Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 26.06.2013 - 11 U 36/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
§ 304 BGB; § 642 Abs. 1 BGB; § 642 Abs. 2 BGB; § 6 Abs. 6 VOB/B (2006)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen und Umfang des Entschädigungsanspruchs nach § 642 BGB bei witterungsbedingten Verzögerungen der Werkvertragsleistung; Anforderungen an die (verschuldensunabhängige) Haftung des Bestellers für das Ausbleiben von Mitwirkungshandlungen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
§ 642 BGB: Besteller muss nicht für gutes Wetter sorgen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kein Schadensersatz für Bauunternehmer bei witterungsbedigter Baueinstellung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein Schadensersatz für Bauunternehmer bei witterungsbedigter Baueinstellung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Entschädigung nach § 642 BGB: Bauherr muss nicht für gutes Wetter sorgen! (IBR 2013, 668)
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 08.12.2011 - 6 O 68/11
- OLG Brandenburg, 26.06.2013 - 11 U 36/12
- BGH, 20.04.2017 - VII ZR 194/13
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 16.05.1957 - VII ZR 258/56
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.06.2013 - 11 U 36/12
Annahmeverzug scheidet mithin aus, wenn der Schuldner infolge anderer Umstände als der fehlenden Mitwirkung des Bestellers nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen (…so auch Kniffka [Pause/Vogel] aaO mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 16.05.1957 - VII ZR 258/56). - KG, 28.05.2013 - 7 U 12/12
Ansprüche des Unternehmers bei vom Auftraggeber zu vertretenden …
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.06.2013 - 11 U 36/12
In diesem Sinne hat ebenfalls das Kammergericht (Urteil vom 28.05.2013 - 7 U 12/12) entschieden und hierbei zutreffend darauf hingewiesen, dass der Annahmeverzug des Auftraggebers/Bestellers beendet ist, sobald er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. - LG Cottbus, 08.12.2011 - 6 O 68/11
Bauvertrag: Entschädigungsanspruch des Bauunternehmers bei witterungsbedingtem …
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.06.2013 - 11 U 36/12
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Dezember 2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus (6 O 68/11) wird zurückgewiesen.
- BGH, 21.10.1999 - VII ZR 185/98
Schadensersatz wegen Behinderung durch verspätet fertiggestellte Vorgewerke
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.06.2013 - 11 U 36/12
Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98 (= BGHZ 143, 32). - BGH, 24.01.2008 - VII ZR 280/05
Umsatzsteuerpflicht von Entschädigungen wegen Bauzeitverlängerung
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.06.2013 - 11 U 36/12
Der Anspruch hat daher Entgeltcharakter (vgl. BGH NJW 2008, 1523). - BGH, 20.04.2017 - VII ZR 194/13
Mehrvergütungsanspruch des Bauunternehmers wegen witterungsbedingten …
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.06.2013 - 11 U 36/12
(nicht rechtskräftig, NZB: VII ZR 194/13).
- OLG Frankfurt, 29.05.2015 - 24 U 7/15
Bauvertrag: Kosten für witterungsbedingten Mehraufwand
Räumen war daher möglich; von einer "meterhohen" Schneedecke - wie im Urteil des OLG Brandenburg vom 26. Juni 2013, 11 U 36/12, juris, dort Rn 4 am Ende - kann nicht die Rede sein. - OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 23 U 13/13
Bauvorhaben wird gefördert: Bauüberwacher muss auf das Vergaberecht achten!
Das ist auch dann der Fall, wenn außergewöhnliche Witterungsverhältnisse die Fortsetzung der Arbeiten auf der Baustelle vorübergehend unmöglich machen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2013 - 11 U 36/12, juris, m.w.Nachw.). - OLG Naumburg, 18.02.2016 - 2 U 17/13
VOB-Vertrag: Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers für die vorübergehende …
Nach dem Inhalt der Vergabeunterlagen war insoweit von der üblichen Risikoverteilung im Bauvertrag auszugehen, welche sich u.a. in der Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B widerspiegelt und wonach Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen ein Bauunternehmer bei Abgabe seines Angebots normalerweise nicht rechnen musste, in den Risikobereich des Bestellers fallen (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil v. 26.06.2013, 11 U 36/12, in juris Tz. 38).