Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 28.11.2017 - 6 U 37/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,48413
OLG Brandenburg, 28.11.2017 - 6 U 37/13 (https://dejure.org/2017,48413)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.11.2017 - 6 U 37/13 (https://dejure.org/2017,48413)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. November 2017 - 6 U 37/13 (https://dejure.org/2017,48413)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,48413) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des Mieters oder Pächters eines Grundstücks wegen der Errichtung von Gebäuden in Erwartung der Einräumung eines Erbbaurechts

  • rechtsportal.de

    BGB § 812 Abs. 1 S. 2
    Ansprüche des Mieters oder Pächters eines Grundstücks wegen der Errichtung von Gebäuden in Erwartung der Einräumung eines Erbbaurechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ansprüche des Mieters oder Pächters eines Grundstücks wegen Errichtung von Gebäuden

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12

    Bereicherungsanspruch des berechtigten Grundstücksbesitzers wegen der Vornahme

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.11.2017 - 6 U 37/13
    2.1) Dem berechtigten Besitzer, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs oder Erwerbs eines eigentumsgleichen Rechts auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, kann nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2013 - V ZR 93/12, NJW 2013, 3364; Urteil v. 22.06.2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118; Urteil v. 12.07.1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745 m.w.N.).

    Unerheblich ist dabei, dass sich die Erwartung nur auf eine der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB i.V.m. § 11 ErbbauRG nicht genügende und deshalb ungesicherte Rechtsposition gründet, denn begründet - oder mit anderen Worten berechtigt - ist eine solche Erwartung bereits dann, wenn die Bebauung und der erwartete Eigentumserwerb auf einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und dem Grundstückseigentümer beruhen (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2013 a.a.O.).

    Will er für den Fall, dass es zu einem späteren Grundstückserwerb doch nicht kommt, einen Ausgleich ausschließen, ist er gehalten, einer ihm erkennbaren Erwerbserwartung entgegenzutreten (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2013 a.a.O.).

    Eine solche - für Miet- und Pachtverträge atypische - Erwartung steht der Annahme einer abschließenden Regelung durch die miet- und pachtrechtlichen Gesetzesbestimmungen entgegen (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2013 a.a.O; Urteil v. 22.06.2001 a.a.O.).

    Inhaltlich steht dem Gläubiger aber ein einheitlicher Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu, bei dem die Erhöhung des Wertes des Grundstücks des Schuldners auszugleichen ist, den dieses durch die Maßnahmen des Gläubigers erfahren hat (vgl. BGHZ 197, 110; Urteil v. 19.07.2013 a.a.O.; Urteil v. 22.06.2001 a.a.O.; Urteil v. 12.07.1989 a.a.O.).

  • BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12

    Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Leistungen in Erwartung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.11.2017 - 6 U 37/13
    Für das Zustandekommen einer solchen Willensübereinstimmung reicht es aus, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (vgl. BGHZ 197, 110 m.w.N.).

    Inhaltlich steht dem Gläubiger aber ein einheitlicher Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu, bei dem die Erhöhung des Wertes des Grundstücks des Schuldners auszugleichen ist, den dieses durch die Maßnahmen des Gläubigers erfahren hat (vgl. BGHZ 197, 110; Urteil v. 19.07.2013 a.a.O.; Urteil v. 22.06.2001 a.a.O.; Urteil v. 12.07.1989 a.a.O.).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Höhe des Wertausgleichs ist der Zeitpunkt der endgültigen Anspruchsentstehung (vgl. BGHZ 197, 110).

    Der Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritts einer begründeten Erwartung entsteht nicht schon mit der Vornahme der Verwendungen auf die fremde Sache, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht mehr eintreten kann und damit die berechtigte Erwartung enttäuscht wird (BGHZ 197, 110 m.w.N.).

  • BGH, 22.06.2001 - V ZR 128/00

    Bereicherungsansprüche des Mieters aufgrund Bebauung des gemieteten Grundstücks

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.11.2017 - 6 U 37/13
    2.1) Dem berechtigten Besitzer, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs oder Erwerbs eines eigentumsgleichen Rechts auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, kann nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2013 - V ZR 93/12, NJW 2013, 3364; Urteil v. 22.06.2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118; Urteil v. 12.07.1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745 m.w.N.).

    Eine solche - für Miet- und Pachtverträge atypische - Erwartung steht der Annahme einer abschließenden Regelung durch die miet- und pachtrechtlichen Gesetzesbestimmungen entgegen (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2013 a.a.O; Urteil v. 22.06.2001 a.a.O.).

