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   OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 13 UF 126/20   

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https://dejure.org/2021,8764
OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 13 UF 126/20 (https://dejure.org/2021,8764)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2021 - 13 UF 126/20 (https://dejure.org/2021,8764)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29. März 2021 - 13 UF 126/20 (https://dejure.org/2021,8764)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 04.10.1991 - 5 UF 482/90

    Berufung im Rahmen des Scheidungsverbundes; Nichteinbeziehung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 13 UF 126/20
    Dafür genügt zwar eine materielle Beschwer, etwa der Vortrag, bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs seien Anwartschaften eines Ehegatten nicht einbezogen worden, deren Ausgleich den Beschwerdeführer begünstigen könnten; so kann für die Beeinträchtigung der Rechte des Ausgleichsberechtigten bereits die Behauptung genügen, der Versorgungsausgleich sei nur teilweise durchgeführt worden (OLG Hamm, BeckRS 2011, 3685).
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13

    Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 13 UF 126/20
    In diesem Sinne sind Ehegatten im Verfahren über den Versorgungsausgleich dann beschwert, wenn sie geltend machen, dass die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in ihre Rechtsstellung eingegriffen habe, etwa weil zu wenige Anrechte zu ihren Gunsten ausgeglichen worden seien (BGH NJW 2017, 2547; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 20 Aufl. 2020, § 59 Rn. 74; Althammer in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020 § 59 FamFG Rn. 11; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 219 FamFG Rn. 18).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2010 - 9 UF 116/10

    Aussetzung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Zusatzversorgung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 13 UF 126/20
    Infolge der - gemäß § 21 Abs. 1 FamFG zulässigen (vgl. OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, NJW 2011, 159; Götsche a. a. O., § 221 FamFG Rn. 16) - teilweisen Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens nur in Ansehung der Anrechte der Antragsbeteiligten bei den weiteren Beteiligten zu 1) und 2) sind nur diese Versorgungsanwartschaften Verfahrensgegenstand der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 16.07.2020.
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