Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 27.04.2020 - (1 B) 53 Ss - OWi 174/20 (104/20)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,11088
OLG Brandenburg, 27.04.2020 - (1 B) 53 Ss - OWi 174/20 (104/20) (https://dejure.org/2020,11088)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.04.2020 - (1 B) 53 Ss - OWi 174/20 (104/20) (https://dejure.org/2020,11088)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. April 2020 - (1 B) 53 Ss - OWi 174/20 (104/20) (https://dejure.org/2020,11088)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • bussgeldsiegen.de

    Beschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen hinsichtlich einer vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Auszüge)

    Mal wieder: Fahrverbotsfeindliche Verfahrensdauer > 2 Jahre

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Geschwindigkeitsüberschreitung und die Videoüberwachungssysteme ProVida 2000 und ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (31)

  • OLG Jena, 27.01.2006 - 1 Ss 304/05

    Verfahren, Verkehr

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.04.2020 - 53 Ss OWi 174/20
    Es wird aber kaum zu beanstanden sein, wenn das Tatgericht aus objektiven Umständen, wie beispielsweise eine besonders erhebliche Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, auf ein bedingt vorsätzliches oder sogar bewusstes und gewolltes Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schließt (vgl. KG NZV 2004, 598; KG VRS 109, 132; OLG Rostock VRS 108, 376; OLG Bamberg DAR 2006, 464; Thüringer OLG VRS 111, 52).

    Vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren (vgl. Senatsbeschluss a.a.O; KG, Beschluss vom 10.12.2003 - 3 Ws (B) 500/3 - 345 OWi 401/02, zit. n. juris; BayObLG NZV 1999, 97; OLG Düsseldorf NZV 1996, 463; OLG Koblenz DAR 1999, 227; Thüringer OLG VRS 111, 52).

  • OLG Koblenz, 11.02.1999 - 2 Ss 4/99
    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.04.2020 - 53 Ss OWi 174/20
    Vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren (vgl. Senatsbeschluss a.a.O; KG, Beschluss vom 10.12.2003 - 3 Ws (B) 500/3 - 345 OWi 401/02, zit. n. juris; BayObLG NZV 1999, 97; OLG Düsseldorf NZV 1996, 463; OLG Koblenz DAR 1999, 227; Thüringer OLG VRS 111, 52).

    Dabei muss das Urteil die Erwägungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Angaben des Beschuldigten darlegen, der sich auf besondere Härte, wie etwa bedrohender Existenz- oder Arbeitsplatzverlust, beruft (vgl. OLG Koblenz NZV 1996, 373; OLG Koblenz DAR 1999, 227, 228; OLG Düsseldorf DAR 1996, 65, 66; OLG Hamm DAR 1996, 325).

  • BayObLG, 29.09.1998 - 2 ObOWi 336/98

    Belehrung nach Unterbrechung der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.04.2020 - 53 Ss OWi 174/20
    Vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren (vgl. Senatsbeschluss a.a.O; KG, Beschluss vom 10.12.2003 - 3 Ws (B) 500/3 - 345 OWi 401/02, zit. n. juris; BayObLG NZV 1999, 97; OLG Düsseldorf NZV 1996, 463; OLG Koblenz DAR 1999, 227; Thüringer OLG VRS 111, 52).
  • OLG Brandenburg, 14.06.2021 - 1 OLG 53 Ss OWi 237/21

    Zulässigkeit der Abfassung schriftlicher Urteilsgründe nach Zustellung des nicht

    Das Fahrverbot kann daher seinen Sinn verloren haben, wenn die zu ahnende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat (vgl. statt vieler: vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 174/20 (104/20), zit. n. juris, dort Rn. 30 ff.; OLG Bamberg DAR 2008, 651 jeweils m.w.N.; KG VRS 113, 69; OLG Celle VRS 108, 118; OLG Karlsruhe DAR 2005, 168; OLG Düsseldorf DAR 2003, 85; OLG Köln NZV 2004, 422; OLG Rostock DAR 2003, 530).

