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   OLG Brandenburg, 26.04.2010 - 1 Ws 19/10   

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OLG Brandenburg, 26.04.2010 - 1 Ws 19/10 (https://dejure.org/2010,7396)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.04.2010 - 1 Ws 19/10 (https://dejure.org/2010,7396)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. April 2010 - 1 Ws 19/10 (https://dejure.org/2010,7396)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    SDÜREO, ÜberstÜbkREO, IRG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Vollstreckung einer in Polen gegen einen deutschen Staatsbürger verhängten Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SDÜ Art. 67; SDÜ Art. 68; SDÜ Art. 69; ÜberstÜbk
    Zulässigkeit der Vollstreckung einer in Polen gegen einen deutschen Staatsbürger verhängten Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.04.2010 - 1 Ws 19/10
    Maßgebliche Anhaltspunkte dafür, ob die unverzichtbaren rechtlichen Mindesterfordernisse in diesem Sinne gewahrt worden sind, sind dem übergeordneten Rechtsgrundsatz des " fair trail" zu entnehmen, der insbesondere die Gewährleistung ausreichenden rechtlichen Gehörs und die Wahrung der Mindestrechte einer angemessenen Verteidigung beinhaltet (vgl. BVerfGE 59, 280; 63, 332).

    Zum Grundsatz des "fair trail" gehört, dass der Verfolgte im Rahmen des nach den Bestimmungen der ausländischen Verfahrensordnung durchgeführten Strafverfahrens die tatsächliche Möglichkeit haben muss - und sie auch tatsächlich nutzen kann -" auf das gegen ihn gerichtete Strafverfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern und dabei entlastende Umstände vorzutragen sowie deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung - ggf. auch deren Berücksichtigung - durch das ausländische Gericht zu erreichen (vgl. BVerfGE 63, 332).

    Angesichts dieses Verfahrensverlaufs liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das polnische Verfahren nicht mit unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und mit dem völkerrechtlichen Mindeststandard an elementarer Verfahrensgerechtigkeit, der über Art. 25 GG Bestandteil des in der Bundesrepublik geltenden innerstaatlichen Rechts ist, vereinbar ist (vgl. BVerfGE 63, 332; 59, 280; NJW 1991, 1411 m.w.N.; BGHSt 47, 120; 20, 198; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62; KG StV 1993, 207).

  • BVerfG, 14.01.2009 - 2 BvR 1492/08

    Vollstreckungsübernahmeverfahren (keine Strafaussetzung zur Bewährung bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.04.2010 - 1 Ws 19/10
    Die demnach anwendbaren Vorschriften des ÜberstÜbk sind innerstaatliches Recht und haben gemäß § 1 Abs. 3 IRG vor den Bestimmungen des Gesetztes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) insoweit Vorrang, als sie speziellere Regelungen enthalten (vgl. BVerfG EuGRZ 2009, 46; OLG Schleswig NStZ 2004, 406; OLG Stuttgart NStZ-RR 2005, 383; OLG Saarbrücken Beschluss vom 16. Juni 2008 -1 Ws 46/08-).

    Die vom Beschwerdeführer angeführte Norm des § 57 Abs. 2 IRG betrifft die Aussetzung der noch zu verbüßenden Reststrafe im Vollstreckungsverfahren und verweist damit ausschließlich auf die Regelungen zur Reststrafenaussetzung (§§ 57 ff. StGB), nicht aber auf die Regelung zur primären Strafaussetzung; hierzu findet sich im Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen nichts (vgl. OLG Saarbrücken Beschluss a.a.O.; BVerG Beschluss vom 14.01.2009-2 BvR 1492/08 = EuGRZ 2009, 46).

  • BVerfG, 26.01.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.04.2010 - 1 Ws 19/10
    Maßgebliche Anhaltspunkte dafür, ob die unverzichtbaren rechtlichen Mindesterfordernisse in diesem Sinne gewahrt worden sind, sind dem übergeordneten Rechtsgrundsatz des " fair trail" zu entnehmen, der insbesondere die Gewährleistung ausreichenden rechtlichen Gehörs und die Wahrung der Mindestrechte einer angemessenen Verteidigung beinhaltet (vgl. BVerfGE 59, 280; 63, 332).

