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   OLG Brandenburg, 26.03.2019 - 13 WF 31/19   

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https://dejure.org/2019,9509
OLG Brandenburg, 26.03.2019 - 13 WF 31/19 (https://dejure.org/2019,9509)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.03.2019 - 13 WF 31/19 (https://dejure.org/2019,9509)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. März 2019 - 13 WF 31/19 (https://dejure.org/2019,9509)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1632
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 18.04.2018 - 13 WF 68/18

    Verfahrenskostenhilfe: Beurteilungszeitpunkt für die Mutwilligkeit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2019 - 13 WF 31/19
    Die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch und kann nicht mehr auf einen unterbliebenen Versuch der Prozessvermeidung gestützt werden, wenn der Antragsgegner dem Begehren prozessual entgegen tritt (vgl. Senat FamRZ 2018, 1339).

    Im Übrigen beurteilt sich die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung ohnedies nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch; damit kann auf einen unterbliebenen Versuch der Prozessvermeidung die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht mehr gestützt werden, wenn der Antragsgegner dem Begehren der Antragstellerin prozessual entgegen tritt, wie hier (vgl. Senat FamRZ 2018, 1339).

  • OLG Brandenburg, 20.05.2020 - 13 WF 88/20

    Verfahrenskostenhilfe - Kindschaftssache: Erfolgsaussicht im Umgangsverfahren;

    Mithin liegen hinreichende Erfolgsaussichten bereits dann vor, wenn das Familiengericht den Sachverhalt weiter aufzuklären hat und sich nicht allein darauf beschränken kann, den Antrag ohne jede Ermittlung oder jede Anhörung der Beteiligten zurückzuweisen (vgl. Senat FamRZ 2019, 1632 m.w.N.).

    Die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung kann nicht mehr auf einen unterbliebenen Versuch der Verfahrensvermeidung gestützt werden, wenn die Antragsgegnerin dem Begehren des Antragstellers prozessual entgegengetreten ist (vgl. Senat FamRZ 2019, 1632).

    Mithin liegen hinreichende Erfolgsaussichten bereits dann vor, wenn das Familiengericht den Sachverhalt weiter aufzuklären hat und sich nicht allein darauf beschränken kann, den Antrag ohne jede Ermittlung oder jede Anhörung der Beteiligten zurückzuweisen (vgl. Senat FamRZ 2019, 1632 m.w.N.).

    Die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung kann, worauf der Senat vorsorglich hinweist, auch nicht mehr auf einen unterbliebenen Versuch der Verfahrensvermeidung gestützt werden, nachdem die Antragsgegnerin dem Begehren des Antragstellers auch in der Hauptsache prozessual entgegengetreten ist (vgl. Senat FamRZ 2019, 1632), wie hier (48).

  • OLG Brandenburg, 10.06.2020 - 13 WF 98/20

    Umgangsverfahren: Prüfungsmaßstäbe für Erfolgsaussicht in Verfahren zur

    Demgegenüber kommt es für die Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 ZPO) in amtswegigen Umgangsverfahren jedenfalls bei kindesschutzrechtlichem Einschlag nicht darauf an, ob der Vortrag des Beteiligten genügt, eine von ihm erwünschte Regelung herbeizuführen, sondern ob der Verfahrensgegenstand Anlass zur Überprüfung eines Umgangsregelungsbedürfnisses gibt und zu erwarten ist, dass der Beteiligte zu seinen Gunsten wirkende Umstände geltend machen kann (vgl. Senat Beschluss vom 20. Mai 2020 - 13 WF 88/20 -, juris; Senat FamRZ 2019, 1632, jew. m.w.N.).

    Demgemäß kommt es für die Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 ZPO) in amtswegigen Umgangsverfahren jedenfalls bei kindesschutzrechtlichem Einschlag nicht darauf an, ob der Vortrag des Beteiligten genügt, eine von ihm erwünschte Regelung herbeizuführen, sondern ob der Verfahrensgegenstand Anlass zur Überprüfung eines Umgangsregelungsbedürfnisses gibt und zu erwarten ist, dass der Beteiligte zu seinen Gunsten wirkende Umstände geltend machen kann (vgl. Senat Beschluss vom 20. Mai 2020 - 13 WF 88/20 -, juris; Senat FamRZ 2019, 1632, jew. m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 23.04.2019 - 13 WF 87/19

    Verfahrenskostenhilfe - Kein Mutwillen bei isolierter Kindschaftssache neben dem

    Der Senat hat einen Abweisungsbeschluss des Amtsgerichts - datiert auf den 14.12.2018, Erlassvermerk: 17.12.20189 (21) - auf die Beschwerde der Antragstellerin, nachdem das Amtsgericht das Rechtsmittel mit Nichtabhilfebeschluss vorgelegt hatte, mit Beschluss vom 26.03.2019 - 13 WF 31/19 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Hilfsbedürftigkeit an das Amtsgericht zurückverwiesen.

    Danach hat das Amtsgericht die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch zu beurteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. März 2019 - 13 WF 31/19 -, juris Rn 9 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 19.10.2021 - 9 WF 245/21

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen

    Die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung beurteilt sich in jedem Fall nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch; damit kann auf einen unterbliebenen Versuch der Verfahrensvermeidung die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht mehr gestützt werden, wenn der Antragsgegner - wie hier - dem Umgangsbegehren des Antragstellers im Verfahren entgegentritt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.09.2019 - 6 WF 126/19; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2019 - 13 WF 31/19).
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