Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 75/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,7402
OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 75/17 (https://dejure.org/2018,7402)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.03.2018 - 4 U 75/17 (https://dejure.org/2018,7402)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. März 2018 - 4 U 75/17 (https://dejure.org/2018,7402)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,7402) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 488 Abs. 1
    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Brandenburg, 22.02.2019 - 4 U 8/17

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen unwirksamer Widerrufsbelehrung vor

    Diese Zwischenüberschrift war auch gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung vorgesehen (siehe dazu nur Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 72 vom 31.05.2017 - 4 U 188/15, juris Rn. 50 und vom 04.01.2017 - 4 U 199/15, juris Rn. 37 f.).

    Ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Kläger sich in ihrem ganzen Verhalten mit der Widerrufserklärung in solchen Widerspruch gesetzt hätten, dass es der Beklagten nicht zuzumuten wäre, sich an dem Widerruf festhalten zu lassen (vgl. Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 73; siehe auch bereits BGH, Urteil vom 29.09.1960 - VIII ZR 135/59, NJW 1960, 2331).

    Denn wäre die begehrte Feststellung, dass der Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn es wäre - unabhängig davon, dass der Vorrang der Leistungsklage wegen der hier bereits im Widerrufsschreiben erklärten Aufrechnung und des danach negativen Saldos nicht gelten kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28) - die begehrte Feststellung einer Vorfrage hier auch nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65).

    Indem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses nicht anerkannt hat, hat sie sich aber auch keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB berühmt, so dass ein entsprechendes Interesse an einer negativen Feststellung nicht bestehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 66).

    Dass beide Feststellungsanträge deshalb insgesamt dahin zu verstehen waren, dass die Kläger damit Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses leugneten, wird mithin bereits dadurch indiziert, dass sie auf die Wirksamkeit der Widerrufserklärung und die dadurch erfolgte Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnisse abgestellt haben, was letztlich wirtschaftlich identisch mit der Feststellung ist, dass Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis nicht mehr bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 67).

  • OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 4 U 48/17

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Auslegung und Zulässigkeit eines

    Wäre die begehrte Feststellung, dass der jeweilige Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn es wäre - unabhängig davon, dass entgegen der Auffassung der Beklagten der Vorrang der Leistungsklage wegen der hier konkludent bereits im Widerrufsschreiben und in der Klageschrift jedenfalls ausdrücklich erklärten Aufrechnung und des danach negativen Saldos nicht gelten kann - die begehrte Feststellung einer Vorfrage auch nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65).

    Indem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses vorgerichtlich nicht anerkannt hat, hat sie sich aber auch keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB berühmt, so dass ein entsprechendes Interesse an einer negativen Feststellung nicht bestehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13;Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 66).

    (3) Dass beide Feststellungsanträge deshalb insgesamt dahin zu verstehen waren, dass der Kläger damit Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses leugnete, wird mithin schon dadurch indiziert, dass er auf die Wirksamkeit der Widerrufserklärung und die dadurch erfolgte Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnisse abgestellt hat, was letztlich wirtschaftlich identisch mit der Feststellung ist, dass Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis nicht mehr bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 28. März 2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 67).

    In einem solchen Fall musste sich der Kläger auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn sein nach dem Vorstehenden hier ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie bereits ausgeführt - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) sinnvoll abbilden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).

  • OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 53/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung:

    Wäre nämlich die begehrte Feststellung, dass der jeweilige Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass damit nur das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn es wäre - unabhängig davon, dass hier der Vorrang der Leistungsklage wegen der in der Klageschrift bereits ausdrücklich erklärten Aufrechnung und des danach negativen Saldos nicht gelten kann - die begehrte Feststellung einer Vorfrage auch nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65; dies verkennt KG, Urteil vom 17.05.2018 - 8 U 225/16, juris Rn. 39 ff., mit dem an der Argumentation des Bundesgerichtshofs vorbeigehenden Hinweis, dass ein Gericht nach erklärter Aufrechnung stets " zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte " komme).

    Indem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses vorgerichtlich nicht ausdrücklich anerkannt hat, hat sie sich aber auch keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB berühmt, so dass ein entsprechendes Interesse an einer negativen Feststellung bei Klageerhebung im Sinne von § 253 Abs. 1 ZPO - gemäß Postzustellungsurkunde am 06.03.2017 (vgl. Bl. 72 d.A.) - noch nicht bestanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13;Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 66) und im Streitfall erst mit der Akzeptanz der Widerrufe in der Klageerwiderung vom 18.05.2017 (i.V.m. Anlage B8, Bl. 92 ff. d.A.) und mithin aber nur nachträglich entstehen konnte.

    In einem solchen Fall musste sich die Klägerin auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn ihr nach dem Vorstehenden ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie bereits ausgeführt - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) sinnvoll abbilden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).

  • OLG Brandenburg, 26.04.2019 - 4 U 63/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Diese Zwischenüberschrift war gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung vorgesehen (siehe dazu nur Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 72, vom 31.05.2017 - 4 U 188/15, juris Rn. 50, vom 04.01.2017 - 4 U 199/15, juris Rn. 37 f. und vom 19.03.2014 - 4 U 64/12, juris Rn. 55 ff.).

