Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 26.03.2021 - 4 U 26/21 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- RA Kotz
Kündigung Kindertagesstätten-Vertrag durch Träger
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Wirksamkeit der Kündigung eines Kinderbetreuungsvertrages durch die Kindertagesstätte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 23.12.2020 - 4 O 309/20
- OLG Brandenburg, 26.03.2021 - 4 U 26/21
Papierfundstellen
- MDR 2021, 734
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07
Formularmäßige Vereinbarung der Beschränkung der Kündigung eines privaten …
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2021 - 4 U 26/21
Nach den Interessen beider Vertragsparteien und dem von ihnen verfolgten Zweck ist davon auszugehen, dass die Kindertagesstätten-Betreuungsverträge solange laufen, bis die Verfügungskläger zu 3 und 4 die Kindertagesstätte mit Schuleintritt verlassen (vgl. für den Privatschulvertrag BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - Rdnr. 11 für den Schulvertrag mit einer privaten Grundschule OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2000 - 8 U 477/00 - OLG-Report 2003, 76f a.A. AG München Urteil vom 14.04.2011 - 222 C 8644/11 -).(bb) Handelt es sich danach bei den streitgegenständlichen Kita-Betreuungsverträgen um Dienstverträge von bestimmter Dauer, kann die Einräumung eines Rechts zur ordentlichen Kündigung von vornherein nur aus der besonderen Natur des Vertragsverhältnisses gerechtfertigt werden, wie es der Bundesgerichtshof etwa für einen Privatschulvertrag bejaht hat (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07).
- BGH, 10.01.2019 - III ZR 37/18
Betreutes Wohnen: Wirksamkeit der in einer Teilungserklärung enthaltenen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2021 - 4 U 26/21
Ist die Dauer des Dienstverhältnisses nicht nach dem Kalender bestimmt, kann sich die Vertrags-dauer dennoch, gegebenenfalls nach Auslegung des Vertrages gemäß §§ 133, 157 BGB, aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste ergeben, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien diese Dauer vereinbaren wollten (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2019 - III ZR 37/18 - Rdnr. 19). - OLG Dresden, 29.03.2000 - 8 U 477/00
Schulvertrag; Kündigung
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2021 - 4 U 26/21
Nach den Interessen beider Vertragsparteien und dem von ihnen verfolgten Zweck ist davon auszugehen, dass die Kindertagesstätten-Betreuungsverträge solange laufen, bis die Verfügungskläger zu 3 und 4 die Kindertagesstätte mit Schuleintritt verlassen (vgl. für den Privatschulvertrag BGH…, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - Rdnr. 11 für den Schulvertrag mit einer privaten Grundschule OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2000 - 8 U 477/00 - OLG-Report 2003, 76f a.A. AG München Urteil vom 14.04.2011 - 222 C 8644/11 -).
- BGH, 18.02.2016 - III ZR 126/15
Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kinderkrippenbetreibers …
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2021 - 4 U 26/21
Dabei kommt es nicht darauf an, ob Dienste höherer Art geschuldet sind (vom BGH offengelassen für eine Kinderkrippenbetreuung: Urteil vom 18.02.2016 - III ZR 126/15 - Rdnr. 24). - AG München, 14.04.2011 - 222 C 8644/11
Kündigung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2021 - 4 U 26/21
Nach den Interessen beider Vertragsparteien und dem von ihnen verfolgten Zweck ist davon auszugehen, dass die Kindertagesstätten-Betreuungsverträge solange laufen, bis die Verfügungskläger zu 3 und 4 die Kindertagesstätte mit Schuleintritt verlassen (vgl. für den Privatschulvertrag BGH…, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - Rdnr. 11 für den Schulvertrag mit einer privaten Grundschule OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2000 - 8 U 477/00 - OLG-Report 2003, 76f a.A. AG München Urteil vom 14.04.2011 - 222 C 8644/11 -). - BGH, 18.10.1984 - IX ZR 14/84
Begriff der Vertrauensstellung
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2021 - 4 U 26/21
Das auch ohne Vorliegens eines wichtigen Grundes bestehende Kündigungsrecht nach § 627 BGB soll nur in Frage kommen, "wenn eine ganz bestimmte Leistung den Gegenstand des Vertrages bildet, deren Ausführung eine besondere persönliche Beziehung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber voraussetzt" (Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich 2. Bd. Protokolle E § 566 (G 626 - 628) S. 913) es muss sich um Dienste höherer Art handeln, die aufgrund besonderen Vertrauens nicht nur in die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch zu der Person selbst übertragen zu werden pflegen (so BGH, Urteil vom 18.10.1984 - IX ZR 14/84 - Rdnr. 13).
- LG Koblenz, 24.11.2022 - 3 O 37/22
Darf eine private Kindertagesstätte Betreuungsverträge ohne Angabe von Gründen …
Diese kindgerechte Förderung und den kindlichen Bedürfnissen entsprechende Geborgenheit erfordert eine Kontinuität des personellen und räumlichen Umfeldes; Kinder brauchen verlässliche und vertrauensvolle Beziehungen, die ihnen die Sicherheit geben, die sie brauchen, um neugierig die Welt erforschen zu können (hierzu noch vertiefend OLG Brandenburg, Urteil vom 26.03.2021 - 4 U 26/21). - AG Kerpen, 17.08.2021 - 107 C 75/19 Im Rahmen der nach § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. etwa Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. März 2021 - 4 U 26/21 -, Rn. 41, juris) führt diese Regelung zur Unwirksamkeit der Umlegung der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf die Beklagten.
- LG Lüneburg, 15.08.2023 - 2 S 21/23
Außerordentliches Kündigungsrecht; Betreuung im Kindergarten; Verschlimmerung …
Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich eine bestimmte Dauer des Betreuungsvertrages aus der Natur des Betreuungsverhältnisses ergibt, weil die Betreuung des Kindergartenkindes im Zweifel so lange läuft, bis das Kindergartenkind zum Schulkind herangereift ist und der Schulpflicht entsprechend dann den Kindergarten verlässt (ebenso OLG Brandenburg, Urt. v. 26.03.2021 - 4 U 26/21 - Rn. 49 m. w. N., zit. n. juris).