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   OLG Brandenburg, 26.10.2009 - 9 WF 160/09   

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https://dejure.org/2009,16364
OLG Brandenburg, 26.10.2009 - 9 WF 160/09 (https://dejure.org/2009,16364)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.10.2009 - 9 WF 160/09 (https://dejure.org/2009,16364)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2009 - 9 WF 160/09 (https://dejure.org/2009,16364)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren nach Feststellung, dass der Antragsteller nicht der Vater des Kindes ist

  • Judicialis

    FGG § 13a; ; FGG § ... 20a Abs. 2; ; FGG § 21 Abs. 1; ; FGG § 21 Abs. 2; ; FGG § 22; ; FGG § 33; ; KostO § 91; ; KostO § 94 Abs. 1 Nr. 4; ; KostO § 94 Abs. 3 Satz 2 2. HS; ; KostO § 119; ; BGB § 1684; ; BGB § 1685; ; BGB § 1686

  • fr-blog.com

    Kosten Umgangsverfahren; negative Vaterschaftsfeststellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren nach Feststellung, dass der Antragsteller nicht der Vater des Kindes ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Brandenburg, 15.02.2007 - 10 WF 205/06

    Kostenentscheidung; Umgangsverfahren: Kostenaufhebung bei Rücknahme eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2009 - 9 WF 160/09
    Gerade in Familienstreitigkeiten ist hinsichtlich der Auferlegung einer Kostenerstattungspflicht Zurückhaltung geboten, müssen also hierfür besondere Gründe im Einzelfall vorliegen (vgl. erkennender Senat, Beschluss vom 29. Juli 2008, Az. 9 WF 177/08; Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 15. Februar 2007, Az. 10 WF 205/06; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 13a Rdnr. 22 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • OLG Brandenburg, 29.07.2008 - 9 WF 177/08

    Anordnung der Kostenerstattung in einem Umgangsverfahren; Notwendigkeit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2009 - 9 WF 160/09
    Gerade in Familienstreitigkeiten ist hinsichtlich der Auferlegung einer Kostenerstattungspflicht Zurückhaltung geboten, müssen also hierfür besondere Gründe im Einzelfall vorliegen (vgl. erkennender Senat, Beschluss vom 29. Juli 2008, Az. 9 WF 177/08; Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 15. Februar 2007, Az. 10 WF 205/06; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 13a Rdnr. 22 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
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