    In der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung ist jedenfalls die Tendenz erkennbar, den Sinn eines Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat "mehr als zwei Jahre" zurückliegt (vgl. vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 174/20 (104/20), zit. n. juris, dort Rn. 30 ff.; OLG Bamberg DAR 2008, 651; KG a.a.O.; OLG Celle VRS 108, 118; OLG Karlsruhe DAR 2005, 168; OLG Düsseldorf DAR 2003, 85, 86; OLG Köln StraFo 2004, 287; OLG Rostock ZfS 2001, 383, 384; BayObLG NZV 2004, 100; BayObLG NZV 2004, 210; BayObLG DAR 2002, 275, 276; OLG Hamm DAR 2004, 106, 107, jeweils m.w.N.).

    Maßgeblich bleiben stets die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BayObLG NZV 2004, 210; OLG Jena NZV 2008, 165), die die Einwirkung eines Fahrverbotes auf den Betroffenen trotz Zeitablaufs geboten erscheinen lassen können, was beispielsweise dann gegeben ist, wenn der Betroffene nach Zustellung des Bußgeldbescheides abermals mit Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere einschlägigen, oder Straßenverkehrsdelikten aufgefallen ist (vgl. vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 174/20 (104/20),.

  • KG, 15.12.2021 - 3 Ws (B) 304/21

    Ruhen der Verfolgungsverjährung aufgrund eines Abwesenheitsurteils selbst bei

    Daher braucht die Möglichkeit, dass ein Betroffener das Vorschriftszeichen übersehen hat, nur in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben (vgl. BGHSt 43, 241; Senat, Beschlüsse vom 2. August 2018 a.a.O. und vom 13. Dezember 2017 - 3 Ws (B) 325/17 - Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 27. April 2020 - (1 B) 53 Ss-OWi 174/20 (104/20) -, juris).

    Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht; namentlich, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich von dem Regelfall abweicht, an den der Gesetzgeber gedacht hat, dass er als Ausnahme zu werten ist, insbesondere wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen wirtschaftlichen Existenz droht und dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. April 2020 a.a.O., vom 5. Februar 2019 - 3 Ws (B) 3/19 - und vom 3. Mai 2017 - 3 Ws (B) 102/17 -, beide juris).

  • OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 1 OLG 53 Ss OWi 221/21

    Zulässigkeit der Verhängung eines Fahrverbots nach Ablauf von mehr als zwei

    Ebenso zutreffend hat das Bußgeldgericht jedenfalls im Ergebnis erkannt, dass nach mittlerweile gefestigter obergerichtlichen Rechtsprechung der Sinn des Fahrverbots dann in Frage zu stellen ist, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 174/20 (104/20), zit. n. juris, dort Rn. 30 ff.; OLG Bamberg DAR 2008, 651 jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 08.07.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 241/22

    Rechtmäßigkeit eines Fahrverbots wegen Geschwindigkeitsüberschreitung siebzehn

    Nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist der Sinn des Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2021, 1 OLG 53 Ss-OWi 227/21; Senatsbeschluss vom 24. April 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 174/20 (104/20), zit. n. juris, dort Rn. 30 ff.; OLG Bamberg DAR 2008, 651 jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 21.06.2021 - 1 OLG 53 Ss OWi 245/21

    Anforderungen an die Feststellung des Verschuldens hinsichtlich einer

    Auf die Ausführungen im Anwaltsschriftsatz vom 29. April 2021 ist ergänzend anzumerken, dass nach mittlerweile gefestigter obergerichtlichen Rechtsprechung der Sinn des Fahrverbots in der Tat in Frage zu stellen ist, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 174/20 (104/20), zit. n. juris, dort Rn. 30 ff.; OLG Bamberg DAR 2008, 651 jeweils m.w.N.).
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