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   OLG Brandenburg, 28.07.2020 - 13 WF 118/20   

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OLG Brandenburg, 28.07.2020 - 13 WF 118/20 (https://dejure.org/2020,27117)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.07.2020 - 13 WF 118/20 (https://dejure.org/2020,27117)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. Juli 2020 - 13 WF 118/20 (https://dejure.org/2020,27117)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 217
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Brandenburg, 05.06.2020 - 13 WF 100/20

    Ordnungsmittel wegen Verstoßes gegen Umgangsvereinbarung unter Berufung auf die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.07.2020 - 13 WF 118/20
    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 05. Juni 2020 - 13 WF 100/20 -, Rn. 10, juris = MDR 2020, 864).

    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 05. Juni 2020 - 13 WF 100/20 -, Rn. 10, juris = MDR 2020, 864).

  • OLG Brandenburg, 22.05.2017 - 9 WF 118/17

    Zulässigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.07.2020 - 13 WF 118/20
    Das bei Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel eröffnete Anordnungsermessen ist in Ansehung des Entschließungsermessens, also in Beantwortung der Frage, ob ein Ordnungs-mittel anzuordnen ist, regelmäßig zu einer Anordnungspflicht verdichtet (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 89 FamFG, Rn. 17 m.w.N.), weil andernfalls der ge-setzgeberisch mitverfolgte Sanktionszweck eines Ordnungsmittels verfehlt würde (vgl. Bran-denburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 9 WF 118/17 -, Rn. 2 m.w.N., juris).

    Das damit eröffnete Anordnungsermessen ist in Ansehung des Entschließungsermessens, also in Beantwortung der Frage, ob ein Ordnungsmittel anzuordnen ist, regelmäßig zu einer Anordnungspflicht verdichtet (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 89 FamFG, Rn. 17 m.w.N.), weil andernfalls der gesetzgeberisch mitverfolgte Sanktionszweck eines Ordnungsmittels verfehlt würde (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 9 WF 118/17 -, Rn. 2 m.w.N., juris).

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