorzeitige Besitzeinweisung

    Diese Rechtsprechung ist jedoch mittlerweile überholt, denn die Geltungsdauer des VerkPBG ist nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 zum 16. Dezember 2006 abgelaufen (vgl. hierzu auch Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 25. November 2010 - 11 Bauland W 1/10 -, NVwZ 2011, 639 f.).
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