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   OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 1 Ws 132/12   

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https://dejure.org/2012,38747
OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 1 Ws 132/12 (https://dejure.org/2012,38747)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.08.2012 - 1 Ws 132/12 (https://dejure.org/2012,38747)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. August 2012 - 1 Ws 132/12 (https://dejure.org/2012,38747)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 10.09.1998 - 2 Ws 376/98

    Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Gerichtsstand bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 1 Ws 132/12
    Nach Ansicht der Kammer ist bei der Prüfung der Frage, ob die Staatsanwaltschaft ihr Auswahlermessen zutreffend ausgeübt hat, ein strenger Maßstab anzulegen (so auch OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 16, 17).

    Es obliegt allein der Staatsanwaltschaft zwischen den Gerichtsständen nach §§ 3, 7, 8 und 9 StPO auszuwählen (vgl. BGHSt 10, 391; BGHSt 21, 247; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 16; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, Vor § 7 Rn. 10).

    Eine Grenze findet die Auswahlmöglichkeit der Staatsanwaltschaft erst bei einer willkürlichen Bestimmung der örtliche Zuständigkeit (vgl. BVerfG Beschluss vom 2. Juli 1992 - 2 BvR 1198/91 - OLG Hamm NStZ-RR 1999, 16).

  • BGH, 21.06.1967 - 2 ARs 177/67

    Antrag auf Verbindung von Verfahren - Gerichtliche Ersetzung der Übereinstimmung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 1 Ws 132/12
    Es obliegt allein der Staatsanwaltschaft zwischen den Gerichtsständen nach §§ 3, 7, 8 und 9 StPO auszuwählen (vgl. BGHSt 10, 391; BGHSt 21, 247; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 16; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, Vor § 7 Rn. 10).

    Selbst wenn sie die die Zuständigkeit verneinende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) als rechtsfehlerhaft ansehen würde, kann sie nämlich, solange das Hauptverfahren nicht eröffnet ist, eine bereits getroffene Wahl ändern, da sie bis dahin die Anklage zurücknehmen und erneut bei einem anderen Gericht erheben kann (§ 156 StPO; vgl. BGHSt 21, 247; Meyer-Goßner a.a.O.).

  • BGH, 11.10.1957 - 2 ARs 167/57

    Zulässigkeit einer Abgabe eines Verfahrens in Jugendstrafsachen bei einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 1 Ws 132/12
    Es obliegt allein der Staatsanwaltschaft zwischen den Gerichtsständen nach §§ 3, 7, 8 und 9 StPO auszuwählen (vgl. BGHSt 10, 391; BGHSt 21, 247; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 16; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, Vor § 7 Rn. 10).
  • BGH, 14.05.2008 - 2 ARs 168/08

    Zuständigkeitsbestimmung (Kompetenzkonflikt); Auswahlermessen der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 1 Ws 132/12
    Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, vor welchem von mehreren zuständigen Gerichten sie Anklage erheben will, ist grundsätzlich nicht nachprüfbar (vgl. BGH NStZ 2008, 695 m.w.N.).
  • BGH, 14.09.1989 - 4 StR 170/89

    Abgrenzung der Mittäterschaft bei einem Diebstahl von einer Hehlereihandlung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 1 Ws 132/12
    Bei einer solchen Fallgestaltung, nämlich der Nichterweislichkeit der Mittäterschaft bei der Vortat des Diebstahls und der als wahrscheinlich erscheinenden, zweifelsfreien Feststellung einer, dem Diebstahl folgenden "Nachtat" der Hehlerei, kommt vielmehr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich eine Verurteilung wegen Hehlerei im Weg der Postpendenzfeststellung in Betracht (vgl. Urteil des BGH vom 14.09.1989 zum Az: 4 StR 170/89).
  • BGH, 20.02.1963 - 4 StR 497/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Entscheidung über

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 1 Ws 132/12
    Die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerde nicht zugunsten oder zuungunsten der Angeschuldigten eingelegt, sondern nur, um eine gerichtliche Entscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen (vgl. BGHSt 18, 268).
  • OLG Frankfurt, 23.01.2014 - 3 Ws 2/14

    Örtlich zuständiges Gericht bei Tabaksteuerhinterziehung

    Im Gegenteil, das Gesetz betrachtet die verschiedenen Gerichtsstände als gleichrangig und hat nach der gesetzlichen Wertung nur die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob öffentliche Klage zu erheben ist und bei welchem von mehreren zuständigen Gerichten dies geschehen soll (BGHSt 10, 391, 392 f.; 21, 247, 249,; 26, 374; OLG Brandenburg, BeckRS 2012, 25099; OLG Jena, Beschl. v. 29.01.2009 - 1 Ws 30/09 - juris; Meyer-Goßner, vor § 7 Rn 10; Weßlau, vor §§ 7 - 21 Rn 8).
  • BGH, 13.03.2018 - 2 ARs 69/18

    Rückgabe der Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Tiergarten

    Das Amtsgericht Tiergarten hat sich daher durch Beschluss für unzuständig zu erklären, um der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit der Anklage vor einem anderen - zuständigen - Gericht einzuräumen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 1998 - 2 Ws 376/98 -, NStZ-RR 1999, 16 ff. und Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. August 2012 - 1 Ws 132/12 -, NJW-Spezial 2013, 57 f.).'.
  • OLG Frankfurt, 10.10.2023 - 7 Ws 148/23

    Beiordnung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren und wiederholter Antrag

    Soweit man den Antrag des Antragstellers in seiner Antragsschrift vom 25. Juni 2023, der ausdrücklich als "Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren als Folgeverfahren zu 1 Ws 132/12", bezeichnet ist, mit Blick auf die behauptete Fehlerhaftigkeit der vormaligen Entscheidung als Antrag auf erneute Bescheidung versteht, ist der Rechtsbehelf aufgrund der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 16. Oktober 2013 unter dem vorgenannten Aktenzeichen grundsätzlich bereits verbraucht.
  • LG Landshut, 23.07.2015 - 6 Qs 99/15

    Staatsanwaltschaft, Örtliche Unzuständigkeit, Geldwäsche, Hauptverhandlung,

    Nachdem die angeklagten Sachverhalte jedoch Postpendenztatsachen für ein Delikt der Geldwäsche beinhalten, kann wegen eines Strafklageverbrauchs in Bezug auf die Geldwäsche die Eröffnung nicht abgelehnt werden, sondern für die Entscheidung letztlich nur auf eine - auf die Geldwäsche bezogene - örtliche Unzuständigkeit abgestellt werden (vgl. LG Frankfurt a. d. Oder Beschluss vom 19.12.2011 Az. (3 KLs) 220 Js 4229/08 in: OLG Brandenburg Beschluss vom 27.08.2012 Gz. 1 Ws 132/12).
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