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   OLG Brandenburg, 27.02.2006 - 13 Wx 12/05   

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https://dejure.org/2006,19069
OLG Brandenburg, 27.02.2006 - 13 Wx 12/05 (https://dejure.org/2006,19069)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.02.2006 - 13 Wx 12/05 (https://dejure.org/2006,19069)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. Februar 2006 - 13 Wx 12/05 (https://dejure.org/2006,19069)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 136
    Dokumentenpauschale bei gesamtschuldnerisch haftenden Vertragsteilen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notariell beurkundeter Kaufvertrag über ein Grundstück; Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts; Erfordernis der Anrufung des Bundesgerichtshofes (BGH); Betrachtungsweise der Gesamtschuldnerschaft nach Kostenordnung (KostO); Auslegung des ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    KostO § 2; ; KostO § ... 2 Nr. 1; ; KostO § 3 Nr. 3; ; KostO § 5; ; KostO § 5 Abs. 1; ; KostO § 5 Abs. 1 Satz 1; ; KostO § 136; ; KostO § 136 Abs. 2; ; KostO § 136 Abs. 2 1. Halbsatz; ; KostO § 136 Abs. 2 2. Halbsatz; ; KostO § 136 Abs. 2 Satz 1; ; KostO § 136 Abs. 2 Satz 2; ; KostO § 136 Abs. 3; ; KostO § 152 Abs. 1; ; KostO § 156 Abs. 1 Satz 2; ; KostO § 156 Abs. 2 Satz 1; ; KostO § 156 Abs. 2 Satz 2; ; KostO § 156 Abs. 4 Satz 4; ; FGG § 28 Abs. 2 Satz 1; ; FGG § 28 Abs. 2; ; BGB §§ 421 ff.; ; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 448 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 11.11.1993 - 15 W 314/92

    Berechnung der Schreibauslagen bei mehreren Vertragsteilen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.02.2006 - 13 Wx 12/05
    Die Beteiligte zu 2) hat den Beanstandungen des Beteiligten zu 1) unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm - 15 W 314/92 (DNotZ 1994, 708) widersprochen und auf die Kostenbeschwerde verwiesen.

    Hierbei würde der Senat jedoch von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. November 1993 - 15 W 314/92 - abweichen, sodass gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen ist, dem die Sache deshalb vorzulegen ist.

  • BGH, 21.11.2002 - V ZB 29/02

    Kosten für gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und Neubestellung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.02.2006 - 13 Wx 12/05
    Der Statthaftigkeit der Vorlage steht insbesondere nicht entgegen, dass das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt worden ist und die Auffassung des Senates von einer Entscheidung abweicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen ist (BGH, Beschluss vom 21. November 2002, V ZB 29/02 in NJW-RR 2003, 1149).
  • OLG Hamm, 13.01.2004 - 15 W 377/03

    Bewertung einer bedingten Kaufpreisverpflichtung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.02.2006 - 13 Wx 12/05
    Das ausweislich Ziffer 6 des notariellen Vertrages vom 21. Mai 2003 die Beteiligten zu 1) die Kosten der Beurkundung tragen sollten, ist für die nach § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO vorzunehmende Beteiligung unerheblich, weil eine im Innenverhältnis der Vertragsparteien getroffene Vereinbarung über die Kostentragung gemäß § 5 Abs. 1 Kosto für die gesamtschuldnerische Haftung aller Urkundsbeteiligten gegenüber dem Notar ohne Bedeutung bleibt (OLG Hamm, FGPrax 2004, 92).
  • BGH, 09.10.1997 - V ZB 3/97

    Beteiligteneigenschaft des Verwalters im Beschlußanfechtungsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.02.2006 - 13 Wx 12/05
    Eine unterbliebene förmliche Beteiligung kann nämlich zum einen auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden, wenn nach dem Sach- und Streitstand eine weitere Sachaufklärung weder notwendig noch auch nur zu erwarten ist, weil die Entscheidung lediglich von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt und die förmliche Beteiligung nur der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient( OLG Hamm, a.a.O.; BGH FGPrax 1998, 15 f).
  • KG, 29.07.1996 - 25 W 1784/96

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.02.2006 - 13 Wx 12/05
    § 136 Abs. 2 2. Halbsatz 2 KostO ist im Zusammenhang mit der Beurkundung eines gegenseitigen Vertrages dahingehend auszulegen, dass Gesamtschuldnerschaft im Sinne dieser Vorschrift schon bei bloßer gesamtschuldnerischer Haftung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KostO gegeben ist (so Rohs/Wedewer, KostO, 2. Aufl. Juli 2002, Rdnr. 34 zu § 136; Assemacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., S. 864; KG, NJW-RR 1997, 255).
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