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   OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 15 WF 40/17   

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https://dejure.org/2017,8616
OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 15 WF 40/17 (https://dejure.org/2017,8616)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2017 - 15 WF 40/17 (https://dejure.org/2017,8616)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29. März 2017 - 15 WF 40/17 (https://dejure.org/2017,8616)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfallen einer fiktiven Terminsgebühr im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 49 FamFG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erfallen einer fiktiven Terminsgebühr im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 49 FamFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wann ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben?

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Potsdam, 13.01.2017 - 44a F 246/16
    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 15 WF 40/17
    Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Abhilfebeschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegers - Potsdam vom 13. Januar 2017 - 44a F 246/16 - aufgehoben.

    Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegers - Potsdam vom 28. November 2016 -44a F 246/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

  • BGH, 02.11.2011 - XII ZB 458/10

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr in Verfahren mit mündlicher Verhandlung auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 15 WF 40/17
    Von einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung ist dementsprechend auch bei dem Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. §§ 49 ff. FamFG auszugehen, weil gem. § 54 Abs. 2 FamFG eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass ein Beteiligter sie nach Erlass eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren beantragt, die Beteiligten mithin eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verhindern können (BGH, FamRZ 2012, 110, Rn. 33, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Inkrafttreten des FamFG; ebenso Schneider, NZFam, 2016, 738; 2017, 129; Mayer, FD-RVG 2014, 363465; Hartmann, Kostenrecht, 47. Aufl., VV RVG Nr. 3104, Rn. 16; OLG Zweibrücken, NJOZ 2015, 188).

    Die streitgegenständliche Rechtsfrage ist durch die oben genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2012, 110) bereits geklärt, sodass die Zulassung der Rechtsbeschwerde weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

  • OLG Zweibrücken, 06.08.2014 - 6 W 34/14

    Erfallen der Terminsgebühr bei Entscheidung durch Anerkenntnisurteil im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 15 WF 40/17
    Von einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung ist dementsprechend auch bei dem Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. §§ 49 ff. FamFG auszugehen, weil gem. § 54 Abs. 2 FamFG eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass ein Beteiligter sie nach Erlass eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren beantragt, die Beteiligten mithin eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verhindern können (BGH, FamRZ 2012, 110, Rn. 33, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Inkrafttreten des FamFG; ebenso Schneider, NZFam, 2016, 738; 2017, 129; Mayer, FD-RVG 2014, 363465; Hartmann, Kostenrecht, 47. Aufl., VV RVG Nr. 3104, Rn. 16; OLG Zweibrücken, NJOZ 2015, 188).
  • OLG Köln, 01.12.2016 - 27 WF 197/16

    Erfallen der Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 15 WF 40/17
    Soweit in der Kommentarliteratur (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., Rn. 43; Riedel/Sußbauer/Alhmann, RVG, 10. Aufl., VV Nr. 3104, Rn. 8, jeweils auch zu der insoweit vergleichbaren Konstellation im zivilprozessualen Eilverfahren) und Rechtsprechung (OLG Köln, BeckRS 2016, 20660; OLG München, FamRZ 2006, 220) die Ansicht vertreten wird, dass es sich bei dem Verfahren der einstweiligen Anordnung nach §§ 49 ff. FamFG wie auch bei den Eilverfahren nach der ZPO um Verfahren handele, für die eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei, weil eine Entscheidung in jenen Verfahren zunächst auch ohne mündliche Verhandlung ergehen könne und erst nach deren Erlass auf Antrag (§ 54 Abs. 2 FamFG) bzw. auf Widerspruch (§ 924 Abs. 2 S. 2 ZPO) mündlich zu verhandeln sei, trägt dies weder dem einheitlichen Charakter des familienrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Eilverfahrens Rechnung, noch entspricht sie dem Sinn und Zweck von Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu VV RVG Nr. 3104; sie steht auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06

    Erfallen der Terminsgebühr bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 15 WF 40/17
    Mit Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu VV RVG Nr. 3104 soll erreicht werden, dass der Verfahrensbevollmächtigte, der im Hinblick auf den auch in Familienstreitsachen geltenden Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleidet, wenn durch eine andere, in Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu VV RVG Nr. 3104 genannte Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (BGH, NJW 2008, 668).
  • OLG München, 31.08.2005 - 11 W 2045/05

    Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG);

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 15 WF 40/17
    Soweit in der Kommentarliteratur (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., Rn. 43; Riedel/Sußbauer/Alhmann, RVG, 10. Aufl., VV Nr. 3104, Rn. 8, jeweils auch zu der insoweit vergleichbaren Konstellation im zivilprozessualen Eilverfahren) und Rechtsprechung (OLG Köln, BeckRS 2016, 20660; OLG München, FamRZ 2006, 220) die Ansicht vertreten wird, dass es sich bei dem Verfahren der einstweiligen Anordnung nach §§ 49 ff. FamFG wie auch bei den Eilverfahren nach der ZPO um Verfahren handele, für die eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei, weil eine Entscheidung in jenen Verfahren zunächst auch ohne mündliche Verhandlung ergehen könne und erst nach deren Erlass auf Antrag (§ 54 Abs. 2 FamFG) bzw. auf Widerspruch (§ 924 Abs. 2 S. 2 ZPO) mündlich zu verhandeln sei, trägt dies weder dem einheitlichen Charakter des familienrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Eilverfahrens Rechnung, noch entspricht sie dem Sinn und Zweck von Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu VV RVG Nr. 3104; sie steht auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
  • OLG Karlsruhe, 17.01.2024 - 18 WF 155/23

    Keine Terminsgebühr für Verfahrensbevollmächtigte bei Entscheidung ohne mündliche

    bb) Soweit teilweise vertreten wird, dass es sich bei den Eilverfahren, in denen den Beteiligten die Möglichkeit eröffnet ist, durch einen Widerspruch oder einen Antrag eine mündliche Verhandlung zu erzwingen, um Verfahren handle, in denen eine mündliche Verhandlung im Sinne von 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG "vorgeschrieben" ist (vgl. OLG Oldenburg vom 28.02.2017 - 6 W 12/17, juris Rn. 13 in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren; OLG Brandenburg vom 29.03.2017 - 15 WF 40/17, juris Rn. 15 in einem unterhaltsrechtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren), teilt der Senat diese Auffassung nicht.
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