    Inhaltlich steht dem Gläubiger aber ein einheitlicher Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu, bei dem die Erhöhung des Wertes des Grundstücks des Schuldners auszugleichen ist, den dieses durch die Maßnahmen des Gläubigers erfahren hat (vgl. BGHZ 197, 110; Urteil v. 19.07.2013 a.a.O.; Urteil v. 22.06.2001 a.a.O.; Urteil v. 12.07.1989 a.a.O.).

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.11.2017 - 6 U 37/13
    2.1) Dem berechtigten Besitzer, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs oder Erwerbs eines eigentumsgleichen Rechts auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, kann nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2013 - V ZR 93/12, NJW 2013, 3364; Urteil v. 22.06.2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118; Urteil v. 12.07.1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745 m.w.N.).

    Inhaltlich steht dem Gläubiger aber ein einheitlicher Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu, bei dem die Erhöhung des Wertes des Grundstücks des Schuldners auszugleichen ist, den dieses durch die Maßnahmen des Gläubigers erfahren hat (vgl. BGHZ 197, 110; Urteil v. 19.07.2013 a.a.O.; Urteil v. 22.06.2001 a.a.O.; Urteil v. 12.07.1989 a.a.O.).

  • BGH, 07.02.1980 - III ZR 23/78

    Verschulden einer Gemeinde bei Abbruch der Verhandlungen über einen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.11.2017 - 6 U 37/13
    Etwas anderes kommt unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen nur dann in Betracht, wenn Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmenden Vertragsschluss gemacht werden und der Verhandlungspartner den Vertragsabschluss später ohne triftigen Grund ablehnt (BGHZ 76, 343; Urteil v. 29.03.2996 - V ZR 332/94, NJW 1996, 1884; Urteil v. 15.01.2001 - II ZR 127/99, DStR 2001, 802).
  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 332/94

    Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen des Abbruchs von Verhandlungen vor

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.11.2017 - 6 U 37/13
    Etwas anderes kommt unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen nur dann in Betracht, wenn Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmenden Vertragsschluss gemacht werden und der Verhandlungspartner den Vertragsabschluss später ohne triftigen Grund ablehnt (BGHZ 76, 343; Urteil v. 29.03.2996 - V ZR 332/94, NJW 1996, 1884; Urteil v. 15.01.2001 - II ZR 127/99, DStR 2001, 802).
  • BGH, 15.01.2001 - II ZR 127/99

    Schadensersatz wegen Abbruch von Vertragsverhandlungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.11.2017 - 6 U 37/13
    Etwas anderes kommt unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen nur dann in Betracht, wenn Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmenden Vertragsschluss gemacht werden und der Verhandlungspartner den Vertragsabschluss später ohne triftigen Grund ablehnt (BGHZ 76, 343; Urteil v. 29.03.2996 - V ZR 332/94, NJW 1996, 1884; Urteil v. 15.01.2001 - II ZR 127/99, DStR 2001, 802).
  • BGH, 11.08.2010 - XII ZR 192/08

    Arglistanfechtung des Gewerberaummietvertrages: Pflicht des Mieters zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.11.2017 - 6 U 37/13
    Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen (vgl. BGH, Urteil v. 11.08.2010 - XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362 m.w.N.).
  • LG Landau/Pfalz, 26.05.2011 - 2 O 117/10

    Erfüllung eines Auftrages zur Beförderung von Behinderten zu einer Schule gemäß

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.11.2017 - 6 U 37/13
    Die Abweisung der Klage im Hilfsantrag begründete das Landgericht Potsdam in dem am 28.06.2010 verkündeten, zwischenzeitlich insgesamt rechtskräftigem Urteil (Az.: 2 O 117/10) mit den Erwägungen, der Anspruch ergebe sich weder aus Verschulden bei der Vertragsanbahnung nach §§ 311 Abs. 2, 280 BGB (vormals c.i.c.) in Verbindung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben, noch aus der vertraglichen Wertersatzregelung in § 10 des Vertrages vom 28./29.09.2004.
  • BGH, 15.04.1965 - II ZR 73/62

    Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gegen die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.11.2017 - 6 U 37/13
    a) Bei der Ermittlung des Wertzuwachses eines Grundstücks ist auf die Steigerung des Verkehrswerts abzustellen (vgl. BGH, Urteil v. 15.04.1965 - II ZR 73/62).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht