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   OLG Brandenburg, 28.11.2016 - 1 U 6/16   

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https://dejure.org/2016,44689
OLG Brandenburg, 28.11.2016 - 1 U 6/16 (https://dejure.org/2016,44689)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.11.2016 - 1 U 6/16 (https://dejure.org/2016,44689)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. November 2016 - 1 U 6/16 (https://dejure.org/2016,44689)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • aufrecht.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsansprüche aufgrund Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

  • kanzlei.biz

    Zum "fliegenden Gerichtsstand" bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 32 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsansprüche aufgrund Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

  • rechtsportal.de

    ZPO § 32 ; ZPO § 35
    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsansprüche aufgrund Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Persönlichkeitsverletzungen im Internet können an jedem Gericht eingeklagt werden

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Fliegender Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Online-Bereich

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Der fliegende Gerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zum fliegenden Gerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Fliegender Gerichtsstand beim Fehlen eines lokalen bzw. regionalen Bezugs einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Veröffentlichung im Internet

Besprechungen u.ä.

  • new-media-law.net (Entscheidungsbesprechung)

    Fliegender Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2017, 261
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LG Würzburg, 07.03.2017 - 11 O 2338/16

    Keine einstweilige Verfügung gegen Facebook wegen verleumderischer Inhalte im

    Dem insoweit durchaus in Betracht kommenden Aspekt des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens, nämlich der Erhebung einer Klage oder eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz am "Heimatgericht" des Prozessbevollmächtigten und nicht etwa am Wohnsitz des Betroffenen, also des Klägers oder Verfügungsklägers, kann im vorliegenden Fall einzig entgegen gehalten werden, dass, anders als in anderen Fällen rechtsmissbräuchlicher Gerichtsstandsbegründung, zumindest eine gezielte Benachteiligungsabsicht gegenüber dem Verfahrensgegner nicht erkennbar ist (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16 -, juris, Rn. 34).

    Vor diesem Hintergrund schließt sich das Gericht jedenfalls noch im vorliegenden Verfahren bei Prüfung der örtlichen Zuständigkeit im Ergebnis der Rechtsauffassung des Brandenburgischen Oberlandesgericht in seinem Urteil vom November 2016 (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16 - zitiert nach juris) an:.

    Danach muss bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet bei der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit zunächst geprüft werden, ob die als rechtsverletzend angesehene Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweisen, das eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Betroffenen behaupteten Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesem Ort eintreten wird (so auch OLG Jena, AfP 2014, S. 75 ; OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16 -, juris, Rn. 28 ff.).

    Ergibt sich aber weder aufgrund des Inhalts noch der Umstände der Veröffentlichung ein erkennbarer regionaler Bezug, ist eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik gleichermaßen wahrscheinlich und sämtliche Amts- oder Landgerichte der Bundesrepublik Deutschland sind örtlich zuständig (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16 -, juris, Rn. 31).

    Das Gericht tritt insoweit den Ausführungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bezüglich eines entstehenden Widerspruchs zwischen einer teleologisch reduzierten Auslegung des § 32 ZPO und der Rechtsprechung des EuGH zur Frage des Erfolgsortes, etwa im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ (vgl. hierzu EuGH, NJW 1995, S. 1881 , Rn. 40; im Übrigen OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16 -, juris, Rn. 32, m. w. N.), bei.

    Das Brandenburgische Oberlandesgericht stellt zutreffend maßgeblich darauf ab (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16 -, juris, Rn. 29), ob aufgrund objektiver Kriterien anhand Darstellung und Inhalt der einzelnen Internetseiten ein bestimmter Wirkungskreis festgestellt werden kann.

    Ist dies nicht der Fall, weil sich die Veröffentlichung, wie hier, nicht auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezieht, sondern Leser anspricht, die sich überall in der Bundesrepublik aufhalten können, kann auch ein bestimmungsgemäßer "Erfolg" am Ort jedes angerufenen Gerichts innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bejaht werden (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16 -, juris, Rn. 29, unter Hinweis auf LG Krefeld, MMR 2007, S. 798).

  • OLG Köln, 26.11.2020 - 15 U 39/20
    Für die hier gleichsam betroffene Onlineberichterstattung gilt mit der vom Landgericht in der angegriffenen Entscheidung zitierten und überzeugend auf den Einzelfall angewandten höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe zudem auch OLG Brandenburg v. 28.11.2016 - 1 U 6/16, MMR 2017, 261) im Ergebnis nichts anderes.
  • OLG Dresden, 16.05.2018 - 4 W 305/18

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Unterlassung diffamierende Äußerungen

    Ob dieser Grundsatz gleichermaßen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet gilt oder hier ein darüber hinausgehender hinreichender Bezug zum Gerichtsbezirk hinzukommen muss und gegebenenfalls, nach welchen Kriterien dieser zu bestimmen sei, ist im Einzelnen streitig (vgl. im einzelnen OLG Jena, Urteil vom 7. November 2013, Az.: 1 U 511/13, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, MMR 2012, 259, 260; OLG Schleswig, NJW-RR 2014, 442, 443; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. November 2016 - 1 U 6/16 -, Rn. 28, juris).
  • OLG Brandenburg, 07.11.2017 - 1 AR 35/17

    Gerichtsstandsbestimmung: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Auch unter Berücksichtigung einschränkender Voraussetzungen, nach denen die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweisen muss, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund ihrer bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Verlautbarung auch an diesem Ort eintreten wird (vgl. OLG Jena, Urteil vom 7. November 2013, Az.: 1 U 511/13, juris Rdnr. 6; OLG Frankfurt, MMR 2012, 259, 260), ist jedenfalls am Wohnort des Betroffenen als Ort der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit und damit der bestimmungsgemäßen Auswirkung der beanstandeten Inhalte ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO anzunehmen (vgl. Senat, MMR 2017, 261 Rdnr. 14; OLG Schleswig, NJW-RR 2014, 442, 443).
  • KG, 26.09.2017 - 10 W 84/17

    Internationale Zuständigkeit: Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

    Der Senat folgt der Auffassung, des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 28.11.2016 - 1 U 6/16 -, juris), dass in einem solchen Fall sämtliche Amts- oder Landgerichte der Bundesrepublik Deutschland örtlich zuständig sind.

    Wegen der Begründung wird auf die in MMR 2017, 261 veröffentlichte Entscheidung verwiesen.

  • OLG Dresden, 24.08.2017 - 4 W 737/17

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine Unterlassungsklage wegen Äußerungen

    Ob dieser Grundsatz gleichermaßen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet gilt oder hier ein darüber hinausgehender hinreichender Bezug zum Gerichtsbezirk hinzukommen muss und gegebenenfalls, nach welchen Kriterien dieser zu bestimmen sei, ist im Einzelnen streitig (vgl. im einzelnen OLG Jena, Urteil vom 7. November 2013, Az.: 1 U 511/13, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, MMR 2012, 259, 260; OLG Schleswig, NJW-RR 2014, 442, 443; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. November 2016 - 1 U 6/16 -, Rn. 28, juris).
  • LG Köln, 29.03.2017 - 13 S 39/16
    Auch wenn das Urteil selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, da das angefochtene Urteil gemäß § 717 Abs. 1 ZPO bereits mit der Verkündung des aufhebenden Urteils außer Kraft tritt, ist die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur durch Vorlage eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils bewirkt werden kann, §§ 775 Nr. 1, 776 Satz 1 ZPO (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16, Tz. 37 m.w.N., zit. nach juris).
  • LG Köln, 29.03.2017 - 13 S 38/16
    Auch wenn das Urteil selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, da das angefochtene Urteil gemäß § 717 Abs. 1 ZPO bereits mit der Verkündung des aufhebenden Urteils außer Kraft tritt, ist die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur durch Vorlage eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils bewirkt werden kann, §§ 775 Nr. 1, 776 Satz 1 ZPO (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16, Tz. 37 m.w.N., zit. nach juris).
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