Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 28.07.2020 - 13 WF 118/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung: Entschließungsermessen, Auswahlermessen und Ermessensgesichtspunkte
- familienrechtsiegen.de
Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen Umgangsregelung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2021, 217
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Brandenburg, 05.06.2020 - 13 WF 100/20
Ordnungsmittel wegen Verstoßes gegen Umgangsvereinbarung unter Berufung auf die …
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.07.2020 - 13 WF 118/20
Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 05. Juni 2020 - 13 WF 100/20 -, Rn. 10, juris = MDR 2020, 864).Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 05. Juni 2020 - 13 WF 100/20 -, Rn. 10, juris = MDR 2020, 864).
- OLG Brandenburg, 22.05.2017 - 9 WF 118/17
Zulässigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.07.2020 - 13 WF 118/20
Das bei Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel eröffnete Anordnungsermessen ist in Ansehung des Entschließungsermessens, also in Beantwortung der Frage, ob ein Ordnungs-mittel anzuordnen ist, regelmäßig zu einer Anordnungspflicht verdichtet (…vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 89 FamFG, Rn. 17 m.w.N.), weil andernfalls der ge-setzgeberisch mitverfolgte Sanktionszweck eines Ordnungsmittels verfehlt würde (vgl. Bran-denburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 9 WF 118/17 -, Rn. 2 m.w.N., juris).Das damit eröffnete Anordnungsermessen ist in Ansehung des Entschließungsermessens, also in Beantwortung der Frage, ob ein Ordnungsmittel anzuordnen ist, regelmäßig zu einer Anordnungspflicht verdichtet (…vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 89 FamFG, Rn. 17 m.w.N.), weil andernfalls der gesetzgeberisch mitverfolgte Sanktionszweck eines Ordnungsmittels verfehlt würde (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 9 WF 118/17 -, Rn. 2 m.w.N., juris).