    Wenn der Widerrufende sich mit seinem ganzen späteren Verhalten zu seiner vorherigen Widerrufserklärung in schwerwiegende Widersprüche setzt, kann dies aber jedenfalls zur Folge haben, dass es dem Darlehensgeber nicht mehr zuzumuten ist, sich an dem Widerruf festhalten zu lassen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, juris Rn. 20; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 73; siehe auch bereits BGH, Urteil vom 29.09.1960 - VIII ZR 135/59, NJW 1960, 2331).

    Denn allein diese Weiterzahlung, die der Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten diente, führt nicht dazu, dass die zuvor wirksame Ausübung des Widerrufsrecht nachträglich zu einer unzulässigen Rechtsausübung wird (vgl. Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 73 mwN).

  • OLG Brandenburg, 19.12.2018 - 4 U 148/17

    Prozesserklärungen sind nach der Interessenlage auszulegen

    Wäre die begehrte Feststellung, dass der jeweilige Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass das Bestehen von Rückabwicklungsschuldverhältnissen festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn hier wäre - unabhängig davon, dass der Vorrang der Leistungsklage wegen der in dem Widerrufsschreiben ausdrücklich erklärten Aufrechnung (vgl. Anlage K2, S. 5; Bl. 46 d.A.) und des danach positiven Saldos zugunsten der Beklagten nicht gelten kann - ein Feststellungsinteresse für einen derartigen Antrag deswegen ausgeschieden, weil die begehrte Feststellung einer Vorfrage nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen wäre, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65).

    Indem die Beklagte die Wirksamkeit der Widerrufe und damit das Zustandekommen von Rückgewährschuldverhältnissen vorgerichtlich nicht anerkannt hat, hat sie sich aber auch keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB berühmt, so dass ein entsprechendes Interesse an einer negativen Feststellung nicht bestehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13;Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 66).

    (3) Dass die Feststellungsanträge deshalb insgesamt dahin zu verstehen waren, dass die Kläger damit Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses leugneten, wird mithin schon dadurch belegt, dass sie mit ihnen jeweils auf die Wirksamkeit der Widerrufserklärungen und die dadurch erfolgte Umwandlung der Darlehensverträge in Rückabwicklungsschuldverhältnisse abgestellt haben, was letztlich wirtschaftlich identisch mit der Feststellung ist, dass Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis nicht mehr bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 28. März 2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 67).

    In einem solchen Fall mussten sich die Kläger auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn ihr nach dem Vorstehenden hier ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie oben bereits angesprochen - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) abbilden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).

  • OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 68/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Feststellungsklage des

    Wäre nämlich die begehrte Feststellung, dass der Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass damit nur das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn es wäre - unabhängig davon, dass hier der Vorrang der Leistungsklage wegen der in der Klageschrift bereits ausdrücklich erklärten Aufrechnung und des danach negativen Saldos nicht gelten kann - die begehrte Feststellung einer Vorfrage auch nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65; dies verkennt KG, Urteil vom 17.05.2018 - 8 U 225/16, juris Rn. 39 ff., mit dem an der Argumentation des Bundesgerichtshofs vorbeigehenden Hinweis, dass ein Gericht nach erklärter Aufrechnung stets " zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte " komme).

    Indem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses vorgerichtlich nicht ausdrücklich anerkannt hat, hat sie sich aber auch keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB berühmt, so dass ein entsprechendes Interesse an einer negativen Feststellung bei Klageerhebung im Sinne von § 253 Abs. 1 ZPO noch nicht bestanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13;Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 66) und im Streitfall erst mit der Akzeptanz des Widerrufs im weiteren Prozessverlauf durch das Schreiben der Beklagten vom 11.04.2017 (vgl. Anlage K6, Bl. 117 f. d.A.) und mithin aber nur nachträglich entstehen konnte.

    In einem solchen Fall mussten sich die Kläger auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn ihr nach dem Vorstehenden ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie bereits ausgeführt - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) sinnvoll abbilden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).

  • OLG Hamm, 13.06.2018 - 31 U 64/17
    Dabei verkennt der Kläger jedoch, dass der Wertersatzanspruch der Beklagten über den Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs hinaus besteht (Senat, Urteil vom 02.05.2018 - 31 U 374/16; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17; OLG Nürnberg, Urteil vom 18.12.2017 - 14 U 1221/16; Senat, Urteil vom 22.11.2017 - 31 U 285/15; OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2017 - 5 U 142/15; Lühmann/Latta NJW 2017, 2071 jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 09.07.2018 - 19 U 49/18

    Streitwertbestimmung bei negativem Feststellungsantrag auf Entfallen künftiger

    c) Den Streitwert auch nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht nach §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO zu bestimmen, sondern das Hauptinteresse auch im Fall einer ausschließlich auf die Abwehr zukünftiger Ratenzahlung gerichteten Klage in einer Forderung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu erblicken und den Streitwert deshalb auch hier gemäß §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO anhand der Summe aller bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen festzusetzen (so OLG Brandenburg, Urteil vom 28.03.2018, 4 U 75/17, Rn. 115), greift zu kurz.
  • OLG Hamm, 10.04.2019 - 31 U 146/17
    Die Beklagte kann grundsätzlich Wertersatz auch über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus bis zur vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangen, und zwar in Höhe des Vertragszinses, es sei denn, der Darlehensnehmer weist einen um mehr als einen Prozentpunkt niedrigeren marktüblichen Zins nach (vgl. Senat, Urteil vom 22.11.2017, 31 U 285/15, Rdnr. 46; OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2017, 5 U 142/15, Rdnr. 142; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.03.2018, 4 U 75/17, Rdnr. 84, sämtlich juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht