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OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 7 U 57/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ansprüche der Miteigentümer einer Immobilie auf Auskehrung von Mieteinnahmen; Haftung des Prozessbevollmächtigten
- rechtsportal.de
Ansprüche der Miteigentümer einer Immobilie auf Auskehrung von Mieteinnahmen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Reingewinn bestimmt die Insolvenzmasse!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Ansprüche der Miteigentümer einer Immobilie auf Auskehrung von Mieteinnahmen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Ansprüche der Miteigentümer einer Immobilie auf Auskehrung von Mieteinnahmen
Verfahrensgang
- LG Neuruppin, 25.02.2014 - 3 O 379/12
- OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 7 U 57/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.11.1963 - II ZR 41/62
Nutzungsregelung und Nießbrauchsbestellung am Miteigentumsanteil
Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 7 U 57/14
Aus beiden Bestimmungen folgt, dass jeder Teilhaber nicht Anspruch auf den seiner Quote entsprechenden Teilbetrag der Einnahmen hat, sondern nur auf seinen rechnerischen Anteil am wirtschaftlichen Ergebnis der Vermietung nach Abzug der ihn anteilmäßig treffenden Lasten, das heißt am Reinertrag (BGHZ 40, 326; BGH BB 1972, 1245). - BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei …
Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 7 U 57/14
Insofern ist von der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens des Klägers auszugehen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 - Rn. 28, 33).
- OLG Koblenz, 12.03.2020 - 9 WF 757/19
Auskunftsanspruch einer Eigentümergemeinschaft gegenüber einem Miteigentümer
Denn dieser bezieht sich nicht auf den der Quote des anspruchstellenden Miteigentümers entsprechenden Teilbetrag der Einnahmen, sondern - wie sich aus § 748 BGB ergibt - lediglich auf den rechnerischen Anteil des Teilhabers am wirtschaftlichen Ergebnis der Vermietung nach Abzug der ihn anteilmäßig treffenden Lasten, das heißt am - tatsächlich erzielten - Reinertrag (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 29. März 2017 - 7 U 57/14 -, juris, Rdnr. 45).