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   OLG Brandenburg, 26.08.2009 - 3 U 192/08   

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https://dejure.org/2009,32440
OLG Brandenburg, 26.08.2009 - 3 U 192/08 (https://dejure.org/2009,32440)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.08.2009 - 3 U 192/08 (https://dejure.org/2009,32440)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. August 2009 - 3 U 192/08 (https://dejure.org/2009,32440)
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  • OLG Brandenburg, 24.02.1999 - 3 U 154/98

    Bestimmheit des Anspruchs auf Zahlung rückständiger Miete ; Mietverträge über

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.08.2009 - 3 U 192/08
    Denn bei Klagen auf Zahlung von Miet- oder Pachtzins, der regelmäßig für bestimmte Zeitabschnitte, insbesondere monatlich oder - beispielsweise in Gestalt einer Nebenkostennachzahlung - für ein konkretes Wirtschaftsjahr, zu entrichten ist, darf nicht offen bleiben welcher Betrag für jeden einzelnen Zeitraum verlangt wird (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 24.02.1999 - 3 U 154/98, NJW-RR 1999, 1606 = NZM 1999, 1097; Beschl. v. 08.05.2006 - 3 W 18/06, OLG-Rp 2006, 695 = WuM 2006, 579; Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. VIII Rdn. 25; ferner dazu Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 253 Rdn. 9; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 253 Rdn. 15; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 337/82

    Formularmäßige Tilgungsregelung und Aufrechnungsverbot in Alt-Mietvertrag

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.08.2009 - 3 U 192/08
    Auch das Minderungsrecht eines gewerblichen Mieters oder Pächters kann formularmäßig eingeschränkt werden, solange kein vollständiger Gewährleistungsausschluss vereinbart wird, sondern lediglich die Verwirklichung der Minderung nicht durch Abzug vom geschuldeten Nutzungsentgelt erfolgen soll und dem Mieter oder Pächter ein Bereicherungsanspruch gegen seinen Vertragspartner verbleibt; davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn - wie im Streitfall - allein die Geltendmachung des Minderungsrechts abbedungen wurde (vgl. dazu BGHZ 91, 375; ferner Bub in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. II Rdn. 518 f.; Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 9. Aufl., § 536 Rdn. 41; Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 536 Rdn. 2; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rdn. 402; jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 04.08.1999 - 3 W 15/99
    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.08.2009 - 3 U 192/08
    Lediglich dann ist die unverzichtbare Abgrenzung von gleichartigen Ansprüchen möglich, die bei einem in Vollzug befindlichen Dauerschuldverhältnis, wie es mit Miet- und Pachtverträgen begründet wird, periodisch neu entstehen, aber ganz unterschiedliche Zeitabschnitte betreffen (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.08.1999 - 3 W 15/99, OLG-Rp 1999, 467 = MDR 2000, 227, m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 08.05.2006 - 3 W 18/06

    Klage auf rückständigen Mietzins: Unzulässigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.08.2009 - 3 U 192/08
    Denn bei Klagen auf Zahlung von Miet- oder Pachtzins, der regelmäßig für bestimmte Zeitabschnitte, insbesondere monatlich oder - beispielsweise in Gestalt einer Nebenkostennachzahlung - für ein konkretes Wirtschaftsjahr, zu entrichten ist, darf nicht offen bleiben welcher Betrag für jeden einzelnen Zeitraum verlangt wird (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 24.02.1999 - 3 U 154/98, NJW-RR 1999, 1606 = NZM 1999, 1097; Beschl. v. 08.05.2006 - 3 W 18/06, OLG-Rp 2006, 695 = WuM 2006, 579; Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. VIII Rdn. 25; ferner dazu Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 253 Rdn. 9; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 253 Rdn. 15; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 362/87

    Rechtsschutzinteresse für Vollstreckungsgegenklage bei Erlöschen der titulierten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.08.2009 - 3 U 192/08
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung des Zwecks der Parteiabreden geboten; führen sie dazu, dass der Schuldner seine Gegenforderungen wegen einer nachträglichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers nicht mehr durchsetzen kann, stehen sie einer Geltendmachung der Rechte des Schuldners regelmäßig nicht entgegen, es sei denn, die vereinbarten Beschränkungen sollten auch für den Fall der Insolvenz gelten, so dass von den Vertragspartnern in Kauf genommen wurde, der Schuldner könne mit seinen Gegenforderungen ausfallen (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.1988 - II ZR 362/87, WM 1988, 1592 = NJW-RR 1989, 124, juris-Rdn. 8; ferner BGH, Urt. v. 12.12.1990 - VIII ZR 355/89, WM 1991, 731 = NJW-RR 1991, 971, juris-Rdn. 10).
  • BGH, 12.12.1990 - VIII ZR 355/89

    Aufrechnung - Aufrechnungsverbot - Materielle Rechtskraft - Treu und Glaube

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.08.2009 - 3 U 192/08
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung des Zwecks der Parteiabreden geboten; führen sie dazu, dass der Schuldner seine Gegenforderungen wegen einer nachträglichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers nicht mehr durchsetzen kann, stehen sie einer Geltendmachung der Rechte des Schuldners regelmäßig nicht entgegen, es sei denn, die vereinbarten Beschränkungen sollten auch für den Fall der Insolvenz gelten, so dass von den Vertragspartnern in Kauf genommen wurde, der Schuldner könne mit seinen Gegenforderungen ausfallen (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.1988 - II ZR 362/87, WM 1988, 1592 = NJW-RR 1989, 124, juris-Rdn. 8; ferner BGH, Urt. v. 12.12.1990 - VIII ZR 355/89, WM 1991, 731 = NJW-RR 1991, 971, juris-Rdn. 10).
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