    Angesichts dieses Verfahrensverlaufs liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das polnische Verfahren nicht mit unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und mit dem völkerrechtlichen Mindeststandard an elementarer Verfahrensgerechtigkeit, der über Art. 25 GG Bestandteil des in der Bundesrepublik geltenden innerstaatlichen Rechts ist, vereinbar ist (vgl. BVerfGE 63, 332; 59, 280; NJW 1991, 1411 m.w.N.; BGHSt 47, 120; 20, 198; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62; KG StV 1993, 207).

  • OLG Stuttgart, 25.04.2018 - 1 Ws 23/18

    Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Strafurteils wegen eines groben

    Zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen im Sinne dieser Vorschrift gehört der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Rechtshilfe widerspricht erst dann den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung und wird unzulässig, wenn die ausländische Rechtsfolge schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar ist; dass sie als hart oder sogar in hohem Maße hart anzusehen ist, genügt nicht (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.4.2010, 1 Ws 19/10, juris Rn. 28; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.2.2010, 1 Ausl 1246/09, juris Rn. 7f.).
  • LG Krefeld, 14.08.2017 - 21 StVK 218/16

    Hartmut Hopp: Früherer Arzt der Colonia Dignidad muss in Deutschland in Haft

    Die Anwendbarkeit des Überstellungsübereinkommen auch auf die Fallkonstellation, in der es der Übergabe nicht mehr bedarf, weil der Verurteilte - wie hier - bereits in sein Heimatland zurückgekehrt ist, ergibt sich zwar grundsätzlich aus Art. 2 des Zusatzprotokolls zum Überstellungsübereinkommen vom 18.12.1997 (vgl. Präambel des Zusatzprotokolls sowie BT-Drucksache 14/8995, S. 1, 12 f.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.04.2010 - 1 Ws 19/10 -, Rn. 13, juris).

    Keinesfalls ist Voraussetzung, dass das ausländische Verfahren an den Grundgedanken oder den Details der hiesigen Strafprozessordnung gemessen werden muss (vgl. u.a. Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 49, Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 26.01.1982 - 2 BvR 856/81 -, BVerfGE 59, 280-287, Rn. 10, juris; OLG Köln, Beschluss vom 03. Juli 2007 - 2 Ws 156/07 -, Rn. 42, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 Ws 19/10 -, Rn. 16, juris).

    Da die §§ 48 ff. IRG in erster Linie auf humanitären und Fürsorgeerwägungen beruhen, ist bei der Bejahung der Ausnahmetatbestände des § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG größte Zurückhaltung geboten (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 08. Juni 2010 - I Ws 128/10 -, Rn. 16, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 Ws 19/10 -, Rn. 16, juris).

  • OLG Karlsruhe, 31.01.2017 - 1 Ws 235/16

    Vollstreckungsübernahme einer in den Niederlanden verhängten Freiheitsstrafe:

    Danach wäre die Leistung von Rechtshilfe aber erst dann als unzulässig anzusehen, wenn die ausländische Rechtsfolge schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar wäre, dass sie als hart oder sogar in hohem Maße hart anzusehen ist, genügt nicht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.04.2010, 1 Ws 19/10, abgedruckt bei juris).
  • OLG Celle, 19.06.2018 - 2 Ws 205/18

    Hinnahme härterer Sanktionen ausländischer Urteile bei Vollstreckungshilfe

    Danach ist die Leistung von Rechtshilfe aber erst dann als unzulässig anzusehen, wenn die ausländische Rechtsfolge schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar wäre; dass sie als hart oder sogar in hohem Maße hart anzusehen ist, genügt hingegen nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 1 Ws 235/16 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.04.2010, 1 Ws 19/10 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 1 Ws 8/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafvollstreckungssachen: Vollstreckungsübernahme

    Danach wäre die Leistung von Rechtshilfe als unzulässig anzusehen, wenn die ausländische Rechtsfolge schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar wäre; dass sie als hart oder sogar in hohem Maße hart anzusehen ist, genügt nicht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.04.2010, 1 Ws 19/10, abgedruckt bei juris).
  • OLG Saarbrücken, 17.10.2014 - 1 Ws 241/12

    Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen einen Deutschen in Abwesenheit in

    Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG - der Spezialnorm gegenüber § 73 IRG - muss das Verfahren, das zu dem zu vollstreckenden Urteil geführt hat, dem unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung (ordre public) ebenso entsprechen wie dem völkerrechtlichen Mindeststandard (etwa Art. 14 IPBPR und Art. 6 MRK), der über Art. 25 GG Bestandteil des deutschen Rechts ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 2 Ws 156/07 -, juris; KG NJW 2008, 673, 675; Brandenburg. OLG, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 Ws 19/10 - OLG Rostock, Beschluss vom 8. Juni 2010 - I Ws 128/10 - OLG Koblenz, Beschluss vom 30. November 2010 - 1 Ws 541/10 - OLG Dresden, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 2 Ws 214/12 -, jew. zitiert nach juris; Senatsbeschluss vom 16. Juni 2008 - 1 Ws 46/08 -), wobei zu dieser Prüfung - ebenso wie im Falle der Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils - insbesondere dann Anlass bestehen kann, wenn das ausländische Urteil in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist (vgl. OLG Köln; KG; OLG Dresden, jew. a.a.O.; hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen Urteils vgl. BVerfGE 63, 332, 373; BVerfG NStZ-RR 2004, 308, 309; NStZ 2006, 102, 103).
  • OLG Rostock, 08.06.2010 - I Ws 128/10

    Prüfungsmaßstäbe im Exequaturverfahren: Vollstreckung einer gegen einen deutschen

    Dabei ist der in Art. 68 SDÜ, Art. 2 ZP-ÜberstÜbk verwandte Begriff der Flucht nicht im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StPO zu verstehen (vgl. KG, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 1 AR 105/06; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.04.2010 - 1 Ws 19/10).
  • OLG Naumburg, 21.06.2010 - 1 Ws 851/09

    Maßregelvollzug in Sachsen-Anhalt: Entzug der erteilten Erlaubnis zum Besitz von

    Bezüglich der Entscheidung über die Herausgabe der "diversen CD´s und DVD´s" leidet die angefochtene Entscheidung an einem sachlich-rechtlichen Mangel, weil sie die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht so vollständig wiedergibt, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine hinreichende Prüfung möglich ist (Callies/Müller - Dietz StVollzG, 11. Aufl., § 115 Rn. 103 m. zahlr. Nachw.; Senat, Beschluss vom 17. März 2010, 1 Ws 19/10).
  • OLG Zweibrücken, 16.05.2017 - 1 Ws 115/17

    Vollstreckung einer in Spanien verhängten Freiheitsstrafe in der Bundesrepublik

    Eine solche wäre im Exequatur-Verfahren ohnehin nicht zulässig (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 Ws 19/10, BeckRS 2010, 12603; OLG Schleswig, NStZ 2004, 406 [407]; OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2004, 216 [217]; OLG München, NStZ 1995, 207; vgl. auch OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 241 [242], welches jedoch trotz Annahme einer Umwandlung auf die Vorgaben des Fortsetzungsverfahrens nach Art. 10 ÜberstÜbk zurückgreift).
  • KG, 16.07.2015 - 4 Ws 61/15

    Überstellung eines deutsch-türkischen Straftäters aus Polen in die Bundesrepublik

    Es darf insbesondere keine eigene Strafzumessung vornehmen; eine Anpassung des Strafmaßes nach deutschem Strafzumessungsrecht kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 Ws 19/10 - [juris]).
  • OLG Celle, 21.12.2011 - 1 Ausl 44/11

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Fluchtfalls i.S.v. Art. 2 Abs. 1

  • KG, 21.06.2013 - 151 AuslA 18/13

    Abwesenheitsurteile im Rechtsmittelverfahren: Beifügung ausländischer

  • KG, 21.11.2012 - 151 AuslA 148/12

    Abwesenheit des Verfolgten im ausländischen Rechtsmittelverfahren

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